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15.12.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Leistungsbeschreibung in Rechnungen

Die Finanzverwaltung äußert sich zu den Anforderungen, die an die „handelsübliche Bezeichnung“ zu stellen sind.

Hintergrund

Die Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG gehört zu den Pflichtangaben in einer Rechnung. Danach muss eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung Angaben über „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten. Aus Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL folgt der Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ nicht; nach der MwStSystRL ist als Pflichtangabe die Menge und Art der gelieferten Gegenstände ausreichend. Daher ist es wenig erstaunlich, dass der im nationalen Recht bestehende Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ in den letzten Jahren die Gerichte beschäftigt hat. Streitig war insbesondere, ob die bloße Angabe einer Gattung als handelsübliche Bezeichnung ausreichend ist. Denn was in der jeweiligen Branche als handelsüblich gilt, ist schwierig zu ermitteln und muss gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Mit Urteil vom 10.07.2019, XI R 28/18, stellte der BFH schließlich klar, dass der im deutschen UStG eingefügte Klammerzusatz der „handelsüblichen Bezeichnung“ unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass dies keine zusätzliche – verschärfende - Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt. Die Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Was gewöhnlich unter Kaufleuten als Leistungsbeschreibung anerkannt wird, genügt für Zwecke des Vorsteuerabzugs als handelsübliche Bezeichnung der Lieferung. Eine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistungen ist nicht erforderlich. Vielmehr muss im Rahmen der Ermittlung der Handelsüblichkeit von Bezeichnungen nach Verkehrskreisen unterschieden werden. Zu differenzieren ist zwischen dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung ist danach immer von den Umständen im Einzelfall abhängig, wie etwa der Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und insbesondere dem Wert der einzelnen Waren.

Diese Rechtsprechung sowie die im Rahmen von AdV Verfahren vom BFH geäußerten Zweifel an den Vorgaben zur Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment (Beschlüssen vom 14.03.2019, V B 3/19 und vom 16.05.2019, XI B 13/19) aufgreifend, äußert sich jetzt die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 01.12.2021 zur „handelsüblichen Bezeichnung“ und den damit einhergehenden Änderungen im UStAE.

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung:

Insgesamt muss die Bezeichnung einer Leistung in einer Rechnung den Abgleich zwischen gelieferter und in Rechnung gestellter Ware ermöglichen. Es muss ausgeschlossen werden, dass eine Leistung mehrfach abgerechnet wird. Die erbrachte Leistung muss sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen.

Die Finanzverwaltung führt hierzu aus, dass eine nach diesen Maßstäben erforderliche Bezeichnung regelmäßig mit derjenigen übereinstimmen wird, mit der auch der Hersteller der Waren üblicherweise in den Verkehr bringt und die damit handelsüblich ist. Entspricht eine Bezeichnung der Definition „Angabe der Art“ nicht, kann sie trotzdem ausnahmsweise als Leistungsbeschreibung ausreichend sein, wenn sie eine handelsübliche Bezeichnung darstellt.

Allerdings sind keine allgemeingültigen Aussagen dazu möglich, wann eine Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann, da dies unter den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Handelsüblich ist eine Bezeichnung, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten im Sinne des HGB genügt und von Unternehmen in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d.h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.

Im Zweifel: Nachweispflicht des Unternehmers

Im Zweifel ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist.

Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung nur bei Lieferungen

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass nur bei Lieferungen die erforderliche Angabe einer alternativen handelsüblichen Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände bestehen kann. Bei sonstigen Leistungen müssen die Angaben eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Nicht ausreichend bleiben daher allgemeine Angaben wie „Erbringung juristischer Dienstleistungen“, „Bauarbeiten“ oder etwa „Reinigungskosten“.

Anmerkung

Mit dem Schreiben zur Änderung des Anwendungserlasses greift die Finanzverwaltung die unternehmerfreundliche Rechtsprechung des BFH auf. Das sollte jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Unternehmer im Zweifel die Nachweispflicht trägt, ob eine handelsübliche Bezeichnung vorliegt. Im Einzelfall kann dies durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglich sein. Zur Vermeidung von unnötigen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung, sollten Unternehmer jedoch weiterhin auf eine korrekte und möglichst konkrete Leistungsbeschreibung in Rechnungen achten und den tatsächlichen Erhalt der Ware nachweisen können. Denn das Recht auf Vorsteuerabzug besteht nicht, wenn die Lieferung des Gegenstandes nicht bewirkt wurde oder das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.

Betroffene Norm

§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 01.12.2021, III C 2 - S 7280-a/19/10002 :001​

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