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23.04.2013
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeitsvergütungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Mit Schreiben vom 27.03.2013 knüpft das Bundesfinanzministerium an sein umstrittenes Schreiben vom 02.01.2012 an und konkretisiert die aufgestellten Grundsätze zur angemessenen Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen.

Hintergrund

Mit Schreiben vom 27.03.2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erneut zur Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeitsvergütungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit nach § 4 Nr. 26b UStG Stellung genommen und die entsprechende Regelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert (vgl. Abschnitt 4.26.1 UStAE). Das vorgehende Schreiben des BMF zu § 4 Nr. 26b UStG vom 02.01.2012 sollte eigentlich auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.03.2012 ausgeführt werden. Aufgrund der vehementen Kritik seitens der Praxis wurde das Inkrafttreten dieses Schreibens jedoch auf den 01.01.2013 hinausgeschoben. Das erwartete neue BMF-Schreiben vom 27.03.2013 konkretisiert nun das Schreiben vom 02.01.2012 und geht in weiten Teilen sogar über dieses hinaus.

Verwaltungsanweisung

Zunächst stellt das BMF in seinem Schreiben klar, welche Tätigkeiten die Finanzverwaltung als ehrenamtlich i.S.d. § 4 Nr. 26b UStG ansieht. Eine solche Begriffsbestimmung hatte das vorgehende BMF-Schreiben nicht enthalten. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht gegeben sein, wenn ein eigennütziges Erwerbsstreben oder eine Hauptberuflichkeit vorliegt bzw. wenn die Tätigkeit nicht für eine fremdnützige Einrichtung erbracht wird. In diesem Fall könne unabhängig von der Höhe der Entschädigung nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Insbesondere ist nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr anzunehmen, wenn der Zeitaufwand der Tätigkeit auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeutet. Auch eine Orientierung des Entgelts für die Tätigkeit an der Qualifikation des Tätigen und seiner Leistung, stehe dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit und damit der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG entgegen.

Zur Beantwortung der Frage, wann die Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit noch angemessen i.S.d. § 4 Nr. 26b UStG ist, greift das BMF im Wesentlichen auf die Beitragsgrenzen des BMF-Schreibens vom 02.02.2012 zurück. Dementsprechend soll ein Betrag von 50 Euro pro Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen sein, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten i.S.d. § 4 Nr. 26b UStG den Betrag von 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt. Zu beachten ist in diesem Kontext aber, dass die Finanzverwaltung nunmehr explizit klarstellt, dass die genannte Beträge lediglich Nichtbeanstandungsgrenzen darstellen. Für Beträge, die darüber hinausgehen, besteht damit die Möglichkeit der Einzelfallprüfung.

Hervorheben ist, dass bei den vorgenannten Betragsgrenzen ein Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlt wird, unberücksichtigt bleibt. Dies ist – wie das BMF explizit hervorhebt – auch dann der Fall, wenn ein Fahrtkostenersatz nach pauschalen Kilometersätzen erfolgt. Voraussetzung für die Anerkennung als Auslagenersatz i.S.d. § 4 Nr. 26b UStG ist aber, dass die Aufwendungen lohnsteuerlich ihrer Höhe nach als Reisekosten angesetzt werden könnten.

Ferner ist zu beachten, dass das BMF eine Entschädigung für Zeitversäumnis dann nicht als umsatzsteuerfrei behandelt wissen will, wenn es sich um eine laufend gezahlte (monatliche oder jährliche), pauschale Vergütung handelt. Gleiches soll bei zusätzlichen Zahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, gelten. Diese Klarstellung hatte das BMF-Schreiben vom 02.01.2012 noch nicht enthalten.
Wird die Vergütung dem ehrenamtlich Tätigen unabhängig von dem Zeitaufwand pauschal gewährt, so unterliegen in diesem Fall grundsätzlich sämtliche, für die Tätigkeit gezahlten Vergütungen der Umsatzsteuer. Dies soll auch gelten, soweit die Vergütungen daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen.

Allerdings enthält das BMF-Schreiben eine Ausnahme von der vorstehenden Ablehnung der Umsatzsteuerbefreiung bei Pauschalvergütung. So soll es nach Ansicht der Finanzverwaltung unschädlich sein, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung befugten Gremiums zwar eine pauschale Vergütung vorsehen, zugleich aber festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist. Dies soll indes nur gelten, sofern die vom BMF aufgestellten Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Für den Fall, dass der Vertrag, die Satzung oder der o.g. Beschluss noch nicht den Vorgaben des BMF entsprechen sollten, erachtet es die Finanzverwaltung als ausreichend, wenn diese bis zum 31.03.2014 entsprechend angepasst werden. Des Weiteren ist der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft zu machen. Allerdings kann die Steuerbefreiung aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 Euro entsprechend dem Ehrenamtsstärkungsgesetz) nicht übersteigt. 

Die vorgenannten Grundsätze des BMF-Schreibens sind rückwirkend vom 01.01.2013 anzuwenden. Dies bedeutet, dass das BMF-Schreiben vom 02.01.2012, dessen Inkrafttreten auf den 01.01.2013 verschoben worden ist, nicht anzuwenden und damit gegenstandslos ist.

Betroffene Norm 
§ 4 Nr. 26b UStG

Fundstelle 
BMF, Schreiben vom 27.03.2013, IV D 3 - S 7185/09/10001-04

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