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21.07.2021
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein umfangreiches Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen veröffentlicht und damit seine Auffassung an die geltende Rechtslage angepasst. Zudem hat es zahlreiche Klarstellungen zur Anwendung der Sonderregelung des § 25 UStG vorgenommen.

Hintergrund​

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem Schreiben vom 24.06.2021 umfassende Änderungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen veröffentlicht.

Hintergrund der Überarbeitung sind die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 17.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451). Mit diesem Gesetz wurde die Sonderregelung für Reiseleistungen auch für den B2B-Bereich mit Wirkung ab dem 18.12.2019 ausgeweitet. Zudem wurde die Möglichkeit zur Gesamtmargenbildung mit Wirkung ab dem 01.01.2022 aufgehoben. Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem der EuGH mit Urteil v. 08.02.2018 die bisher geltenden Regelung in § 25 UStG als nicht mit Unionrechts vereinbart beurteilt hat (Az. C-380/16). Das BMF hat zudem zahlreiche Klarstellungen und Anpassungen vorgenommen.

Inhalt

Im Wesentlichen enthält das BMF-Schreiben die folgenden Neuregelungen und Klarstellungen: 

  • § 25 UStG ist bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne fest Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar.
  • Eine Reiseleistung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, welches zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält.
  • Eine Einzelleistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.
  • Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen für Museen, Ausstellungen, Seminare und Kongresse und damit im Zusammenhang erbrachte Beförderungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen, die vom Veranstalter als einheitliche Leistung angeboten werden, sind keine Reiseleistungen.
  • Werden mehrere Reisebestandteile vom selben Reiseunternehmer zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten verkauft, ist der Leistungsort für die Reiseleistung danach zu bestimmen, wo der Verkauf der Reise überwiegend erfolgt.
  • Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich auf die einzelne Reise abzustellen (Einzelmarge).
  • Der Reiseunternehmer kann mehrere Reisen zusammenfassen, für die er einen einheitlichen Aufschlags- oder Kalkulationssatz verwendet.

Betroffen sind alle Unternehmer mit ihren Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die Reiseleistungen im eigenen Namen an Unternehmer oder Nichtunternehmer erbringen und hierfür Reisevorleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die nicht ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Unternehmer mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet sind von den Regelungen nicht betroffen. Gleiches gilt für Reiseveranstalter, die als Reisevermittler auftreten, da diese nicht unter die Sonderregelung des § 25 UStG fallen.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 24.06.2021, III C 2 - S 7419/19/10001 :006

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