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15.01.2015
Indirekte Steuern/Zoll

Einführung einer Bagatellgrenze bei der Lieferung von edlen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG)

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 wird – im Hinblick auf die Umsatzsteuer – mit Wirkung ab 01.01.2015 eine Bagatellgrenze bei der Lieferung von edlen und unedlen Metallen eingeführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG).

Hintergrund

Bereits durch das KroatienAnpG wurde mit Wirkung vom 01.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von u.a. Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets aufgenommen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Mit Einführung der Erheblichkeitsschwelle von 5.000 € (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG) hat der Gesetzgeber innerhalb von 3 Monaten abermals die Lieferungen von edlen und unedlen Metallen weitreichend neu kodifiziert.

Inhalt

In dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird – im Hinblick auf die Umsatzsteuer – mit Wirkung ab 01.01.2015 eine Bagatellgrenze bei der Lieferung von edlen und unedlen Metallen eingeführt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG).

Bei einer Lieferung von edlen und unedlen Metallen geht ab dem 01.01.2015 die Steuerschuld erst dann auf den Unternehmer über, wenn eine Erheblichkeitsschwelle von 5.000 € (Netto) erreicht wird. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben jedoch unberücksichtigt.

Betroffene Gegenstände im Sinne „edler/unedler Metalle” sind nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG Platin und Silber, jeweils in Rohform, als Halbzeug oder Pulver, Roheisen oder Spiegeleisen, Blei, Zink, Aluminium (in Rohform, Pulver, Flitter), nicht raffiniertes und raffiniertes Kupfer und Cermets. Die Steuerschuld für die Lieferung von Gold geht damit nur noch dann auf den Leistungsempfänger über, wenn es sich um Feingold im Sinn des § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel) handelt.

Zudem wurde der Übergang der Steuerschuld für die Lieferung von aus Aluminium hergestellten Folien und dünnen Bändern (0,2 mm oder weniger), Stangen und Profilen, Drähten, Blechen und Bändern (mehr als 0,2 mm) von der Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG nun ausgenommen.

Anmerkung

Mit Einführung der Erheblichkeitsschwelle von 5.000 € hat der Gesetzgeber innerhalb von 3 Monaten abermals die Lieferungen von edlen und unedlen Metallen weitreichend neu kodifiziert. Ob dies als Fortschritt zu sehen ist, bleibt abzuwarten. Bereits durch die Änderungen des Kroatiengesetzes (Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens, StÄndAnpG Kroatien), welches am 01.10.2014 in Kraft trat, wurden Wirtschaftsunternehmen durch die Umsetzung und die Implementierung herausgefordert. Nun müssen erneut die Unternehmen reagieren und die neue Rechtslage umsetzen. Gleichwohl ist anzumerken, dass zumindest einige Abgrenzungsschwierigkeiten, wie z.. B. die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG beim Erwerb einer handelsüblichen (Haushalts-)Aluminiumfolie eines Unternehmers in einem Baumarkt, nunmehr obsolet sind.

Fundstelle

Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014

Weitere Fundstellen
Zollkodex-Gesetz: Bundesrat stimmt nach Protokollerklärung der Bundesregierung zu, siehe Deloitte Tax-News (19.12.2014)

BMF: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel – Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), siehe Deloitte Tax-News (08.12.2014)

 

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