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28.02.2017
Indirekte Steuern/Zoll

Energiesteuer/Stromsteuer: Bundesregierung beschließt Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes

Aktuelle Beiträge zum Thema

Umfassendste Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes der letzten Jahre geplant

Vorgaben des Beihilferechts strahlen in das Energiesteuer- und Stromsteuergesetz ein. Referentenentwurf wurde teilweise entschärft.

Entwurf

 Das Bundeskabinett hat am 15.02.2017 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und des Stromsteuergesetzes beschlossen. Ein Referentenentwurf aus dem letzten Jahr (vgl. Deloitte Tax-News) sorgte bereits für reichlich Diskussionsstoff. Im Vergleich dazu wurde der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf teilweise entschärft.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen vor,

  • die Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG/LNG) fortzuführen und bis Ende 2026 zu verlängern. Eine Erhöhung des Steuersatzes erfolgt dann sukzessive ab dem Jahr 2024.
  • die nationalen Steuerbegünstigungen an das EU-Beihilferecht und die EU-Energiesteuerrichtlinie, die in jüngerer Zeit mehrfach überarbeitet wurden, anzupassen.
  • den Bereich der Elektromobilität an die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) anzupassen.

 

Im Einzelnen sind folgende Themenbereiche hervorzuheben:

Energiesteuer/Stromsteuer

Anpassungen an das Europäische Beihilferecht

Der vorliegende Gesetzentwurf zeigt deutlich in Richtung des Europäischen Beihilferechts. Die neu eingeführten Vorschriften, so insbesondere § 3b EnergieStG-E, § 2a StromStG-E, sind dem nationalen Energie- und Stromsteuerrecht in dieser Form und Detailtiefe bisher unbekannt. Damit kommen auf die Unternehmen teilweise erhebliche administrative Pflichten zu.

EnSTransV

 Bereits im Mai 2016 hat die Finanzverwaltung die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) eingeführt (vgl. Deloitte Tax-News vom 23.05.2016 und Deloitte Tax-News vom 30.05.2016). Mit den ergänzenden § 66 Nr. 21 EnergieStG-E und § 11 Nr. 13 StromStG-E werden nunmehr auch die gesetzlichen Grundlagen hierfür nachgeliefert.

Neue Formulare 1139, 1461, 1462 und 1463

 Anfang 2017 hat die Zollverwaltung zudem neue Formulare veröffentlicht (vgl. Deloitte Tax-News). Für diese amtlichen Formulare werden mit den gesetzlichen Neuerungen die einschlägigen Rechtsgrundlagen eingeführt.

Bereits jetzt zeigt die Praxis Unsicherheiten im Rahmen der praktischen Anwendung der neuen Formulare. In diesem Zusammenhang wäre eine schnelle Klarstellung durch die Zollverwaltung wünschenswert. Dies nicht zuletzt deshalb, weil das europäische Beihilferecht stark in die nationalen Vorschriften des Energie- und Stromsteuerrechts einstrahlt und in der betrieblichen Praxis umsetzbar bleiben muss.

Begrüßenswert sind in diesem Zusammenhang die gegenüber dem Referentenentwurf erfolgten Klarstellungen. Diese stellen für den Praktiker im Unternehmen auf den ersten Blick eine Vereinfachung dar. Im Detail bleiben Fragen jedoch noch offen.

Bußgeldvorschriften

 Besondere Aufmerksamkeit verdient in diesem Zusammenhang ein Blick auf die Bußgeldvorschriften in § 66c EnergieStG-E und § 14 StromStG-E. Danach kann das Hauptzollamt Zuwiderhandlungen gegen einzelne Pflichten nach EnSTransV mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro, bei leichtfertigen Verstößen bis 2.500 Euro (vgl. § 17 Absatz 2 OWiG) ahnden. Davon unabhängig sind die Möglichkeiten des Hauptzollamtes zur Durchsetzung der Pflichten nach der EnSTransV. Insoweit kann ein Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden (vgl. § 329 AO).

