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04.01.2021
Indirekte Steuern/Zoll

Brexit: Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ab 01.01.2021 vorläufig anwendbar

Am 24.12.2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich eine grundsätzliche Einigung über ein Handels- und Kooperationsabkommen (Trade and Cooperation Agreement, TCA) erzielt. Da das Abkommen von den Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig ratifiziert werden konnte, ist es ab dem 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 zunächst vorläufig anwendbar. Dieses Datum kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Eine förmliche Ratifizierung mit dem Ziel eines regulären Inkrafttretens soll nachgeholt werden.

Hintergrund

Das Abkommen gilt vor allem für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und den 27 EU-Mitgliedstaaten (EU). Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln entsprechen weitgehend denen des Freihandelsabkommens der EU mit Japan (JEFTA).
Das Abkommen sieht neben einer eingeschränkten bilateralen Kumulierung (für Vormaterialien mit Ursprung in der jeweils anderen Vertragspartei) auch eine vollständige bilaterale Kumulierung (für Vormaterialien, die in der jeweils anderen Vertragspartei be- oder verarbeitet wurden, ohne den Ursprung zu erlangen) vor. 

Präferenznachweise

Für Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei kann in der anderen Vertragspartei eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch genommen werden. Dies erfolgt auf Antrag des Einführers, der für die Richtigkeit seines Antrags und die Einhaltung der Voraussetzungen des Abkommens verantwortlich ist. Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Erklärung zum Ursprung
    Wie bereits in anderen Abkommen vereinbart, sind auch hier keine förmlichen Präferenznachweise vorgesehen. Der Ausführer weist in Form einer Erklärung zum Ursprung (EzU) nach, dass es sich bei den Waren um präferenzbegünstigte Ursprungswaren der Europäischen Union (bzw. des VKs) handelt. Sie kann für eine einzelne Lieferung oder aber für mehrere Lieferungen gleichwertiger Waren für einen zuvor festgelegten Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten abgeben werden.

    Unter der Voraussetzung, dass die Ursprungsregeln nach der Be- und Verarbeitungsliste des Abkommens erfüllt sind und dass, die in der Lieferung enthaltenen präferenziellen Erzeugnisse den Wert von 6.000 Euro nicht überschreiten, darf jeder Exporteur aus der EU diese Ursprungserklärung abgeben.

    Bei der Abgabe einer präferentiellen Erklärung zum Ursprung bei einem Wert von mehr als 6.000 Euro muss zusätzlich die Ausfuhrregistriernummer angeben werden. Für EU-Unternehmen bedarf es einer Registrierung als Registrierter Exporteur (REX).

    Ausführer aus dem VK müssen unabhängig von Wertgrenzen in der EzU ihre EORI-Nummer angeben.
  • Gewissheit des Einführens
    Außer der vorgenannten Erklärung zum Ursprung, sieht das Abkommen auch vor, dass der Einführer die Ursprungseigenschaft selbst nachweisen kann. Diese Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass der Einführer über belastbare Informationen der Ursprungeigenschaft von der eingeführten Ware verfügt und entsprechende Nachweise vorlegen kann.

Unterlagencodierungen in Einfuhrzollanmeldungen

 Die Zollpräferenzbehandlung ist mit eigenen Codierungen in der Einfuhrzollanmeldung anzugeben. Folgende Codierungen hat die deutsche Zollverwaltung mitgeteilt:

 

  • Bei einer Erklärung zum Ursprung für eine Lieferung: U 116
  • Bei einer Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse: U 118
  • Bei Gewissheit des Einführers: U 117

Lieferantenerklärungen

Angesichts des kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abkommens und dem Zeitpunkt, zu dem es anwendbar wurde, dürfte es für manche Lieferanten schwierig sein, den Ausführern rechtzeitig alle erforderlichen Lieferentenerklärungen vorzulegen, damit diese ab dem Zeitpunkt, zu dem das Abkommen anwendbar wurde, Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage dieser Erklärungen ausfertigen können.
Daher hat die EU-Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 vom 29. Dezember 2020 eine Ausnahmeregelung für die Ausfertigung von EzU auf der Grundlage von Lieferentenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das VK geschaffen. Danach dürfen Ausführer bis zum 31.12.2021 EzU für Ausfuhren in das VK auf der Grundlage von Lieferantenerklärungen, die der Lieferant nachträglich vorlegen muss, unter der Bedingung ausfertigen, dass sich die Lieferantenerklärungen bis zum 01.01.2022 im Besitz des Ausführers befinden.
Hat der Ausführer diese Lieferentenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so teilt er dem Einführer dies spätestens am 31.01.2022 mit.

Anmerkung

 Die deutsche Zollverwaltung wird die wesentlichen Elemente der Ursprungs- und Verfahrensregeln in einem Merkblatt zusammenstellen. Die Auskunftsdatenbank Warenursprung und Präferenzen online soll aktualisiert werden.

Bei Fragen zu diesem Newsletter, zu weiteren Auswirkungen des Brexit oder bei allgemeinem Beratungsbedarf stehen Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Fundstelle

Zoll Deutschland, News zum Handels- und Kooperationsabekommen vom 04.01.2021

Amtsblatt der Europäischen Union, DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2254 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 2020

 

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