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22.09.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Anwendungsfragen zur Versicherungsteuer im Zusammenhang mit der Versicherung von Betriebsstätten

Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Schreiben für die Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG veröffentlicht. Kernthema des Schreibens sind Abgrenzungsfragen bei der Versicherung von im Drittland belegenen Betriebsstätten und im Drittland ansässigen fremden Unternehmen.

Hintergrund

§ 1 Abs. 2 S. 2 VersStG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 3.12.2020 in das Versicherungsteuergesetz neu eingefügt. Das VersStG besteuert Versicherungsentgelte für Betriebsstättenversicherungen, wenn sich entweder

  • die Betriebsstätte im Inland befindet (§ 1 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 VersStG), oder sich
  • die Betriebsstätte im Drittland befindet und der Versicherungsnehmer im Inland ansässig ist (§ 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG).

Inhalt des BMF-Schreibens

Die Finanzverwaltung gibt in dem BMF-Schreiben Hinweise, wie sie Auslegungs- und Anwendungsfragen im Hinblick auf Betriebsstättenversicherungen beurteilt.

Betriebsstättenversicherungen i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG meint die Versicherung der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte und umfasst die im Versicherungsvertrag konkretisierten Risiken. Diese können die mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken für die Betriebsstätte und für die ihr angehörenden Personen oder Dritte betreffen. Hierzu gehören beispielsweise die Betriebsstättenhaftpflichtversicherung, die Berufshaftpflichtversicherung für Angehörige der Betriebsstätte oder die Auslandsunfallversicherung für in ein Drittland entsandte Arbeitnehmer, die dort z.B. eine Anlage montieren.

Soweit eine Versicherungspolice daneben die Versicherung von Gegenständen wie z.B. Grundstücke, Gebäude und Fahrzeuge umfasst, betrifft die Versicherung den zivilrechtlichen Eigentümer der Gegenstände, nicht die Betriebsstätte als solche. Die Steuerbarkeit der Versicherung solcher Risiken beurteilt sich nach § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 bis 3 VersStG.

Ein Versicherungstatbestand des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG kann nach Auffassung der Verwaltung erfüllt sein, wenn der im Inland ansässige Versicherungsnehmer fremde Betriebsstätten versichert. Nach Auffassung des BMF ist es zur Erfüllung des Steuertatbestandes nicht entscheidend, ob der Versicherungsnehmer eigene oder fremde Risiken versichert. Eine Versicherung von fremden Betriebsstätten liegt z.B. vor, wenn eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft ausschließlich eine im Drittland belegene Betriebsstätte des Tochterunternehmens versichert.

Die Versicherung fremder Betriebsstätten ist von der Versicherung von fremden Gesellschaften abzugrenzen. Werden Risiken einer fremden Gesellschaft versichert, handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, die nicht dem Betriebsstättenbegriff unterfällt. Die Versicherung einer Hauptgeschäftsstelle/Zentrale eines Unternehmens ist somit keine Betriebsstättenversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG, selbst dann nicht, wenn die Versicherung neben der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale weitere in einem Drittland belegene unselbstständige Unternehmensteile mit umfasst. Das BMF stellt zudem klar, dass auf die Versicherung einer fremden Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland § 1 Abs. 5 VersStDV keine Anwendung findet. Demnach sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG nicht erfüllt, wenn beispielsweise eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft ihre in den USA ansässige Tochtergesellschaft bestehend aus der Hauptgeschäftsstelle/Zentrale sowie den in den USA belegenen Betriebsstätten versichert.

Die Versicherung von fremden Gesellschaften (z.B. Tochtergesellschaften), die in Deutschland oder in einem EWR-Staat ansässig sind, beurteilt sich nur nach dem allgemeinen Tatbestand des § 1 Abs. 2 S. 3 VersStG und besteht nur dann, wenn sich die versicherten Teile des versicherten Risikos in Deutschland befinden. Auf mitversicherte Betriebsstätten des versicherten Unternehmens, die sich im Drittland befinden, findet § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 VersStG keine Anwendung. 

Folgen

Betroffen sind alle Versicherungsverhältnisse, die mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer abgeschlossen sind. Aufmerksamkeit ist dabei für solche Versicherungsverhältnisse mit im Inland ansässigen Versicherungsnehmern geboten, die Betriebsstätten versichern, die im Drittland belegen sind, sowie solche, die neben Betriebsstätten fremde Gesellschaften oder Gegenstände versichern.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.09.2021, III C 4 - S 6400/21/10002 :002

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