Aufgrund dieser Bußgeldandrohung sind die beihilferechtlichen Themen für die innerbetrieblichen Prozesse nicht zu unterschätzen. Jeder Verantwortliche sollte sich – sofern ohnehin noch nicht geschehen – frühzeitig mit diesen Themen beschäftigen und die unternehmensinternen Prozesse an die sich ändernden Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung des Europäischen Beihilferechtes anpassen.

Energiesteuer

Einschränkung des Herstellerprivilegs (§ 26, § 37 Absatz 2 Satz 2 und § 44 Absatz 2 EnergieStG-E)

 Nach dem bisher in § 26 EnergieStG geregelten Herstellerprivileg konnten Energieerzeugnisse zur Herstellung von Energieerzeugnissen steuerfrei verwendet werden, unabhängig davon, ob diese selbst hergestellt oder fremdbezogen wurden. Gleiches galt für Kohlebetriebe und Gasgewinnungsbetriebe.

Mit der Neuregelung wird das Herstellerprivileg auf die selbst hergestellten Energieerzeugnisse begrenzt. Gleichzeitig wurde für die Steuerbefreiung für Inhaber eines Kohlebetriebes (§ 37 Absatz 2 Satz 2 EnergieStG-E) und für Gasgewinnungsbetriebe (§ 44 Absatz 2 EnergieStG-E) entsprechend zurückgeführt.

Damit verfolgt der Gesetzgeber eine Anpassung an das Unionsrecht.

Redaktionelle Anpassung des Verfahrens der Steuerbefreiung nach § 28 EnergieStG-E

 § 28 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG in der jetzigen Form konnte erst nach einer beihilferechtlichen Prüfung und nur eingeschränkt in Kraft treten. Die Europäische Kommission hatte die Steuerbefreiung nicht gewährt für

  • die Verwendung in ortsfesten Anlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 EnergieStG, die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung dienen,
  • für die Verwendung in sonstigen begünstigten Anlagen nach § 3a EnergieStG (Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen)

und

  • im Falle von Gasen aus Deponie- und Klärgasanlagen nur für die Verwendung zur Stromerzeugung

Das Verfahren der Steuerbefreiung wird nunmehr in § 28 Absatz 1 Satz 1 EnergieStG-E auf die genannten Verwendungszwecke redaktionell beschränkt.

Verfahrensvereinfachung für Erdgaslieferer (§ 38 Absatz 4a EnergieStG-E)

 Für Erdgaslieferer wird eine Verfahrensvereinfachung für selbst verbrauchtes Erdgas eingeführt. Diese bereits im Stromsteuerrecht bestehende Möglichkeit für den stromsteuerlichen Versorger, Strom versteuert für den Selbstverbrauch zu beziehen (vgl. § 1a Absatz 4 StromStV), wird mit der Neuregelung des § 38 Absatz 4a EnergieStG-E auch für Erdgas eingeführt. In den Fällen des Selbstverbrauches verbleibt es unter den gesetzlich geregelten Fällen bei der Steuerpflicht des Lieferanten eines Erdgaslieferers.

Erweiterung der Entlastung für Motorenprüfstände (§ 49 Absatz 1 EnergieStG-E)

 Die mechanische Energie von Motorenprüfständen wird vielfach zur Stromerzeugung eingesetzt. Darin wird jedoch aus technischen Gründen Diesel eingesetzt. Zukünftig ist diese Form der Stromerzeugung entlastungsfähig.

Wegfall der steuerlichen Förderung für Biokraftstoffe (§ 50 EnergieStG)

 Nachdem die Steuerentlastung für Bioheizstoffe bereits zum 31. Dezember 2009 ausgelaufen ist, endete aufgrund der begrenzten Laufzeit die Steuerentlastung für die besonders förderungswürdigen Biokraftstoffe sowie für Biomethan zum 31. Dezember 2015.

Folglich wird § 50 EnergieStG redaktionell aufgehoben.

