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20.07.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH-Generalanwalt: Vorsteuerabzug auch bei Angabe der Briefkastenadresse

 Der Generalanwalt beim EuGH widerspricht in seinen Schlussanträgen der Auffassung des BFH: Das Fehlen einer formellen Rechnungsvoraussetzung darf nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen.

Hintergrund

 Mit Urteil vom 22.07.2015, V R 23/14 verschärfte der BFH seine Rechtsprechung, nach der die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers auf einer Rechnung diejenige sein muss, unter der er seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet. Sofern diese formelle Voraussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht erfüllt ist, in der Rechnung also eine Anschrift angegeben ist, an der der Aussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausübt, er aber postalisch erreichbar ist bzw. seinen Briefkastensitz hat, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Kurze Zeit später urteilte der EuGH (Urteil vom 22.10.2015, C-277/14, PPUH Stehcemp) jedoch, dass einem Steuerpflichtigen nicht allein deshalb das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden darf, weil die Rechnung von einem „nicht existenten“ Wirtschaftsteilnehmer ausgestellt wurde. Das ließ den BFH an seiner Auffassung zweifeln, folgte doch aus dem EuGH Urteil, dass der formalistische Ansatz - nach dem der Vorsteuerabzug nur zu gewähren ist, wenn neben den materiellen auch die formellen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus auch noch die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen unter der angegebenen Anschrift ausgeübt werden musste – gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen könnte. Der BFH warf zudem die Fragen auf, welche Anforderungen an den guten Glauben hinsichtlich der formellen Richtigkeit einer Rechnung an den Steuerpflichtigen zu stellen sind und in welchem Verfahren (Hauptverfahren oder Billigkeitsverfahren) er den auf seinen guten Glauben an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs geltend machen kann. Beide Senate des BFH richteten beinahe identische Vorabentscheidungsersuche an den EuGH (Az. VR 25/15, XI R 20/14; EuGH, C-374/16 und C-375/16), zu denen nun die Schlussanträge des Generalanwalts vorliegen.

Schlussanträge

 Der Generalanwalt teilt die formalistische Ansicht des BFH nicht. Nach seiner Rechtsauffassung darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Aussteller der Rechnung seine wirtschaftliche Tätigkeit unter der in der Rechnung angegebenen Anschrift entfaltet. Folglich ist auch die Angabe eines „Briefkastensitzes“ eine vollständige Anschrift im Sinne von Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL.

Hinsichtlich des guten Glaubens des Steuerpflichtigen an die formelle Richtigkeit von Rechnungen führt der Generalanwalt aus, dass es unter wirtschaftlichen und praktischen Gesichtspunkten kaum durchführbar und daher unangemessen ist, einen Steuerpflichtigen zu verpflichten, ausführliche und zeitaufwendige Überprüfungen hinsichtlich der Genauigkeit und Richtigkeit der formellen Angaben in jeder Rechnung aller seiner Lieferer durchzuführen. Die führe zu einer unangemessenen Verlagerung der Beweislast, da es Sache der Steuerverwaltung ist, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der geltend gemachte Umsatz in eine Hinterziehung einbezogen war. Der Vorsteuerabzug kann nur dann versagt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht gutgläubig war und von der Steuerhinterziehung oder eines entsprechenden Missbrauchs wusste oder hätte wissen können. Das gilt jedoch unabhängig davon, ob die formellen Voraussetzungen bei den Rechnungen über diese Umsätze erfüllt sind.

Darüber hinaus ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der Steuerpflichtige seinen guten Glauben hinsichtlich der formellen Richtigkeit einer Rechnung im normalen Steuerfestsetzungsverfahren geltend machen können muss und nicht auf ein gesondert anzustrengendes Billigkeitsverfahren angewiesen sein sollte.

Anmerkung

 Folgt der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwalts, so wird der BFH seine bisherige Ansicht revidieren müssen. Damit würde sich die deutsche Rechtsanwendungspraxis dem Ziel der Neutralität der Umsatzsteuer bei Leistungen zwischen Unternehmern einen Schritt näher kommen. Die Erhebung einer Sanktionssteuer bei Verstößen gegen Formvorschriften würde damit erheblich reduziert werden und sich auf die Fälle beschränken, die das Steueraufkommen tatsächlich gefährden.

Betroffene Normen

 Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL; § 14 Abs. 1, 4 UStG; § 15 Abs. 1 UStG

Fundstelle

 EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.2017, verbundene Rechtssachen C‑374/16 und C‑375/16

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