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04.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Brexit: Übergangsfrist bis zum 31.12.2020

Das Vereinigte Königreich ist zum 01.02.2020 aus der EU ausgeschieden. Seit diesem Zeitpunkt gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020.

Das ratifizierte Austrittsabkommen „withdrawal agreement“ regelt die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich bis zum Ende der Übergangsfrist am 31.12.2020. Während dieser Übergangsfrist beteiligt sich das Vereinigte Königreich weiterhin an der EU-Zollunion und am Binnenmarkt (zollrechtliche Auswirkungen, siehe Deloitte Tax-News).

Übergangsfrist bis zum 31.12.2020

Während der Übergangsfrist ist das Vereinigte Königreich zoll- und umsatzsteuerrechtlich weiterhin so zu behandeln, als wäre das Vereinigte Königreich Teil der Zollunion und des EU-Binnenmarktes. Dementsprechend ändert sich aus zollrechtlicher und umsatzsteuerlicher Sicht für die Unternehmen vorübergehend nichts. Von Unternehmen bereits vorsorglich vorgenommene Registrierungen im Vereinigten Königreich führen bis zum Ablauf der Übergangsfrist auch nicht zur Abgabeverpflichtung von Voranmeldungen oä. Die Finanzverwaltung des Vereinigten Königreichs hat klargestellt, dass sie voraussichtlich neue Registrierungszertifikate ausstellen wird, die das Ende der Übergangsfrist als Gültigkeitsdatum ausweisen werden.

Grenzüberschreitende Warenlieferungen innerhalb der Übergangsfrist

Während der Übergangszeit finden die Vorschriften der MwStSystRL weiterhin Anwendung auf Waren, die aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder umgekehrt versandt oder befördert werden. Das gilt, sofern die Versendung und Beförderung vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 beginnt und nach seinem Ablauf endet. Die bisherigen Beleg- und Aufzeichnungspflichten bleiben bestehen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen (B2B) innerhalb der Übergangsfrist

Auch bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Unternehmen im Vereinigten Königreich ändert sich innerhalb der Übergangsfrist nichts. Abhängig von der Art der erbrachten Dienstleistung bestimmt sich der Leistungsort der Dienstleistung grundsätzlich weiterhin danach, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Reverse-Charge Regelung bleibt in Anwendung, so dass keine Registrierung des leistenden Unternehmers im Vereinigten Königreich erforderlich ist.

Grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen (B2C) innerhalb der Übergangsfrist

Werden grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen eines Unternehmens im Vereinigten Königreich an Empfänger in der EU innerhalb der Übergangsfrist erbracht, so gilt nach wie vor das Empfängerortprinzip, dh. der Leistungsort der elektronischen Dienstleistung ist grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Für diese Dienstleistungen bleibt die zu beantragende Sonderregelung des MOSS-Verfahrens anwendbar.

Vorsteuervergütungsanträge für das Jahr 2019 und das Jahr 2020

Das vereinfachte Verfahren für die Vorsteuervergütung gilt weiterhin. Für das Jahr 2019 sind die Anträge für Vorsteuervergütung bis zum 30.09.2020 zu stellen. Abweichend von der bisherigen Abgabefrist ist für Anträge für das Jahr 2020 allerdings zu beachten, dass der Vorsteuervergütungsantrag bis zum 31.03.2021 bei den zuständigen Behörden einzureichen ist.

Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020

Das Austrittsabkommen enthält die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung der Übergangsfrist, die von der EU und dem Vereinigten Königreich allerdings bis zum 01.07.2020 übereinstimmend beschlossen werden muss. Ob es tatsächlich zu einer Verlängerung der Übergansphase bis maximal Ende 2022 kommen wird, ist derzeit offen.

Betroffene Normen

Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (RL 2006/112/EG),

RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige.

Fundstellen

Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29.10.2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV, ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1–3

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7–187

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