Das BMF erläutert in seinem Schreiben vom 31.08.2015 das bei der Beschaffung von Investitionsgütern häufig auftretende Dreiecksverhältnis, bei dem der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt.
Innerhalb des Dreiecksverhältnisses schließt der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen. Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Übergabe des Gegenstandes.
Für die Frage, von wem der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1).
Maßgebend dafür seien die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung. Bis zur Ausführung der Leistung können die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden, z.B. durch einen Bestelleintritt oder jede andere Form der Vertragsübernahme. Vertragsänderungen nach Ausführung der Leistung sind dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend geändert. In Abschnitt 3.5 vor der Zwischenüberschrift „Übertragung von Gesellschaftsanteilen“ wird ein neuer Absatz 7a eingefügt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF, Schreiben vom 31.08.2015, III C 2 - S 7100/07/10031
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