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02.01.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EU-Kommission: Vorschlag zur Einführung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens bei der Umsatzsteuer

Die EU-Kommission hat einen Richtlinienentwurf zur befristeten Implementierung eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert vorgelegt.

Hintergrund

Die Umsetzung der nach dem Mehrwertsteueraktionsplan von der Kommission bekundeten Absicht, einen Vorschlag für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Besteuerung der grenzüberschreitenden Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen vorzulegen, wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Das derzeitige Ausmaß des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere des sogenannten Karussellbetrugs, führt jedoch dazu, dass einige konkrete Sofortmaßnahmen notwendig sind, die auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind. In diesem Zusammenhang haben einige Mitgliedstaaten die Kommission ersucht, eine an einen bestimmten Schwellenwert je Rechnung geknüpfte, befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden zu dürfen. Die Mitgliedstaaten können diesbezüglich einzeln nicht tätig werden, da die Anwendung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht als Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 396 MwStSystRL angesehen werden kann, weil sie eine grundlegende Änderung des Mehrwertsteuersystems darstellt. Der Richtlinienvorschlag der Kommission zur Änderung der MwStSystRL ist daher notwendig, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, eine generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden.

Erläuterungen

Dem Entwurf entsprechend wird den Mitgliedstaaten befristet bis 2022 das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen eine generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft mit einem Rechnungsschwellenwert von 10.000 Euro innerhalb der Leistungskette bis zum Endverbraucher einzuführen.

Ein Mitgliedstaat, der die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einführen möchte, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Seine Mehrwertsteuerlücke, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der geschuldeten Mehrwertsteuer, liegt mindestens fünf Prozentpunkte über dem Medianwert der gemeinschaftlichen Mehrwertsteuerlücke;
  2. der Anteil des Karussellbetrugs an seiner gesamten Mehrwertsteuerlücke beläuft sich auf mehr als 25%;
  3. er hat festgestellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um den Karussellbetrug auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen.

Ein Mitgliedstaat soll zudem ebenfalls ein generelles Reverse-Charge-Verfahren implementieren dürfen, wenn er  

  1. eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat hat, der die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden darf;
  2. nachweist, dass aufgrund der Genehmigung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in diesem benachbarten Mitgliedstaat ein ernsthaftes Risiko der Verlagerung von Betrugsfällen auf sein Hoheitsgebiet besteht;
  3. feststellt, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um Betrugsfälle auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen.

Der Richtlinienentwurf sieht zudem Berichtspflichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Wirksamkeit des generellen Reverse-Charge-Verfahrens zuvor.  

Fundstelle

Europäische Kommission, Richtlinienvorschlag vom 21.12.2016, COM(2016) 811 final

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