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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/bmf-besondere-pflichten-fuer-betreiber-von-elektronischen-marktplaetzen.html
28.02.2019
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Besondere Pflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen

Betreiber von elektronischen Marktplätzen müssen Daten über die umsatzsteuerliche Registrierung ihrer Kunden und über deren Umsätze aufzeichnen.
Marktplatzbetreiber, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, haften für die nicht entrichtete Steuer ihrer Kunden. Das BMF hat Vordruckmuster für die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung veröffentlicht und die Nichtbeanstandungsregelung erweitert.

Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz, siehe Deloitte Tax-News) wurden unter anderem besondere Pflichten für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen und deren Haftung eingeführt. Der leistende Unternehmer und der Betreiber des Marktplatzes sind Gesamtschuldner für die, vom Unternehmer geschuldete, Umsatzsteuer. Das Steuerausfallrisiko bei Nichtabführung der Steuer wird damit vom Fiskus auf den Betreiber des elektronischen Marktplatzes verlagert, wenn er seinen Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt. Das Gesetz trat zum 01.01.2019 in Kraft.

Umsetzung von Teilen der EU-Richtlinie (EU) 2017/2455
Aus europäischer Sicht stellen die erweiterten Aufzeichnungspflichten der Plattformbetreiber bereits eine teilweise Umsetzung von Art. 242a EU-Richtlinie (EU) 2017/2455 dar. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet diese EU-Richtlinie bis zum 01.01.2021 in nationales Recht umzusetzen. Inhaltlich beziehen sich die EU-Regelungen auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenstände. Danach wird eine umsatzsteuerliche Lieferkette fingiert, wenn ein innergemeinschaftlicher Verkauf von Gegenständen stattfindet, der liefernde Unternehmer im Drittland ansässig ist und der Abnehmer kein Unternehmer ist. Der Marktplatzbetreiber wird zum Steuerschuldner für die Lieferung an den Abnehmer. Gleichzeitig wird eine Eingangslieferung des ausländischen Unternehmers an den Betreiber des Marktplatzes im Zeitpunkt des Verkaufs an den Nutzer fingiert. Zu beachten ist, dass diese EU-Regelungen keine Haftungsnormen darstellen und keine Geltung für reine Inlandsfälle entfalten.

Deutsche Gesetzeslage ab dem 01.01.2019
Diese „Lücke“ wird durch die Haftungsregelung im Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetz geschlossen, da alle im Inland steuerbaren Lieferungen, die über einen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet werden und alle liefernden Unternehmer, unabhängig von deren Ansässigkeit, erfasst werden. Die nationale Regelung hat daher einen weiteren Anwendungsbereich, als die durch die EU-Richtlinie noch umzusetzenden. Während steuerunehrliche Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus dem Drittland, die ein Lager in der EU errichten und keine grenzüberschreitenden Lieferungen ausführen, nicht unter die Regelungen der EU-Richtlinie fallen, werden diese Sachverhalte von der nationalen Haftungsnorm erfasst, (siehe auch Deloitte Tax-News).

Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz, § 25e UStG
Der Plattformbetreiber kann als Haftungsschuldner für nicht abgeführte Umsatzsteuer aus der Lieferung des Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, in Anspruch genommen werden. Eine Lieferung gilt auf einem elektronischen Marktplatz als rechtlich begründet, wenn der Kaufvertrag mit Hilfe eines automatisierten Bestellvorgangs zustande gekommen ist, der auf dem elektronischen Marktplatz durchgeführt wurde.

Einschränkung der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Marktplatzbetreibers
Der Marktplatzbetreiber haftet nicht, wenn dem Betreiber eine gültige Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers vorliegt oder er, in den Fällen des § 3c UStG, eine entsprechende Erklärung des liefernden Unternehmers vorlegen kann.

Dies Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Plattformbetreiber Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt.

Einschränkung der Haftung bei Privaten
Erfolgte die Registrierung des Lieferers auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer, sondern als Privatperson und ist der Plattformbetreiber seinen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nachgekommen, so haftet er nicht.

Hat der Plattformbetreiber zwar die Aufzeichnungspflichten erfüllt, lassen jedoch die Art, Menge und Höhe der erzielten Umsätze den Schluss zu, dass die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht wurden und der Betreiber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns davon Kenntnis hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist, kann er als Haftender in Anspruch genommen werden. Für die Abgrenzung, ob es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, ist grundsätzlich nur die Tätigkeit auf dem eigenen Marktplatz entscheidend. Ein Anhaltspunkt für ein unternehmerisches Auftreten kann ein auf dem Marktplatz erzielter Umsatz von EUR 17.500 im Jahr sein.

Aufzeichnungspflichten ab dem 01.01.2019
Betreiber elektronischer Marktplätze sind verpflichtet bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Für Unternehmen aus Drittländern gilt das ab dem 01.03.2019, für alle anderen ab dem 01.10.2019.

Verwaltungsanweisung

Mit Schreiben vom 21.02.2019 hat das BMF die Nichtbeanstandungsregelung erweitert. Danach wird bis zum 15.04.2019 nicht beanstandet, wenn dem Marktplatzbetreiber anstelle der erteilten Erfassungsbescheinigung der bis zum 15.04.2019 gestellte Antrag des Onlinehändlers auf Erteilung der Erfassungsbescheinigung vorliegt. Vom Plattformbetreiber sind folgende Grunddaten des liefernden Unternehmers aufzuzeichnen:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die dem liefernden Unternehmer erteilte Steuernummer und die ihm ggfs. vom BZSt erteilte USt- ID Nr.,
  • die Dauer der Gültigkeit (Beginn und Ende) der vom Finanzamt dem liefernden Unternehmer erteilten Bescheinigung nach § 22f Abs. 2 Satz 2 UStG.

Neben der Aufzeichnung dieser Grunddaten hat der Plattformbetreiber zusätzlich zu den Lieferungen folgende Angaben aufzuzeichnen:

  • Ort des Beginns der Beförderung/Versendung sowie den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Sofern die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer erfolgte, hat der Plattformbetreiber im Rahmen der Grunddaten den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lieferers sowie dessen Geburtsdatum aufzuzeichnen. Im Hinblick auf die Lieferung bleibt es bei den genannten Aufzeichnungspflichten.

Anmerkung

Die Neuregelung des Gesetzgebers ist der Versuch, die Steuerausfälle durch nicht registrierte Unternehmer im Internethandel zu reduzieren. 

Der Gesetzgeber greift daher einem nach EU-Recht in nationales Recht umzusetzenden fiktiven Kommissionsmodell zeitlich vor, und über deren Anwendungsbereich hinaus. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Haftungsvorschrift auch nach Umsetzung der EU-Vorgabe in Kraft bleiben wird.

Ob es in größerem Umfang zur Inanspruchnahme des Plattformbetreibers kommen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls wird das Gesetz bereits dadurch die gewünschte Wirkung erhalten, dass die Plattformbetreiber im Onboarding ihrer Kunden – zur Vermeidung der Haftung – die entsprechenden Daten und Bescheinigungen abfragen werden.

Betroffene Normen

§§ 22f, 22e, § 27 Abs. 25 UStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 21.02.2019, III C 5 - S 7420/19/10002:002

Weiterführende Literatur

Sterzinger, UR 2019, S. 1-14,
Luther, DB 2018, S. 1942.

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: +49 30 25468 258

Dr. Diana-C. Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89 29036 8025

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