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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/bmf-praxishinweise-fuer-die-besteuerung-von-abfaellen.html
11.10.2012
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Praxishinweise für die Besteuerung von Abfällen

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Schreiben vom 1. Oktober 2012 zu verschiedenen Regelungen der Energie- und der Stromsteuerdurchführungsverordnung sowie deren praktischer Umsetzung Stellung genommen. Das BMF hat insoweit sein Schreiben vom 9. Dezember 2011 ergänzt und teilweise bestätigt.

Zunächst weist das BMF-Schreiben darauf hin, dass das mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 angeordnete Moratorium (Siehe Beitrag Deloitte Tax-News) hinsichtlich der Besteuerung von Abfällen mit einem durchschnittlichen Heizwert von nicht mehr als 18 MJ/kg aufgrund der Zustimmung der Europäischen Kommission entfallen ist und die Regelung des § 1b Abs. 1 Nr. 3 EnergieStV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.

Verwaltungsanweisung

Welche Unternehmen sind betroffen?

Dieses BMF-Schreiben betrifft insbesondere Unternehmen der Abfallbranche (Hersteller, Händler) als auch Unternehmen, die Abfälle als sogenannte Ersatzbrennstoffe zum Verheizen einsetzen.

Bei der Besteuerung von Abfällen gab es seit Einführung der Neuregelungen in der Praxis zahlreiche Detailfragen bei deren praktischen Anwendung. Das BMF hat mit dem vorgelegten Schreiben zu einzelnen Fragestellungen geäußert. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wesentlichen Inhalte dar.

Ermittlung des Heizwertes
Das vorgelegte BMF-Schreiben soll Klarheit schaffen, welche Optionen betroffene Unternehmen zur Führung des Nachweises haben, ob Waren, die ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoff bestehen, überhaupt als Energieerzeugnis qualifiziert werden können. Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b EnergieStV ein Wahlrecht, ob er den durchschnittlichen Heizwert

• monatlich je Verbrennungslinie oder
• bezogen auf einzelne oder mehrere Abfalllieferungen, wenn der Heizwert durch repräsentative Referenzanalysen nachgewiesen ist,

ermittelt (vgl.). Maßgebend sind zunächst die innerbetrieblichen Verfahren zur Ermittlung des Heizwertes, soweit diese verlässlich sind.

Diese Wahlfreiheit gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Beide Varianten setzen zur Heizwertermittlung an unterschiedliche Zeitpunkte an. Die Ermittlung des Heizwertes nach Verbrennungslinie nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a EnergieStV erfolgt im Zeitpunkt des Verbrennens, während die Ermittlung des Heizwertes durch eine repräsentative Referenzanalyse im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EnergieStV regelmäßig zum Zeitpunkt des Bezuges der Waren bzw. vor der Verbrennung erfolgt.

Damit innerhalb eines Besteuerungszeitraumes die Gleichmäßigkeit der Ermittlung des Heizwertes gewährleistet ist, soll nach den Vorstellungen des BMF der Steuerpflichtige in zeitlicher Hinsicht beim Wechsel oder der Kombination beider Nachweisvarianten oder bezogen an eine Charge gebunden sein. Für die Ermittlung des Heizwertes ist grundsätzlich die Originalsubstanz maßgebend. Technisch bedingte Behandlungen sind in klar definierten Grenzen zulässig.

Steuerschuld

Können die gehandelten Waren als Energieerzeugnis qualifiziert werden, hat die Person des Steuerschuldners erhebliche praktische Konsequenzen. § 49a Satz 2 EnergieStV liegt die Vorstellung zugrunde, dass eine Abgabe als Heizstoff nicht vorliegt, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert und geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff maßgebend ist.

Eine vertragliche Übertragung der Steuerschuld kennt das Steuerrecht nicht. Die Steuerschuld tritt kraft Gesetzes ein und unterliegt nicht der Disposition der Vertragsparteien.

Das BMF hat nochmals seine bereits im BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2011 dargestellte Auffassung wiederholt, wonach eine vertragliche Bestimmung als Heizstoff zwischen Lieferanten und Verwender durchaus eine unmittelbare Auswirkung auf die Entstehung der Steuerschuld haben kann. Hinweise auf bestimmte Brennstoffeigenschaften (z. B. die Garantie eines bestimmten Heizwertes) sind in diesem Zusammenhang als Zusicherung bestimmter Eigenschaften der zu liefernden Ware zu werten und nicht zur Bestimmung als Heizstoff. Dies soll auch für die Bezugnahmen auf abfallrechtliche Vorschriften, die ggf. eine stoffliche oder energetische Verwertung oder nachrangig die Beseitigung von Abfällen vorsehen, gelten.

Beurteilung von Altholz und Thermische Vernichtung

Zudem hat sich das BMF zur steuerrechtlichen Beurteilung von Altholz und zum Begriff der thermischen Vernichtung bei der Definition des Verheizens im Sinne des § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG geäußert.

Gerade in den Fällen der thermischen Vernichtung von Waren sind klarstellende Regelungen erforderlich. Nicht selten kommt es in der Praxis zu Streitigkeiten über den Begriff des Verheizens. Ein Verheizen im Sinne des Energiesteuergesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn die bei der Verbrennung entstehende Wärme genutzt wird. Dies sei immer dann anzunehmen, wenn die bei der Verbrennung entstehende Wärme außerhalb des Vernichtungsprozesses zusätzlich zu einem anderen Zweck verwendet wird. Beispielhaft führt das BMF die Einspeisung in ein firmeninternes Netz zur Wasseraufbereitung auf. Insgesamt ist die Energiebesteuerung bei der thermischen Vernichtung jedoch kritisch zu betrachten, da es in den Fällen der thermischen Vernichtung primär um die Vernichtung des Abfalls geht und der „andere Zweck“ lediglich Nebenzweck ist. Ein Verheizen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Abfall zur Verwendung als Heizstoff bestimmt ist.

Praxishinweis

 
Was ist in Ihrem Unternehmen zu tun?

Die betroffenen Unternehmen sollten sowohl die innerbetrieblichen Prozesse als auch die vertraglichen Regelungen mit Lieferanten und Kunden prüfen. Im Einzelfall können steuerlich nachteilige vertragliche Regelungen zumindest für die Zukunft optimiert werden. Bei dauerhaften Lieferbeziehungen können steuerliche Auswirkungen signifikant sein. Zur Vorbereitung einer Betriebsprüfung des Hauptzollamtes ist eine saubere Dokumentation erforderlich. Die Energiesteuer ist nicht zuletzt bei Vertragsvereinbarungen und bei der Preisgestaltung zu beachten. Kommunizieren Sie dies innerhalb Ihres Unternehmens. Ansonsten droht das Risiko steuerlicher Konsequenzen. Beachten Sie daher die Hinweise des BMF und prüfen Sie dies für Ihr Unternehmen.

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