Geplante Neuregelungen treten voraussichtlich zum 01.01.2018 in Kraft
Nach dem das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017 unter dem Datum des 04.09.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. I Seite 3299), hat das Bundesfinanzministerium zeitnah und vor dem Inkrafttreten der Änderungen zum des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes den Verbänden einen Referentenentwurf zu den Änderungen der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vorgelegt. Der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung sowie weiterer Verordnungen vom 06.10.2017 konkretisiert die ab dem 01.01.2018 geltenden gesetzlichen Neuregelungen des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes. Die Verbände haben nunmehr bis zum 3. November 2017 die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.
Nach einer ersten Durchsicht enthält der Entwurf folgende wesentliche Regelungen:
Im Übrigen sind folgende Regelungen aus den Einzelverordnungen hervorzuheben:
Zusammenfassend wird man feststellen können, dass viele Regelungen sinnvoll sind. Zu begrüßen ist insbesondere, dass das BMF noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen diesen Entwurf vorgelegt hat. Dies war nicht immer so. Insofern wird für Steuerpflichtige und Antragsteller zeitnah eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Auch wenn der Referentenentwurf nicht die endgültige Fassung sein wird werden, lässt sich daraus aber schon Einiges ableiten. Nun haben die Verbände das Wort. Es ist damit zu rechnen, dass einige Regelungsvorschläge noch die eine oder andere Änderung erfahren werden, der Großteil des Entwurfs wird jedoch in dieser Form wirksam werden und hoffentlich bereits ab dem 01.01.2018 in geltendes Recht umgesetzt sein.
Trotz der positiven Zeichen ist aber auch festzustellen, dass mit den geplanten Neuregelungen auch eine Erhöhung der Regelungsdichte einhergeht. Das Energie- und Stromsteuerrecht wird damit immer komplexer und für viele Unternehmen und dessen Führung erhöht sich infolgedessen neben dem administrativen Aufwand auch das Risiko, nicht alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Klar und im Detail geregelte Prozesse können den administrativen Aufwand und auch das Steuer- sowie das Haftungsrisiko minimieren. Dazu können steuerliche Compliance-Managementsysteme (sog. Tax CMS) beitragen. Diese sind bei vielen Unternehmen bereits vorhanden, bei vielen jedoch auch nicht bzw. nicht für den Bereich der Energie- und Stromsteuer. Die Neuregelungen zum 01.01.2018 sind daher ein guter Anlass, sich mit der Einführung eines Tax-CMS zu beschäftigen. Nach der Einführung eines solchen effektiven Tax-CMS sollten Unternehmen in Zukunft für die Zukunft gut gewappnet sein.
Haben Sie Fragen zu dem Entwurf der Neuregelungen der EnergieStV, der StromStV oder zum Thema Tax-CMS? Sprechen Sie uns an. Unser Energiesteuer-Team steht Ihnen gern als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Tino Wunderlich
Director
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