Die §§ 37a bis 37f BImSchG (sog. Biokraftstoff- bzw. Treibhausgasquote) sind damit die ausschließlich verbleibenden Fördertatbestände für Biokraftstoffe. Eine Förderung erfolgt damit zukünftig nur noch über die Beimischungspflicht, da unionsrechtlich neben der Biokraftstoffquote eine weitere steuerliche Förderung ausscheidet.

Anpassung des § 51 Absatz 1 Nr. 1a EnergieStG

 Die Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nr. 1a EnergieStG wurde angepasst. Teilweise wurden Prozesse ergänzt (Prozess des Kalzinierens), teilweise aus unionsrechtlichen Gründen eingeschränkt (Herstellung von mineralischen Düngemitteln). Bezüglich der Herstellung von Waren aus Asphalt erfolgt eine Klarstellung. Insoweit bedarf die Entlastungsfähigkeit einer rechtlichen Neubewertung im Unternehmen.

Thermische Abfall- oder Abluftbehandlung nach § 51 Absatz 1 Nr. 2 EnergieStG

 Für den Bereich der thermischen Abfall- oder Abluftbehandlung sah der Diskussionsentwurf noch eine Änderung des § 51 Absatz 1 Nr. 2 EnergieStG vor, um unter Verweis auf die Urteile des EuGH C-529/14 und C-426/14 zukünftig an das Unionsrecht anzupassen und um eine „richtlinienkonforme Auslegung“ zu gewährleisten. Diese Änderungen wurden in dem nun vorliegenden Entwurf nicht übernommen. Dies ist zu begrüßen. Welche Auswirkungen die vorgenannten Urteile auf die bisherige Verwaltungspraxis haben, bleibt abzuwarten.

Erweiterung der Steuerentlastung für Stromerzeugungsanlagen unter 2 MW (§ 53 Absatz 1 EnergieStG)

 Aufgrund der Einschränkungen bei den Stromsteuerbefreiungen für Anlagen unter 2 MW bedurfte es aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Energiesteuer und Stromsteuer einer Erweiterung der Steuerentlastungen bei der Stromerzeugung. Insoweit wird § 53 EnergieStG für Kleinanlagen unter 2 MW erweitert und insoweit eine Steuerentlastung eingeführt.

Neuordnung der Regelung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (§ 53a EnergieStG-E)

 Die bisherigen Entlastungsvorschriften nach § 53a und § 53b EnergieStG werden in § 53a EnergieStG-E zusammengefasst. § 53b EnergieStG wird aufgehoben.

Zu begrüßen ist, dass in dem Fall, wenn beispielsweise in einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass der Monats- und Jahresnutzungsgrad von 70 Prozent nicht erreicht wird, der Antragsteller nunmehr die Möglichkeit hat, problemlos in eine teilweise Steuerentlastung nach § 53b EnergieStG – alt – zu wechseln, ohne dass für die Antragstellung einer teilweisen Steuerentlastung ein Ablauf der Festsetzungsfrist entgegenstünde. Als Konsequenz dessen verbleibt dem Antragsteller – sofern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind – zumindest der Entlastungsbetrag einer teilweisen Steuerentlastung. Lediglich den Differenzbetrag zwischen einer bereits – zu Unrecht – gewährten und der teilweisen Steuerentlastung muss der Antragsteller an das Hauptzollamt zurückzahlen.

Dieses Verständnis wäre ebenfalls bei den übrigen Entlastungstatbeständen (beispielsweise § 51 im Verhältnis zu § 54 und § 55 EnergieStG sowie § 9a im Verhältnis zu § 9b und § 10 StromStG) aufgrund der strengen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (zuletzt BFH v. 06.10.2015, VII R 16/14)
wünschenswert.

Ferner wurde die vollständige Steuerentlastung um einen Entlastungsvorbehalt erweitert (§ 53a Absatz 8 EnergieStG-E). Die vollständige Steuerentlastung von KWK-Anlagen wird zukünftig nur abzüglich der gewährten Investitionsbeihilfen gewährt. Bund und Länder sehen entsprechende Förderprogramme für hocheffiziente KWK-Anlagen vor. Diese Investitionsbeihilfen müssen zukünftig ebenfalls für Steuerentlastungszwecke mit überwacht werden. Anderenfalls drohen neben der Rückzahlung von Steuerentlastungen auch steuerstrafrechtliche Risiken, sofern diese Investitionsbeihilfen nicht oder fehlerhaft in den Steuerentlastungsanträgen erklärt wurden.

