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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/bmf-umsatzsteuerbefreiung-beim-ehrenamt-bmf-klaert-eingabe-der-verbaende.html
01.10.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt – BMF klärt Eingabe der Verbände

Mit Schreiben vom 29.08.2014 nimmt das BMF nochmals Stellung zu den Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG und beantwortet damit eine Eingabe aus Juni 2013, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit sechs weiteren Verbänden im Anschluss an ein gemeinsames Gespräch an das BMF gerichtet hatte.

Hintergrund

Das BMF konkretisierte mit Schreiben vom 27.03.2013 die Anforderungen für die Umsatzsteuerbefreiung angemessener Entschädigungen für Zeitversäumnis bei ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG. Nach der Veröffentlichung dieses Schreibens ergaben sich praktische Anwendungsfragen. Daher forderten mehrere Verbände (Bund der Steuerzahler Deutschland, Deutscher Feuerwehrverband, Deutscher Steuerberaterverband, Deutscher Bauernverband, Deutscher Fußball-Bund, Zentralverband des Deutschen Handwerks) im Juni 2013 in einer gemeinsamen Eingabe weitere Klarstellungen (vgl. NWB 31/2013 S. 2450). Nach über einem Jahr beantwortete das BMF nun mit Schreiben vom 29.08.2014 die Eingabe der Verbände.

Verwaltungsanweisung

Definition des Ehrenamtes:

Nach den vom BFH aufgestellten Voraussetzungen gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die

  • in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,
  • man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
  • die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.

Selbst wenn eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist – nach Ausführungen des BMF – jedoch stets eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich.

Satzungsformulierung:

Das BMF bestätigt, dass es im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE für die Steuerbefreiung ausreichend ist, wenn in einem Vertrag, einer Satzung oder in einem Gremienbeschluss festgehalten wird, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die Organisation tätig ist. Die Formulierung hierfür kann frei gewählt werden.

Es ist nicht notwendig Pauschale und voraussichtlichen Zeitaufwand in ein und demselben Gremienbeschluss zu regeln. Es genügt, wenn sich aus der Höhe der Pauschale einerseits und dem voraussichtlichen Zeitaufwand andererseits ergibt, dass die in Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 S. 2 UStAE genannten Betragsgrenzen (50 € / Tätigkeitsstunde bzw. 17.500 € / Jahr) nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands:

Zur Frage der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands (Abschn. 4.26.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE) teilt das BMF die Auffassung der Verbände. Diese hatten gefordert, die Glaubhaftmachung nicht im Sinne eines Einzelstundennachweises zu verstehen. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der ehrenamtlich Tätige z.B. Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der Einsätze benennt. Bei gleichbleibenden Verhältnissen soll auf das Vorjahr verwiesen werden dürfen.

Zeitlicher Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit:

Das BMF teilt ferner die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich sehr unterschiedlich sein kann und eine Beschränkung auf eine bestimmte Stundenzahl keinen geeigneten Anhaltspunkt für das Vorliegen der ehrenamtlichen Tätigkeit darstellt. Allerdings kann der Zeitaufwand der Tätigkeit jedoch auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeuten. Allein die Tatsache, dass ein ehrenamtlich Tätiger bereits über einen Hauptberuf bzw. eine Haupteinkunftsquelle verfügt, bedeutet nicht, dass keine weitere hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit vorliegen kann. Das BMF behält sich insoweit auch zukünftig die inhaltliche Prüfung vor.

Anmerkung

Das Antwortschreiben des BMF und die gemeinsame Verbändeeingabe stehen allen in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/-innen auf StBdirekt zur Verfügung.

Betroffene Norm

§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG

Fundstelle

BMF, Stellungnahme vom 29.08.2014

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 27.03.2013, IV D 3 - S 7185/09/10001-04
BMF, Schreiben vom 02.01.2012, IV D 3 - S 7185/09/10001

BMF: Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Tätigkeitsvergütungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit, siehe Deloitte Tax-News (23.04.2013)

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