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11.07.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen - Anwendung des § 13b UStG bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Das BMF hat in einer weiteren Verwaltungsanweisung zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen nach dem BFH-Urteil vom 22.08.2013 Stellung genommen sowie Verfahrenserleichterungen gewährt, die vor allem den leistenden Unternehmern zugute kommen.

Hintergrund

Der BFH hat mit Urteil vom 22.08.2013 die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Danach sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an. Daraufhin wurde der UStAE mit BMF-Schreiben vom 05.02.2014 für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst.

Verwaltungsanweisung

Mit dem nunmehr veröffentlichten Schreiben wird unter anderem die Nichtbeanstandungsregelung (Seite 4 im BMF-Schreiben 05.02.2014) neu gefasst:

Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14.02.2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht so nicht. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15.02.2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist.

Ferner wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15.02.2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.

Daneben geht das BMF - auch anhand von Beispielen - auf die Behandlung von Anzahlungen für nach dem 14.02.2014 ausgeführte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen ein. Werden die Bauleistungen nach dem 14.02.2014 ausgeführt, stellt sich die Frage, wie mit angeforderten bzw. geleisteten Anzahlungen umgegangen werden kann. Grundsätzlich können die Beteiligten nach der angepassten Nichtbeanstandungsregelung weiterhin (soweit die Leistung vor dem 15.02.2014 begonnen wurde) nach der bisherigen Rechtslage gemäß UStAE verfahren.

  • Hat der leistende Unternehmer vor dem 15.02.2014 Anzahlungen vereinnahmt und Rechnungen ohne gesonderten Steuerausweis erteilt, muss er die Rechnungen im Voranmeldungszeitraum der Ausführung der Leistung berichtigen (jetzt mit USt-Ausweis), wenn er der Steuerschuldner ist. Eine Berichtigung kann unterbleiben, wenn der Unternehmer in seiner Schlussrechnung die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. In diesem Fall sind die Anzahlungen nur mit dem jeweiligen Nettobetrag abzusetzen. Der leistende Unternehmer muss die Steuer im Zeitraum der Leistungserbringung anmelden, der Leistungsempfänger kann die Vorsteuer in diesem Zeitraum abziehen (soweit vorsteuerabzugsberechtigt), muss aber gleichzeitig die bisher von ihm nach § 13b UStG angemeldete Umsatzsteuer korrigieren.
  • Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um die erhaltenen Anzahlungen geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger die von ihm geleisteten Anzahlungen in zutreffender Höhe versteuert (angemeldet) hat. Die Anzahlungsrechnungen sind nicht zu berichtigen; eine Korrektur der nach § 13b UStG angemeldeten USt unterbleibt.
  • Werden Anzahlungen nach dem 14.02.2014 vereinnahmt (unabhängig davon, ob die Rechnung vor oder nach dem 14.02.2014 ausgestellt wurde), richtet sich die Steuerschuld nach der seit dem 15.02.2014 geltenden Rechtslage des Abschn. 13b.3 UStAE. Das bisherige Nettoentgelt ist als Bruttoentgelt anzusehen und die Anzahlungsrechnung entsprechend zu berichtigen (soweit nicht die Nichtbeanstandungsregelung angewendet wird).

Anmerkung

Das BMF kündigt an, dass zur Frage des Vertrauensschutzes in Fällen, in denen infolge des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner wäre und stattdessen der leistende Unternehmer für die Steuer in Anspruch genommen werden soll, ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen wird.

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 08.05.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002-03
BMF, Schreiben vom 05.02.2014, IV D 3 – S 7279/11/10002

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.08.2013, V R 37/10

Weitere Beiträge

BFH: Bauträger sind keine Steuerschuldner gemäß § 13b UStG (02.12.2013)

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