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21.05.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Steuerbefreiung auch für Umsätze von Betreibern von Krypto-Handelsplattformen

Die unterschiedliche operative Organisation von Handelsplattformen, ob Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt werden oder die Plattform die Transaktionen als technischer Marktplatz abwickelt, schließt die Anwendung der Steuerbefreiung nicht mehr aus.  

Hintergrund

Mit BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 hat die Finanzverwaltung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Leistungen von Börsen für Finanzprodukte Stellung genommen und stellt klar, dass diese Grundsätze auch auf Leistungen von anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte, z.B. für virtuelle Währungen übertragbar sind.

Bislang waren Umsätze von Plattformen, die als technischer Marktplatz agieren und den Wertpapierhandel nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen, von der Steuerbefreiung auch dann ausgeschlossen, wenn sie die Abwicklung der Transaktionen übernommen haben (BMF-Schreiben vom 27.2.2018, siehe Deloitte Tax-News). Mit dem vorliegenden Schreiben ändert sich das. Neben weiteren erfreulichen Klarstellungen im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Leistung und etwaiger Nebenleistungen, wie IT-Dienstleistungen, wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung erweitert. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Leistungen greift eine Nichtbeanstandungsregelung.

Im Einzelnen gilt folgendes:

Leistungen einer Börse als zentraler Kontrahent im Wertpapier- oder Derivatehandel

Werden CCP- und IT-Leistungen durch einen Börsenbetreiber im Wertpapier- und Derivatehandel erbracht, liegt eine einheitliche sonstige Leistung vor, die steuerfrei ist, wenn sie im Inland steuerbar ist. Der Börsenbetreiber ist in die Wertpapierabwicklung eingebunden, indem er die Wertpapiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ankauft und weiterveräußert. Das Bereitstellen der Börsenprogramme durch den Börsenbetreiber ist Teil der einheitlichen Leistung. IT-Leistungen sind Nebenleistungen zur Hauptleistung des Wertpapier- oder Derivatehandels.

Der Börsenbetreiber kann zur Umsatzsteuer optieren. Übt er die Option nicht aus, steht ihm der Vorsteuerabzug zu, wenn die sonstige Leistung an einen im Drittland ansässigen Empfänger erbracht wird.

Börsenbetreiber als Abwickler und technischer Anbieter im Börsengeschäft

Kauft oder verkauft der Börsenbetreiber die Wertpapiere nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sondern handeln stattdessen die Handelsteilnehmer unmittelbar untereinander, erbringt der Börsenbetreiber sonstige Leistungen, indem er IT-Leistungen zur Abwicklung des Matchings, Clearings und der Darstellung des Settlements erbringt, die Handelsplattform bereitstellt und die Transaktionsabwicklung übernimmt. Dabei stellt die Durchführung des Matchings, Clearings und Settlements durch einen leistenden Unternehmer eine einheitliche sonstige Leistung dar, die als Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren der Steuerfreiheit unterliegt. Für die Option und den Vorsteuerabzug gelten keine Besonderheiten.

Börsenbetreiber als rein technischer Anbieter von IT-Börsenprogrammen

Nach wie vor nicht auf die Steuerbefreiung berufen können sich die Plattformbetreiber, die lediglich die EDV-technische Abwicklung ermöglichen und ihren Leistungsempfängern Datenkapazität und IT-Zugänge überlassen. In diesen Fällen besteht kein Zusammenhang mit dem Handelsgeschäft, so dass es sich um rein technische Leistungen des Betreibers handelt, die von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 e UStG ausgeschlossen sind.

Fazit

Das Schreiben ist nicht nur für die Beurteilung der Leistungen von klassischen Börsen relevant, sondern bezieht sich ausdrücklich auch auf andere Handelsplattformen für Finanzprodukte. Damit können sich deutlich mehr Plattformbetreiber auf die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 8 UStG berufen, als dies nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung der Fall war. Insbesondere im Bereich der virtuellen Währungen fiel die Vermittlung von Umsätzen mit Bitcoin über eine Plattform - auch schon damals entgegen der EuGH Rechtsprechung, Rs. C-264/14, Hedquist, - nicht unter die deutsche Steuerbefreiungsnorm (BMF-Schreiben vom 27.2.2018, siehe Deloitte Tax-News). Diese wurde von der Finanzverwaltung - wie alle Befreiungsvorschriften - eng ausgelegt (Deloitte Tax News), was im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung bei der Vermittlung von Umsätzen mit gesetzlichen Zahlungsmitteln und mit Bitcoin über eine Handelsplattform führte. Diese Ungleichbehandlung wird durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung endgültig beseitigt. Betreiber, die bislang ihre IT-Dienstleistungen als eigenständige steuerpflichtige Leistungen behandelt haben, sollten spätestens zum 1.7.2021 ihre Abrechnung ändern. Das BMF hat klargestellt, dass die mit den befreiten Umsätzen zusammenhängende IT-Dienstleistungen als unselbständige Nebenleistungen ebenfalls steuerfrei sind.

Betroffene Normen

​§ 4 Nr. 8 lit. e UStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 3. Mai 2021, III C 3 -S 7160/20/10003 :001 

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