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Die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im B2B-Bereich für den Monat Juli ist neben den konkretisierten Hinweisen auf die Erfassung der Umsätze in den Erklärungen eine der wichtigsten Ergänzungen und bedeutet in der Praxis eine Erleichterung für alle betroffenen Unternehmen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.06.2020 einen aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens vom 11.06.2020 veröffentlicht, welches die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 begleiten soll.
Der erste Entwurf war noch im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (siehe hierzu Deloitte Tax-News und Deloitte Tax-News) und ließ schon von daher noch einige Fragen offen. Darüber hinaus sah das Schreiben auch keine echten Erleichterungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen z.B. in Form von Billigkeits- oder Nichtbeanstandungsregelungen für falsch ausgewiesene Umsatzsteuer während einer Übergangszeit vor.
Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die jetzt vorliegende aktualisierte Fassung des Entwurfs nicht nur dort, wo es notwendig war, an die aktuelle Rechtslage angepasst wurde, sondern auch für den Monat Juli 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im B2B-Bereich vorsieht (Rz. 45 am Ende, Tz. 3.12), so wie es von diversen Verbänden und der Bundessteuerberaterkammer gefordert worden war. Dies dürfte neben dem konkretisierten Hinweis auf die Erfassung der Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen die wichtigste Neuerung sein und bedeutet in der Praxis eine Erleichterung für alle betroffenen Unternehmen.
B2B: Nichtbeanstandungsregelung (Juli 2020)
Energielieferungen: Nichtbeanstandungsregelung für Abschlagsrechnungen
Hinweise zur Erfassung der Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen
Neben verschiedenen redaktionellen Anpassungen wurde der aktualisierte Entwurf im Wesentlichen noch in folgenden Bereichen ergänzt oder geändert:
Das BMF stimmt den Entwurf des Schreibens derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Am 29.06.2020 soll das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) planmäßig vom Bundestag verabschiedet werden und auch die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgen. Es ist zu erwarten, dass dann auch kurzfristig das endgültige BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Ob und welche weiteren Änderungen es geben wird, und ob insbesondere die Nichtbeanstandungsregelungen weiterhin enthalten sein werden, bleibt abzuwarten.
BMF, Aktualisierter Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens, Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020, 23.06.2020
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