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20.06.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben vom 05.06.2014, das das bisherige Schreiben vom 27.08.2004 ersetzt, zu den Themen umsatzsteuerliche Zuordnung von Fahrzeugen und Vorsteuerabzug sowie Besteuerung der Verwendung der Fahrzeuge Stellung genommen. Berücksichtigt werden die Konsequenzen, die sich aus der neueren BFH- und EuGH-Rechtsprechung für die umsatzsteuerliche Behandlung von Fahrzeugen ergeben.

Hintergrund

Das BMF hatte mit Schreiben vom 27.08.2004 Feststellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Fahrzeugen getroffen. Diese Feststellungen hat das BMF nun mit aktuellem Schreiben vom 05.06.2014 insbesondere aufgrund der neueren BFH- und EuGH-Rechtsprechung angepasst. Mit Urteil vom 03.03.2010 hat der BFH die Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12.02.2009) zur Unterscheidung der privaten von der nichtwirtschaftlichen Sphäre gezogen. Verwendet der Unternehmer einen Gegenstand für nichtunternehmerische Zwecke, muss unterschieden werden, ob dies eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt oder eine private Verwendung ist.

Verwaltungsanweisung

Überblick über die im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 behandelten Themen:

Zuordnung von Fahrzeugen und Vorsteuerabzug
Für die Zuordnung eines Fahrzeugs ist die beabsichtigte Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung maßgebend. Auf die ertragsteuerliche Behandlung als Betriebs- oder Privatvermögen kommt es grundsätzlich nicht an. Der Vorsteuerabzug ergibt sich aus der Zuordnungsentscheidung:

  • Vollständige Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmen:
    Voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe
  • Teilweise Zuordnung zum Unternehmen:
    Anteiliger Vorsteuerabzug und keine Besteuerung der Privatnutzung als unentgeltliche Wertabgabe
  • Bei teilunternehmerischer Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind) hat der Unternehmer kein Wahlrecht zur vollständigen Zuordnung (BFH-Urteil vom 03.03.2010):
    Vorsteuerabzug nur für den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Fahrzeugs

Das BMF trifft weiter detaillierte Feststellungen zu Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung eines teilunternehmerisch verwendeten Fahrzeugs stehen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Besteuerung der unternehmensfremden Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs für umsatzsteuerliche Zwecke – anders als für Zwecke der Ertragsteuer – keine Kürzung der Gesamtaufwendungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen um solche Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, erfolgt.

Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (sog. Dienst- oder Firmenwagen)
Überlässt der Unternehmer (Arbeitgeber) seinem Personal (Arbeitnehmer) ein Fahrzeug auch zu Privatzwecken (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung), ist dies regelmäßig eine entgeltliche sonstige Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 1 UStG. Vorsteuerbeträge können grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden. Als umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage können die lohnsteuerrechtlichen Werte herangezogen werden (aber: keine Kürzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge).

Änderungen des UStAE
Im Wesentlichen wird Abschnitt 15.23 neu in den UStAE eingefügt.

Anwendungsregel
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 05.06.2014 sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden.

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 05.06.2014, IV D 2 - S 7300/07/10002 :001

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben v. 27.08.2004, BStBl 2004 I S. 864
BFH, Urteil vom 03.03.2010, V R 23/10, BStBl II 2012, S. 74
EuGH, Urteil vom 12.02.2009, C-515/07 (VNLTO), BFH/NV 2009, S. 682

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