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10.07.2018
Indirekte Steuern/Zoll

EU reagiert auf Maßnahmen der USA und verhängt Zölle auf Waren mit US-Ursprung

Am 22.06.2018 hat die Europäische Kommission Gegenmaßnahmen gegen die Strafzölle der USA implementiert. Die Gegenmaßnahmen betreffen primär den Import von Waren mit US-Ursprung.

Einleitung

Am 22.06.2018 hat die Europäische Kommission durch Verabschiedung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 Gegenmaßnahmen gegen die Strafzölle der USA implementiert. Zunächst war das in Kraft treten der Regelung bereits für den 20. Juni 2018 angekündigt worden. Die Gegenmaßnahmen betreffen primär den Import von Waren mit US-Ursprung. Welche Waren im speziellen mit einem Zusatzzollsatz belastet werden, ergibt sich dabei aus der in Anhang I der genannten Verordnung zu findenden Auflistung.

Artikel 4 der Durchführungsverordnung normiert, dass:

  1. […] Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt wurde, werden keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen.
  2. […] Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor der Anwendung zusätzlicher Zölle auf diese Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt wurden, werden keinen zusätzlichen Zöllen unterworfen.

Die Kommission hat keine Leitlinien zur Anwendung von Art. 4 der Durchführungsverordnung zur Verfügung gestellt, da sie die Auffassung vertritt, dass die Zusatzzölle zum Zeitpunkt des Imports erhoben werden, im Falle der Anwendung des Art. 4 jedoch ein Antrag auf Erstattung gemäß Art. 116 UZK im Nachhinein gestellt werden kann.

Folglich ist es denkbar, dass Zusatzzölle auf Waren mit US-Ursprung zum Zeitpunkt des Imports erhoben wurden, obwohl sie aufgrund einer Ausfuhr vor dem 22. Juni 2018 oder einer vor der Verabschiedung der Durchführungsverordnung ausgestellten Importlizenz nicht von den EU-Gegenmaßnahmen umfasst wurden.

Was ist zu tun?

Unternehmen, welche möglicherweise Zusatzzölle auf von den Strafzöllen ausgenommene Importe gezahlt haben, können nun unter Umständen Einspruch gegen diese Bewertung einlegen oder einen Antrag auf Erstattung der zu viel gezahlten Zölle mit Bezug auf die betreffenden Anmeldungen stellen.

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