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10.02.2015
Indirekte Steuern/Zoll

Deutsche Wirtschaft erreicht Zielwert. Spitzenausgleich in 2015 in voller Höhe gesichert!

Hintergrund

Nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EnergieStG und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a StromStG wird die Steuerentlastung nach dem sog. Spitzenausgleich nur gewährt, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, dass mindestens der nach der Anlage zu § 55 EnergieStG und § 10 StromStG für das Antragsjahr vorgesehene Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den sich die Energieintensität in dem für das Antragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahresdurchschnittliche Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Bezugsjahr für das aktuelle Antragsjahr war das Jahr 2013.

Aktuelle Entwicklung

Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass unter dem Datum des 26. Januar 2015 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wurde, dass die Bundesregierung die oben genannte Feststellung am 21.01.2015 getroffen hat (siehe Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Teil 1, Seite 26). Daraus folgt, dass der Spitzenausgleich für das Antragsjahr 2015 – in Abhängigkeit von den individuellen Verhältnissen des antragstellenden Unternehmens - in voller Höhe gewährt werden kann und es nicht zu einer Reduzierung der der Steuerentlastung nach § 55 Absatz 7 EnergieStG und § 10 Absatz 6 StromStG kommt.

Bitte beachten Sie bei Ihren Planungen für 2015, dass der Spitzenausgleich von weiteren Faktoren abhängig ist (z. B. Anzahl der Arbeitnehmer, Höhe der Arbeitslöhne und Gehälter, Höhe der Rentenversicherungsbeitragsätze). Die genaue Höhe der Steuerentlastung lässt sich daher nur im konkreten Einzelfall Ihres Unternehmens errechnen.

Aufgrund der in 2015 weiter reduzierten Rentenversicherungsbeitragssätze kann es – insbesondere bei personalintensiven Unternehmen – zu einer weiteren Reduzierung oder gar den Wegfall der Steuerentlastung aus dem Spitzenausgleich kommen (vgl. Deloitte Tax News). Unternehmen sind daher gut beraten, Möglichkeiten der Steuerentlastungen außerhalb des Spitzenausgleichs zu prüfen und die Entlastungspotentiale voll auszuschöpfen.

Gern stehen wir Ihnen für etwaige Planungsrechnungen zur Verfügung.

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