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23.10.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises und eines unberechtigten Steuerausweises

Zu den Voraussetzungen für die Berichtigung eines unrichtigen bzw. eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c UStG hat das BMF mit Schreiben vom 07.10.2015 Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass den Ausführungen entsprechend angepasst.

Hintergrund

Mit Urteil vom 18.09.2008 (Az. V R 56/06) hatte der BFH entschieden, dass sich in Fällen, in denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, die Bemessungsgrundlage i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit mindert, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und die Berichtigung für den Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen ist. Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich darauf, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH bei einer Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die Solleinnahme zwar zunächst die Bemessungsgrundlage bildet, für eine Sollbesteuerung aber kein Raum bleibt, soweit der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt hat. Hat der Unternehmer das “Soll”-Entgelt bereits vereinnahmt, ändert sich die Bemessungsgrundlage nicht schon durch (bloße) Vereinbarung einer “Entgeltsminderung”, sondern nur durch tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Diese Grundsätze sind auch im Zusammenhang mit der Berichtigung von unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer i. S. v. § 14c Abs. 1 UStG zu beachten.

Inhalt

Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach den Vorschriften des UStG für die zugrunde liegende Leistung schuldet, schuldet der leistende Unternehmer nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Berichtigt der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist für die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags gegenüber der Finanzverwaltung grundsätzlich Voraussetzung, dass der Mehrbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt worden ist.

In Fällen, in denen unberechtigt i. S. des § 14c Absatz 2 UStG Steuer ausgewiesen wurde, erfolgt die Berichtigung des geschuldeten Betrags wie bisher nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG. Anstelle einer Rückzahlung eines zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrags kommt es in diesen Fällen also auf die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens an.

Anmerkung

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend geändert.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 07.10.2015, III C 2 - S 7282/13/10001

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil v. 18.09.2008, V R 56/06

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