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18.12.2020
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen

Das BMF hat dazu Stellung genommen, unter welchen Bedingungen Unternehmer sich in der Vergangenheit auf europäisches Recht berufen konnten. Damit herrscht für Reiseleistungen, die bis zum Ende des Jahres 2019 erbracht wurden, Rechtsklarheit.

Hintergrund

Der BFH hatte entschieden, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen kann (BFH v. 21.11.2013, V R 11/11 und v. 20.3.2014, V R 25/11). Zudem war es einem inländischen Reiseveranstalter für Reiseleistungen, die er von einem in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Reiseunternehmer bezog, erlaubt, sich unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL zu berufen (BFH v. 13.12.2017, XI R 4/16). Dies hatte zur Folge, dass er die Steuer nicht als Leistungsempfänger nach § 13b UStG schuldete, weil der Leistungsort der bezogenen Reiseleistung nicht im Inland lag.

Inhalt

Mit seinem Schreiben vom 30.11.2020 weist das BMF die Finanzverwaltung an, die BFH-Rechtsprechung für den Zeitraum vor Änderung des § 25 UStG durch das JStG 2019 über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden ist. Darüber hinaus werden einzelne Anwendungsfragen geklärt:

  • Das BMF stellt klar, dass sich der Unternehmer für jede einzelne von ihm erbrachte oder bezogene Reiseleistung auf das Unionsrecht berufen kann. Damit besteht die Möglichkeit, sich transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu entscheiden.
  • Für bezogene Reiseleistungen kann der Unternehmer nur dann das Berufungsrecht ausüben, wenn auch der die Eingangsleistung erbringende Unternehmer die Voraussetzungen der Margenbesteuerung erfüllt.
  • Der Unternehmer kann sich auf das Unionsrecht berufen, ohne zugleich einheitlich für jede einzelne von ihm erbrachte Reiseleistung eine Einzelmarge ermitteln zu müssen. Vielmehr kann er die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen ermitteln. Hierbei können auch die Reiseleistungen berücksichtigt werden, für die sich der Unternehmer unmittelbar auf Unionsrecht berufen hat.
  • Die Rechtsfolgen der vom Unternehmer vorgenommenen unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht beschränken sich grundsätzlich auf seine eigene Besteuerung. Sie wirken sich erst dann auf die Besteuerung des anderen Unternehmers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen kann.

Auswirkungen

Das BMF-Schreiben hat Auswirkungen für Reiseleistungen, die vor dem 18.12.2019 erbracht oder bezogen wurden. Mit dem JStG 2019 hat der Gesetzgeber die nationale Vorschrift an die MwStSystRL angepasst. Seit 18.12.2019 gelten daher die Sonderreglungen für Reiseleistungen bei Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen kraft Gesetzes. Für Leistungen ab 2022 wird zudem die bisher vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen für Gruppen von Reisen bzw. Besteuerungszeiträume aufgehoben.

Fundstelle

BMF Schreiben vom 30.11.2020, III C 2 - S 7419/19/10001 :001 

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