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19.11.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BVerfG: Überprüfung der Luftverkehrsteuer

Hintergrund

Im Juni 2010 beschloss die Bundesregierung die Einführung einer Luftverkehrsteuer. Ziel war neben der Verstärkung der Anreize für umweltgerechtes Verhalten durch die Einbeziehung des Flugverkehrs auch die Generierung zusätzlicher Einnahmen für den Bundeshaushalt.

Das Luftverkehrsteuergesetz wurde am 28.10.2010 vom Deutschen Bundestag verabschiedet (siehe Deloitte Tax-News) und am 14.12.2010 verkündet. Es trat am 15.12..2010 in Kraft und begründet eine Steuerpflicht für die in Deutschland ab dem 01.01.2011 startenden Abflüge von Fluggästen, die von einem gewerblichen Luftverkehrsunternehmen transportiert werden, nicht aber für private Flüge und Frachtflüge.

Entscheidung

Am 05.11.2014 bestätigte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vereinbarkeit der § 1, § 2 Nr. 4 und 5, § 5 Nr. 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie der Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 05.12.2012 mit dem Grundgesetz.

Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz hatte das Luftverkehrsteuergesetz im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zur Prüfung gestellt und zur Begründung insbesondere die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Verstöße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG angeführt.

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die Luftverkehrsteuer eine auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuer sei, für die nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestehe.

Auch sei durch das Luftverkehrsteuergesetz in seiner jetzigen Form keine Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte gegeben. Der Gesetzgeber war nicht aus Gleichheitsgründen gehalten, zugleich auch private Flüge und Frachtflüge mit der Luftverkehrsteuer zu belasten, da es wegen des
weitgehenden, demokratisch legitimierten Spielraums des Gesetzgebers bei der Auswahl von Steuergegenständen keine Verpflichtung gibt, alle ähnlichen, für den Steuerzweck ebenfalls geeigneten Steuerobjekte in die Belastung einzubeziehen.

Die vom Luftverkehrsteuergesetz bestimmten Steuerentlastungen seien durch stichhaltige Sachgründe gerechtfertigt. Auch die Ausgestaltung des Steuertarifs nach Entfernung zum größten Flughafen des Ziellandes verletze den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.

Ferner sei ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht gegeben. Die Luftverkehrsteuer stelle für den Fluggast bereits keinen Eingriff in seine Berufsfreiheit dar, weil insoweit ein berufsregelnder Bezug fehle.
Die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen sei durch den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Umweltschutzes gerechtfertigt.

Hinsichtlich der Verneinung einer Unvereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 GG führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass das Luftverkehrsteuergesetz die Anforderungen an Art. 20 Abs. 3 GG erfülle, denn es regle die Erhebung der Luftverkehrsteuer in ausreichendem Maße selbst und zeichne die steuerliche Belastung in Bezug auf Steuerschuldner, Steuertatbestand, Steuerbemessungsgrundlage und Steuertarif vor. Auch räume die im Luftverkehrsteuergesetz enthaltene Verordnungsermächtigung dem Verordnungsgeber keine hiervon abweichende Entscheidung über das „Ob“ oder das „Wie“ der Senkung der Luftverkehrsteuer ein.

Ergänzende Anmerkung

Bereits am 16.05.2013 urteilte das FG Berlin–Brandenburg, dass es sich bei der Luftverkehrsteuer weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer handele und damit der Anwendungsbereich der MwStSystRL nicht eröffnet sei. Auch verstoße, so das FG weiter, die Verpflichtung aller Luftverkehrsunternehmen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, einen steuerlichen Beauftragten zu benennen und die damit im Zusammenhang stehende dingliche Haftung des Eigentümers oder Halters des Flugzeugs weder gegen die Dienstleistungs- noch gegen die Niederlassungsfreiheit.

Nach dem FG bleibe die Steuerpflicht gleichsam bestehen und eine Steueranmeldung sei auch dann abzugeben, wenn doch ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten durch die Pflicht zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten vorliegen sollte.

Auch sei, soweit es sich um rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten von Anbietern von Luftfrachtdiensten und Rundflügen handeln sollte, die Rechtmäßigkeit der Luftverkehrsteuer nicht beeinträchtigt, so das FG.

Die Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist jedoch derzeit noch beim Bundesfinanzhof anhängig.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sollten Luftverkehrsunternehmen prüfen, ob eine Registrierung für Luftverkehrsteuerzwecke in Deutschland erforderlich ist und gegebenenfalls die nötigen Schritte einleiten. Wir unterstützen mit weitergehenden Informationen bezüglich der Luftverkehrsteuer und der Registrierungsmodalitäten sowie bei der Registrierung selbst.

Fundstelle

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05.11.2014, 1 BvF 3/11

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