Dieser neue Entlastungsvorbehalt bringt somit eine Reihe von administrativem Aufwand mit sich. Obschon eine gewährte Investitionsbeihilfe einer vollständigen Steuerentlastung für einzelne Entlastungsabschnitte entgegenstehen kann, hat der Antragsteller, will er in zukünftigen Entlastungsabschnitten von einer Steuerentlastung profitieren, einen Entlastungsantrag zu stellen. In diesem Zusammenhang kommt auch dem Verweis auf die Abschreibungsreihe nach dem Einkommensteuergesetz Bedeutung zu. Teilweise kann es für den Antragsteller günstiger sein, einen Antrag auf eine teilweise Steuerentlastung zu stellen. Diese Vorteilsrechnung sollte bereits bei der ersten Antragstellung gemacht werden.

Neudefinition des Verwenders bei der Stromerzeugung (§ 3 Absatz 5, § 53 Absatz 4, § 53a Absatz 10 EnergieStG-E)

 Diverse Neuregelungen definieren nunmehr den Begriff des Verwenders im Rahmen der Stromerzeugung. Verwender ist nunmehr derjenige, der die Energieerzeugnisse in der Stromerzeugungsanlage einsetzt. Maßgebend ist in Anlehnung an die zur Stromsteuer ergangene Entscheidung des BFH vom 25.09.2013 (VII R 64/11) die Sachherrschaft über das eingesetzte Energieerzeugnis. Mit dieser Änderung soll eine Vereinfachung der Beurteilung von insbesondere komplexen Beteiligungsstrukturen erzielt werden. Ob dieses Ziel in der Praxis jedoch erreicht wird, bleibt abzuwarten. Im Detail bleiben Fragen, gerade bei mehreren Beteiligten, offen.

Stromsteuer

Definition Elektromobilität und Batteriespeicher

 
Das Stromsteuergesetz wird im Hinblick auf die Elektromobilität und die Batteriespeichertechnik an die technologische Entwicklung angepasst. § 2 StromStG wird um die betreffenden Definitionen erweitert.

Ferner wird § 5 StromStG um einen Absatz 4 erweitert. Danach kann das zuständige Hauptzollamt zulassen, dass stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, als Teile des Versorgungsnetzes gelten.

Grundsätzlich entstünde die Stromsteuer doppelt, einmal bei der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz beim Aufladen eines Batteriespeichers und erneut nach Zwischenspeicherung bei der Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz. Mit der Neuregelung wird diese Doppelbesteuerung vermieden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist jedoch ein Antrag beim Hauptzollamt erforderlich, eine Doppelbesteuerung wird daher nicht automatisch vermieden.

Im Hinblick auf die Steuerentlastung für Strom stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Steuerentlastung für Strom nicht gewährt wird, der für Elektromobilität verwendet wird (vgl. § 9b Absatz 1 Satz 3 StromStG). Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Vergleich der entsprechenden Regelungen zum Energiesteuerrecht, wonach der Einsatz von Energieerzeugnissen als Kraftstoff ebenfalls nicht nach § 54 EnergieStG entlastungsfähig ist.

