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25.03.2020
Indirekte Steuern/Zoll

COVID-19: Herstellung von Desinfektionsmitteln – Zollverwaltung erweitert Erlaubnisse zur Herstellung von Desinfektionsmitteln - UPDATE

Um Engpässen in der Versorgung mit Desinfektionsmitteln entgegen zu wirken, dürfen Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln, selbige Erlaubnis seit dem 20.03.2020 auch zur Herstellung von Desinfektionsmitteln verwenden. Darüber hinaus ist es Verwendern nunmehr allgemein gestattet, unvergällten Alkohol an Steuerlager, Apotheken oder andere zugelassene Verwender abzugeben.  

Hintergrund

Mit unserer Deloitte Tax News vom 19.03.2020 haben wir bereits darüber berichtet, dass das Bundesministerium der Finanzen am 17.03.2020 Apotheken den steuer- und erlaubnisfreien Bezug von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln gestattet hat.

Wenige Tage später hat die Zollverwaltung folgende weitere Maßnahmen ergriffen, um Versorgungsengpässen mit Desinfektionsmitteln entgegenzuwirken.

Verwaltungsanweisung

Alle Personen, die Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln sind (Verwender), dürfen selbige Erlaubnis mit Wirkung vom 20.03.2020 auch zur Herstellung von Desinfektionsmitteln nutzen. Der Verwender hat zum Nachweis der Bezugsberechtigung dem Versender (Steuerlagerinhaber bzw. registrierter Versender) des unvergällten Alkohols seinen Erlaubnisschein vorzulegen. Versender und Verwender haben die in § 35 Alkoholsteuerverordnung (AlkStV) aufgeführten Unterlagenbestimmungen bei der Beförderung einzuhalten. Hierzu gehört in erster Linie die Mitführung des Begleitdokuments in mehrfacher Ausfertigung, zum Bestätigen des Wareneingangs durch den Verwender und die Zollverwaltung.

Mit dieser Regelung können nun insbesondere Pharmaunternehmen, die bisher Ihre Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol nur für die Herstellung von Arzneimitteln verwenden durften, ebenfalls Desinfektionsmittel herstellen.

Als weitere Maßnahme hat die Zollverwaltung allgemein gestattet, dass Verwender Alkohol an Steuerlager, Apotheken oder andere zugelassene Verwender (auch mit allgemeiner Verwendungserlaubnis nach § 57 AlkStV soweit der Alkohol mit den in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AlkStV genannten Vergällungsmitteln vergällt wurde) zur Herstellung von Desinfektionsmitteln abgeben dürfen. Der Verwender muss sich dies nach § 62 AlkStV nicht mehr vorab von seinem zuständigen Hauptzollamt gestatten lassen. Der Verwender hat von den o.g. Personen Nachweise über die Bezugsberechtigung anzufordern (z.B. Betriebserlaubnis von Apotheken, Erlaubnisscheine der Verwender und Erklärungen der Abnehmer bei Inhabern von allgemeinen Verwendererlaubnissen).

Abhängig von den weiteren Entwicklungen der Coronavirus-Pandemie gelten diese Regelungen zunächst bis zum 31.Mai 2020.

Betroffene Norm

Verwendung von Alkohol nach § 28 i.V.m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Abgabe von Alkohol durch Verwender nach § 62 Abs. 1 AlkStV

Fundstelle

Zoll online

Anmerkung

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu Verbrauchsteuern. 

 

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