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25.01.2017
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Auslegung der Zollaussetzungsnormen für LCD-Displays

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stellte die Klägerin Kraftfahrzeuge her. Für die LCD-Monitore im Armaturenbrett importierte sie regelmäßig LDC-Display-Panele. Diese Panele verfügten u.a. über einen Touchscreen sowie Bedientasten, und waren erkennbar ausschließlich für die LCD-Monitore bestimmt.

Die Klägerin beantragte 2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft mit der Einreihung in den TARIC-Code 8529 90 92 50. Dieser Code sieht eine Zollaussetzung für LCD-Display-Panele mit bestimmten, ausdrücklich aufgezählten Eigenschaften vor. Der Touchscreen sowie die Bedientasten werden dabei im Wortlaut des Codes nicht genannt. Daher reihte das zuständige Hauptzollamt (HZA) die Displays auch abweichend ein, nämlich in den TARIC-Code 8529 90 92 99 mit einem Zollsatz von 5 %.

Die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) war zunächst erfolgreich. Das Gericht bestätigte in Übereinstimmung mit der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung, dass Zollaussetzungsnormen systematisch Ausnahmen darstellen und daher grundsätzlich eng ausgelegt werden müssten. Nichtsdestotrotz war das FG der Ansicht, dass die zusätzlichen Funktionen der Displays, die über die Warenbeschreibung in der Vorschrift hinausgingen (hier: Touchscreen und Bedientasten) der Anwendbarkeit der Zollaussetzung nicht entgegenstünden, solange der restliche Tatbestand erfüllt sei. Der Wortlaut der Norm schließe nur ein einziges Merkmal ausdrücklich positiv aus, nämlich die Verbindung zu einer Signalverarbeitungsgruppe (die auch unstreitig nicht vorhanden war). Im Übrigen enthalte die Norm keine weiteren Beschränkungen und auch keine Formulierung, die für Ausnahmen typisch sei. Schließlich stützte sich das FG auch auf das Referenzprodukt, das dem betroffenen Zollaussetzungsantrag zugrunde lag. Dieses Produkt enthielt ebenfalls ein zusätzliches Merkmal, nämlich eine Fotozelle, das nicht in den Wortlaut des TARIC-Codes 8529 90 92 50 übernommen worden sei.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Argumentation des HZA. Die Behörde machte nämlich geltend, der Wortlaut des Codes sei abschließend, was sich aus systematischen Erwägungen ergebe. So enthalte der weitere TARIC-Code 8529 59 70 20 ausdrücklich den Touchscreen. Diese Nennung wäre überflüssig gewesen, wenn man mit dem FG davon ausginge, dass Touchscreens generell von der Zollaussetzung umfasst seien. Zudem habe der Gesetzgeber zum 01.01.2016 mit dem TARIC-Code 8529 90 92 36 eine Zollaussetzungsnorm geschaffen, die den Touchscreen ausdrücklich enthält.

Dementsprechend verwarf der BFH das Urteil des FG. Die streitgegenständlichen Displays hätten nicht in den TARIC-Code 8529 90 92 50, sondern in den Code 8529 90 92 99 eingereiht werden müssen. Die Zollaussetzungsnorm muss eng ausgelegt werden. Bei Abweichungen von der Warenbeschreibung ist stets zu prüfen, ob diese einen Einfluss auf die Funktion des Displays haben. Denn Zweck der Zollaussetzung ist die Privilegierung nur ganz bestimmter Geräte, für die in der Union ein nicht zu deckender Bedarf besteht. Auch das Referenzprodukt des Aussetzungsantrages enthielt weder Touchscreen noch Bedientasten. Diese Eigenschaften stellen eine so erhebliche Erweiterung der Funktion dar, dass sie nicht mehr vom Zweck der Bedarfsdeckung des Codes 8529 90 92 50 umfasst sind. Schließlich führt der BFH an, dass der Gesetzgeber diese Ansicht auch durch die Neufassung der betroffenen Zollaussetzungsnormen zum Ausdruck gebracht hat. Während mit Beginn des Jahres 2016 der neue Code 8529 90 92 36 eingeführt wurde, der explizit LCD-Display-Panele mit Touchscreen erwähnt, wurde der Code 8529 90 92 50 unverändert gelassen. Der neue Code wäre überflüssig gewesen, wenn der Code 8529 90 92 50 offen zu verstehen gewesen wäre.

Betroffene Norm

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABlEU L256 vom 07.09.1987).

Vorinstanz

FG Hamburg, Urteil vom 07.11.2014 – 4 K 37/14

Fundstelle

BFH, Urteil vom 31.05.2016 – VII R 47/14

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