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17.08.2017
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Reihengeschäfte – Zuordnung der Warenbewegung

 Findet die Zweitlieferung vor der innergemeinschaftlichen Warenbewegung statt und wird die Verfügungsmacht damit schon vor der innergemeinschaftlichen Beförderung an den Endabnehmer übertragen, kann die Warenbewegung nicht der Erstlieferung zugeordnet werden. – Keine Relevanz der MwSt-ID Nr. als Hilfsmittel für die Feststellung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Reihengeschäft.

Hintergrund

 Das innergemeinschaftliche Reihengeschäft setzt voraus, dass mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt. Die innergemeinschaftliche Warenbewegung kann dabei nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, so dass auch nur diese eine Lieferung (bewegte Lieferung) steuerfrei sein kann. Unter welchen Voraussetzungen innergemeinschaftliche Lieferungen im Reihengeschäft steuerfrei sein können ist bislang nicht EU-einheitlich geregelt, was zu Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung der betroffenen Unternehmen führen kann. Das BMF hat das Thema bereits im Jahr 2016 aufgegriffen und einen Diskussionsvorschlag vorgelegt, der in Abstimmung mit Vertretern aus der Praxis und den Verbänden diskutiert wird. In Deutschland wird es wegen der anstehenden Bundestagswahl jedoch keine gesetzliche Neuregelung mehr geben. Eine einheitliche Regelung der Reihengeschäfte wird auch auf EU-Ebene innerhalb der MwSt-Expertengruppe diskutiert.

Sachverhalt

 Die Toridas UAB führte Tiefkühlfisch aus dem Drittland in Litauen ein und verkaufte diesen anschließend an einen in Estland für Mehrwertsteuer-Zwecke erfassten Unternehmer (Megalain). Dieser verkaufte die Waren u.a. nach Deutschland und informierte Toridas über die Weiterveräußerung. Megalain versandte die Waren entweder direkt zu den Kunden oder ließ vorher die Waren noch in Litauen sortieren und glasieren.

Urteil

 Der EuGH urteilte, dass nicht die erste Lieferung in der Kette (Lieferung von Toridas), sondern die nachfolgende Lieferung (Lieferung von Megalain) steuerbefreit ist. Die Warenbewegung ist der zweiten Lieferung in der Reihe zuzuordnen, wenn der erste Abnehmer den ersten Lieferer vor der Lieferung darüber informiert, dass er die Waren unmittelbar an einen in einem dritten Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen weiterverkaufen wird und die Lieferung vom ersten Abnehmer an den letzten Abnehmer vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand. Entscheidende Kriterien für die Zuordnung der Warenbewegung ist danach zum einen die Absichtsbekundung über den Weiterverkauf der Waren, bevor diese das Land verlassen, und zum anderen die Antwort auf die Frage, ob der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer die Verfügungsmacht vor der innergemeinschaftlichen Beförderung verschafft hat. Ferner weist der EuGH darauf hin, dass die mehrwertsteuerliche Erfassung des ersten Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Ort der Erstlieferung oder des Enderwerbs befindet, weder ein Kriterium für die Einstufung als innergemeinschaftliche Lieferung noch für sich genommen einen hinreichenden Beweis für den innergemeinschaftlichen Charakter eines Umsatzes darstellt.

Anmerkungen

 Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der EuGH seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 16.12.2010 Euro Tyre Holding, C-430/09 und vom 27.09.2012, VSTR C-587/10, wonach es bei der Zuordnung der Warenbewegung maßgeblich auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Zweiterwerber vor der Durchführung der Beförderung unter Beachtung einer Absichtsbekundung ankommt. Diese Rechtsprechung hat der BFH bereits mit Urteilen vom 11.08.2011, V R 3/10, 28.05.2013, XI R 11/09 und vom 25.02.2013, XI R 15/14 übernommen. Im Zusammenhang mit der deutschen Diskussion um die Neuregelung der Reihengeschäfte ist das vorliegende EuGH-Urteil auch deshalb interessant, weil der EuGH die Bedeutung der MwSt-ID Nr. als Hilfsmittel für die Feststellung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Reihengeschäft relativiert. Insbesondere in dem von den Verbänden eingereichten Diskussionsvorschlag zur Neuregelung des Reihengeschäfts wird aber wesentlich auf die Verwendung der MwSt-ID Nr. abgestellt. Darüber hinaus bleibt die Entscheidung des EuGH in der Rs. Kreuzmayr, C-628/16 abzuwarten, da hier der erste Abnehmer dem ersten Lieferer gerade nicht mitgeteilt hat, dass er die Waren weiterverkaufen wird, bevor sie das Abgangsland verlassen.

Betroffene Norm

 Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Buchst. a und Art. 141 Gemeinsame Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

Fundstelle

 EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017, C 386/16

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