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07.09.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Kraftstrom bei Metallerzeugung und –bearbeitung sowie Elektrolyse nicht voll von der Stromsteuer entlastungfähig

Der BFH bestätigt die restriktive Interpretation der Finanzverwaltung zur Steuerentlastung für Stromverbräuche bei der Metallerzeugung und –bearbeitung und für die Elektrolyse. Danach ist Kraftstrom nicht voll von der Stromsteuer entlastungfähig.

Sachverhalt

Dem BFH lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem die Klägerin Kupfer und verschiedene Edelmetalle herstellte. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs setzte sie für die Metallerzeugung und Metallbearbeitung sowie für die Elektrolyse Strom ein.

Neben dem reinen Elektrolyseverfahren wurde der Strom unter anderem für die Bewegung des Elektrolyts, das Umpumpen der säurehaltigen Lösung, den Transport der Platten mittels Maschinen und der Luftreinigung benötigt. Die Klägerin stellte für die Stromverbräuche innerhalb der vorgenannten Prozesse eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StromStG geltend.

Ferner verbrauchte die Klägerin Strom, der z.B. zum Antrieb von Motoren oder in Mess-/Steuerungs- oder Überwachungseinrichtungen im Rahmen der Prozesse zur Metallerzeugung und –bearbeitung eingesetzt wurde. Die als sog. „Kraftstrom“ verwendeten Mengen machte die Klägerin ebenfalls im Rahmen der Steuerentlastungen für die Metallerzeugung und –bearbeitung nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG geltend. Die in den Steuerentlastungsanträgen geltend gemachten Beträge wurden vom Hauptzollamt der Klägerin zunächst ausbezahlt.

Nach einer Außenprüfung forderte das Hauptzollamt die bereits erstatteten Stromsteuerentlastungsbeträge zurück, soweit diese auf Verbräuche Im Rahmen des Antriebs von Motoren als Kraftstrom entfielen sowie im Rahmen der Elektrolyse an anderer Stelle als unmittelbar an den Elektroden verwendet wurden.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Gegen die Abweisung der Klage erhob die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück.

1. Metallerzeugung und –bearbeitung

Der Bundesfinanzhof interpretiert in dem vorgenannten Urteil die Regelung des § 9a Abs. Nr. 3 StromStG dergestalt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der Einsatz von Strom zum Antrieb von Motoren und zum Betrieb von Rechnern und Maschinen (sog. Kraftstrom) nicht begünstigt sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin könnte die als abschließend zu betrachtende Aufzählung von Wärmebehandlungsprozessen in § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht dahingehend gedeutet werden, dass es lediglich auf die Entnahme des Stroms zur Metallerzeugung ankomme, so dass auch der Einsatz von Strom zur Erzeugung von mechanischer Energie erfasst werde. Auch sieht der BFH keinen Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51). Nach der vorgenannten europäischen Rechtsgrundlage könne der nationale Gesetzgeber den Einsatz elektrischen Stroms, der hauptsächlich bei Prozessen der Metallindustrie verwendet wird, eigenständig steuerrechtlich regeln. Es bleibe nach der Vorschrift dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob und in welchem Umfange er sich für eine Steuerbelastung oder Steuerbefreiung entscheidet. Davon hat der nationale Gesetzgeber Gebrauch gemacht.

Im Ergebnis ist daher lediglich der Wärmestrom, nicht jedoch der Kraftstrom über § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG entlastungsfähig. Damit bestätigte der BFH die bisher restriktive Interpretation der Finanzverwaltung, die nur für den sog. Wärmestrom eine volle Steuerentlastung gewährt.

2. Elektrolyse

Unter Hinweis auf den Wortlaut des § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist nur der Strom nach dieser Vorschrift entlastungsfähig, der unmittelbar auf die Herbeiführung des Zerlegungsprozesses, d.h. des eigentlichen elektrolytischen Prozesses abziele.

Folgerichtig sei eine Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den Strom ausgeschlossen, der zur Erzeugung mechanischer Energie, z.B. Antrieb von Motoren, eingesetzt wird.

