Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/energiesteuerstromsteuer-bmf-veroeffentlicht-neue-formulare-zum-beihilfe-monitoring-frist-30062017.html
16.01.2017
Indirekte Steuern/Zoll

Energiesteuer/Stromsteuer: BMF veröffentlicht neue Formulare zum Beihilfe-Monitoring - Frist: 30.06.2017

Aktuelle Beiträge zum Thema

BMF legt Entwurf einer Energie- und Stromsteuergesetz-Transparenz-Verordnung (EnSTransV) und Änderungen der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung vor

Beihilfe-Monitoring beginnt am 01.07.2016 – neue Compliance-Verpflichtungen eingeführt

4,5 km Grenze gilt wieder für die Stromsteuerbefreiung von Anlagen von bis zu 2 MW – zumindest vorübergehend!

Bundesregierung beschließt Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

Neue administrative Verpflichtungen bei der Energiesteuer und der Stromsteuer. Beihilfethemen erfordern zudem Risikovorsorge.

Hintergrund

Durch die Verordnung zur Umsetzung von unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten für das Energiesteuer- und das Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie zur Änderung weiterer Verordnungen vom 04.05.2016 wurde u.a. die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) unter dem Datum des 17.05.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016 I, 1158).

Durch diese Verordnung ergeben sich für Unternehmen neue administrative Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Beihilfe-Monitoring (vgl. Deloitte Tax-News vom 08.01.2016 und vom 23.05.2016).

Anwendungsbereich

Die neuen Verpflichtungen nach der EnSTransV gelten für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, d.h. Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen oder Steuerentlastungen, die

  1. staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) darstellen und
  2. bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.

Darunter fallen somit nicht die unionsrechtlich vorgesehenen Steuerfreistellungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Unternehmen von diesen Anzeige- und Erklärungspflichten befreien lassen. Eine Befreiung erfordert dennoch auch für die unternehmensinternen Prozesse ein sog. Beihilfe-Monitoring, da z.B. bei Überschreiten der Wertgrenze eine Erklärungs- bzw. Anzeigepflicht besteht. Ferner darf nicht übersehen werden, dass verfahrensrechtliche Besonderheiten der Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht zu berücksichtigen sind.

Die sich aus der EnSTransV ergebenden Verpflichtungen gelten für die anzeige- und erklärungspflichtigen Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016. Aufgrund des unterjährigen Geltungsbereiches gelten die Anzeige- und Erklärungspflichten für das Kalenderjahr 2016 nur für die ab dem 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab dem 1. Juli 2016 entnommenen Strommengen.

Neue Formulare

Die vorgenannten Anzeige- und Erklärungspflichten sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Im Zusammenhang mit diesen neuen Verpflichtungen hat die Finanzverwaltung zu Beginn diesen Jahres neue Formulare vorgelegt. Diese sind:

  • Formular 1461 - Anzeige über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen (§ 4 EnSTransV)
  • Formular 1462 - Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen (§ 5 EnSTransV)
  • Formular 1463 - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht für Anzeigen und Erklärungen nach §§ 4 und 5 EnSTransV (§ 6 EnSTransV)

Diese Formulare sind erstmals spätestens zum 30.06.2017 beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.

Zusätzliche Selbsterklärung zum Beihilfe-Monitoring

Zudem hat die Finanzverwaltung mit dem Formular 1139 eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen nach §§ 3, 3a, 28 Satz 1 Nummer 1, 50, 53a, 53b, 54, 55, 56, 57 EnergieStG und §§ 9 Absatz 2, Absatz 3, 9b, 10 StromStG sowie § 14a StromStV eingeführt.

Hintergrund dieser Selbsterklärung sind die europäischen Beihilfevorschriften. Diese enthalten Vorschriften, wonach in bestimmten Fällen keine staatlichen Beihilfen – auch keine Steuerbegünstigungen - gewährt werden dürfen. Zu diesen Ausnahmetatbeständen gehören beispielsweise

  • Unternehmen in Schwierigkeiten
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Selbsterklärung zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Steuerentlastungen. Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass ohne die Vorlage der Selbsterklärung die Prüfung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung staatlicher Beihilfen nicht möglich ist. Sofern mehrere der in der Selbsterklärung genannten Entlastungstatbestände beantragt werden, reicht insoweit die Abgabe einer Selbsterklärung (Formular 1139) aus. Zu beachten ist, dass auch bei Änderungsanträgen eine Selbsterklärung (Formular 1139) abzugeben ist.

Diese Thematik ist insofern praxisrelevant, da nach Auffassung der Finanzverwaltung Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die

  • Energieerzeugnisse zum reduzierten Steuersatz nach § 2 Absatz 3 EnergieStG in begünstigten Anlagen nach § 3 und § 3a EnergieStG verwenden,
  • Strom, zu den in § 9 Absatz 2 oder 3 StromStG genannten Zwecken entnehmen oder
  • Energieerzeugnisse zu Zwecken des § 28 Absatz 1 Nr. 1 EnergieStG entnehmen

verpflichtet sind, den Eintritt von wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit dem Vordruck 1139 anzuzeigen. Gleichzeitig sollen diese Unternehmen nicht mehr berechtigt sein, ab dem Eintritt der wirtschaftlichen Schwierigkeiten die o.g. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen. Strom und Erdgas dürfen insoweit nur noch zum Regelsteuersatz bezogen und gekennzeichnete Energieerzeugnisse nicht mehr verwendet werden.

Fazit

Auf die Unternehmen kommen zusätzliche administrative Herausforderungen zu. Gerade die beihilferechtlichen Aspekte verkomplizieren für viele Unternehmen die Anträge auf Steuerentlastungen von der Energie- und Stromsteuer zusätzlich. Neben den technischen Herausforderungen der Energie- und Stromsteuer, der bisherigen Formularflut bzw. –vielfalt für die Anträge auf Steuerentlastungen, der verfahrensrechtlichen Komplexität kommt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung von der Energie- und Stromsteuer eine weitere nicht zu unterschätzende Komponente hinzu: das Europäische Beihilferecht. Ferner sind in den unternehmensinternen Prozessen neue Fristen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach EnSTransV zu berücksichtigen.

Viele Unternehmen haben ihre Anträge auf Entlastungen von der Energie- und Stromsteuer erst kurz vor Jahresende gestellt. Die nächste Frist ist allerdings bereits der 30.06.2017! Von daher sollten sich alle Unternehmen frühzeitig mit diesen neuen Verpflichtungen auseinandersetzen.

Ferner ergeben sich auch für Versorger und Erdgaslieferer zusätzliche Herausforderungen. Denn liefern Versorger oder Erdgaslieferer Strom bzw. Erdgas zu einem begünstigten Steuersatz, obschon sich der Kunde in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, besteht hier das Risiko, dass auf die gelieferten Energieerzeugnisse der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Steuerschuldner ist der Lieferant. Von daher sollten auch Energielieferanten dieses Thema ernst nehmen und entsprechend Vorsorge treffen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben, sprechen Sie uns gern an.

Ihr Ansprechpartner

Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
Tel.: 030 25468-165

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.