Das BMF hat in einer weiteren Verwaltungsanweisung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 Stellung genommen sowie Verfahrenserleichterungen gewährt, die vor allem den leistenden Unternehmern zugute kommen.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Danach sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an. Daraufhin wurde der UStAE mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst.
Mit dem nunmehr veröffentlichten Schreiben wird unter anderem die Nichtbeanstandungsregelung (Seite 4 im BMF-Schreiben 05.02.2014) neu gefasst:
Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14.02.2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht so nicht. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15.02.2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist.
Ferner wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15.02.2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.
Daneben geht das BMF - auch anhand von Beispielen - auf die Behandlung von Anzahlungen für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen ein. Werden die Bauleistungen nach dem 14.02.2014 ausgeführt, stellt sich die Frage, wie mit angeforderten bzw. geleisteten Anzahlungen umgegangen werden kann. Grundsätzlich können die Beteiligten nach der angepassten Nichtbeanstandungsregelung weiterhin (soweit die Leistung vor dem 15.02.2014 begonnen wurde) nach der bisherigen Rechtslage gemäß UStAE verfahren.
Das BMF kündigt an, dass zur Frage des Vertrauensschutzes in Fällen, in denen infolge des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wäre und stattdessen der leistende Unternehmer für die Steuer in Anspruch genommen werden soll, ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen wird.
BMF, Schreiben vom 08.05.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002-03
BMF, Schreiben vom 05.02.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002
BFH, Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10
BFH: Bauträger sind keine Steuerschuldner gemäß § 13b UStG (02.12.2013)
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