Weder das nationale Recht (§ 17a Abs. 5 StromStV) noch die unionsrechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegung des § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG dergestalt, dass der sog. Kraftstrom nach dieser Vorschrift entlastungsfähig ist. Es entspräche eher dem Sinn und Zweck der Strombesteuerung den Strom zum Antrieb von Pumpen, Förderbändern und Ventilatoren der Besteuerung zu unterwerfen und von der für die Elektrolyse vorgesehenen Steuerbefreiung auszunehmen.

Somit ist auch bei der Elektrolyse der Strom nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht entlastungsfähig, der zur Erzeugung mechanischer Energie, z.B. zum Antrieb von Motoren, eingesetzt wird.

Praxis-Empfehlung

Das Urteil macht deutlich, dass innerhalb eines Unternehmens komplexe und vielgestaltige Prozesse auch stromsteuerlich gewürdigt werden müssen. Wie schon beispielsweise bei der Betrachtung von Stromverbräuchen in Kraftwerken im Rahmen der Begünstigung von Strom zur Stromerzeugung, so bedarf es auch bei den verschiedenen steuerlichen Prozessbegünstigungen stets einer genauen Analyse und der Trennung der Stromverbräuche anhand der einzelnen Verbrauchsprozesse, hier der Trennung in sog. Wärmestrom bzw. Strom der unmittelbar für die Elektrolyse eingesetzt wird einerseits und dem sog. Kraftstrom andererseits. Letzterer ist über § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG und § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht entlastungfähig.

Obschon der BFH der vollen Steuerentlastung eine Absage erteilt hat, kann nicht der Prozessbegünstigung nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG und § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG unterliegender Strom, hier der sog. Kraftstrom, bei Unternehmen des Produzierenden Gewerbes generell über die allgemeinen Steuerentlastungsvorschriften nach § 9b und § 10 StromStG (unter den dort genannten Voraussetzungen) entlastet werden.

Eine vergleichbare Thematik stellt sich bei Energieverbräuchen und deren Entlastung im Rahmen des § 51 EnergieStG einerseits und des der §§ 54 und 55 EnergieStG andererseits.

Nicht zu vergessen ist aber auch ein genaues Vorgehen im Rahmen der Antragstellung. Aufgrund der Vielzahl der Steuerformulare und der bisher sehr restriktiven Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofes bedarf es einer genauen Vorgehensweise bei der Anmeldung der Steuerentlastungen, um die Steuerquote des Unternehmens optimal zu gestalten und Steuerentlastungen nicht zu gefährden.

Unternehmen, die Strom im Rahmen der Elektrolyse und im Rahmen der Metallerzeugung und –bearbeitung – und/ oder weiterer voll entlastungsfähiger Prozesse einsetzen, sind daher unter Risikogesichtspunkten gut beraten, die einzelnen Verbrauchsprozesse im Hinblick auf den Einsatz als Kraft- und Wärmestrom genau zu analysieren und die entsprechenden Stromverbräuche den jeweiligen Steuerentlastungstatbeständen genau zuzuordnen. Im Rahmen der Antragstellung ist Vorsicht geboten. Eine genau abgestimmte Vorgehensweise ist notwendig, damit die Steuerentlastung auch im Falle einer Korrektur innerhalb einer Außenprüfung zumindest nach den allgemeinen Steuerentlastungsvorschriften gewährt werden kann.

Anderenfalls besteht das Risiko, dass bei Korrekturen im Nachgang einer Außenprüfung die geltend gemachten Stromverbräuche nach § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG und § 9a Abs. 1 Nr. 3 StromStG versagt, aber gleichzeitig keine Steuerentlastung nach § 9b und § 10 StromStG gewährt wird. Auch hier stellt sich einer vergleichbare Problematik bei den energiesteuerlichen Entlastungsvorschriften.

Möglicherweise ist in diesem Punkt mit einer Änderung der restriktiven Interpretation durch die Gerichte zu rechnen. Dem BFH liegt eine Revision zur Entscheidung vor (VII R 16/14). Die weitere Entwicklung in diesem Bereich bleibt abzuwarten.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 30.06.2015, VII R 52/13

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