In diesem Zusammenhang darf § 11 Satz 1 Nummer 3d StromStG-E nicht unerwähnt bleiben. Danach ermächtigt der Gesetzgeber den Verordnungsgeber Bestimmungen für die Elektromobilität wie beispielsweise

  • die Begriffe der elektrisch beschriebenen Fahrzeuge sowie die Ladepunkte und den Kreis der elektrisch betriebenen Fahrzeuge
  • Ausnahmen vom Status als Versorger (vgl. insoweit bereits § 1 Absatz 2 Nummer 2 StromStV)
  • die Einführung einer Meldepflicht für geleisteten und entnommenen Strom für die Abgebenden oder die Letztverbraucher
  • die Einführung eines Erlaubnisverfahrens oder einer Anzeigepflicht im Zusammenhang mit der Leistung von Strom an elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für die Entnahme von Strom durch elektrisch betriebene Fahrzeuge
  • die Regelung eines Erlaubnisverfahren für die Speicherung von Strom in den Batterien oder sonstigen Speichern der elektrisch betriebenen Fahrzeuge
  • die Regelung eines Verfahrens für die Steuerentstehung oder Steuerentlastung und den Erlass von Vorschriften über Abgaben und Nachweise, die für die Steuerentlastungen erforderlich sind

 

zu erlassen.

Damit soll unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge, die keine Zulassung für den Straßenverkehr haben und wegen ihrer Bauart und Funktionsweise auch nicht für den Straßenverkehr vorgesehen sind, nicht unter die Regelungen der Elektromobilität fallen. Zu diesen Fahrzeugen zählen insbesondere Flurförderfahrzeuge die lediglich innerhalb eines Betriebsgeländes eingesetzt werden.

Anpassung des § 9a Nr. 2 StromStG

 Ähnlich dem § 51 Absatz 1 Nummer 1 EnergieStG wurde § 9a Nr. 2 StromStG angepasst.

Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen

 Gegenüber dem Referentenentwurf wurden große Teile der geplanten Neuregelungen bei den Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen nicht übernommen. Ausweislich der Pressemitteilung des BMF bleiben die Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und aus erneuerbaren Energieträgern zunächst unverändert. Die Einschränkungen bei den Steuerbefreiungen waren in der Debatte über den Referentenentwurf aus April 2016 Gegenstand nicht ganz unerheblicher Diskussionen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das letzte Wort noch nicht gesprochen: Die vorgenannten Steuerbefreiungen werden gleichzeitig mit dem Gesetzentwurf der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt. Auf das Ergebnis der Prüfung dürfen wir gespannt sein.

Alle Verbrauchsteuern

 Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf sowohl für das Energiesteuergesetz, das Stromsteuergesetz als auch die übrigen Verbrauchsteuern, wie das Tabaksteuergesetz, das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz, das Kaffeesteuergesetz, das Alkoholsteuergesetz und das Luftverkehrssteuergesetz Ermächtigungsgrundlagen zur Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung.

Damit kündigt sich das Zeitalter der elektronischen Datenübermittlung auch bei den Verbrauchsteuern an, wie dies bei anderen Steuerarten, beispielsweise bei der Umsatzsteuer und Lohnsteuer seit Jahren gesetzliche Praxis ist. Allerdings ist kurzfristig nicht damit zu rechnen, dass die Abgabe der Steueranmeldungen und Steuerentlastungsanträge in Papierform durch eine elektronische Datenübermittlung ersetzt wird. Die Zollverwaltung ist derzeit erst dabei, die entsprechenden IT-Plattformen im Rahmen des Projektes „Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs der Zollverwaltung, kurz MoeVe Zoll“ zu entwickeln. Dennoch werden bereits jetzt die gesetzlichen Grundlagen geschaffen.

Inkrafttreten

 Das Gesetz soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Teilweise setzen die Neuregelungen eine beihilferechtliche Genehmigung oder eine beihilferechtliche Anzeige bei der Europäischen Kommission voraus (so Artikel 2 und 4 des Gesetzes). Diese Regelungen treten erst mit den vorgenannten Genehmigungen bzw. Anzeigen, frühestens jedoch am 1. Januar 2018 in Kraft.

Nunmehr wird das normale Gesetzgebungsverfahren fortgeführt. Wir dürfen gespannt sein, ob und mit welchem Inhalt die geplanten Änderungen in Kraft treten.

Fundstelle

 Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes, BR-Drs. 157/17

Ihr Ansprechpartner

Tino Wunderlich
Director

twunderlich@deloitte.de
Tel.: 030 25468-165

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