Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/bmf-klarstellung-der-nichtbeanstandungsregelung---steuerschuldnerschaft-des-leistungsempfaengers-bei-bauleistungen.html
12.02.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Klarstellung der Nichtbeanstandungsregelung - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und bei Gebäudereinigungsleistungen

Das BMF hält in seinem Schreiben vom 04.02.2015 fest, dass die Nichtbeanstandungsregelung auch dann gilt, wenn eine Bauleistung, mit der vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, erst nach dem 30. September 2014 abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung schuldet.

Hintergrund

Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2014 enthält eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der es in Fällen, in denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet haben, nicht beanstandet wird, wenn sie nach dem 14. Februar 2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22. August 2013, der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch bei Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist.

Es ist die Frage gestellt worden, ob diese Nichtbeanstandungsregelung auch dann gilt, wenn eine Bauleistung, mit der vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, erst nach dem 30. September 2014 abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung schuldet.

Inhalt

Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2014 kann auch bei einer Bauleistung angewendet werden, die vor dem 15. Februar 2014 begonnen, aber erst nach dem 30. September 2014 erbracht worden ist und die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung fällt.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 04.02.2015, IV D 3 - S 7279/11/10002-04

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben v. 05.02.2015, IV D 3 - S 7279/11/10002-04

BMF, Schreiben v. 08.05.2014, IV D 3 - S 7279/11/10002-03

BFH, Urteil v. 22.08.2013, V R 37/10

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.