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22.10.2014
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH: Steuerbarkeit von Dienstleistungen zwischen einem in einem Drittstaat ansässigen Stammhaus und seiner in einem EU-Mitgliedstaat etablierten Zweigniederlassung

Umsätze in Form von sonstigen Leistungen zwischen Stammhaus und der ausländischen Betriebsstätte wurden bislang als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens galt auch über die Grenze hinaus. Der EuGH hat diesen Grundsatz eingeschränkt. Das Reverse-Charge Verfahren soll gelten, wenn die ausländische Betriebsstätte einer Organschaft in dem anderen Land angehört.

Sachverhalt

Die in den Vereinigten Staaten ansässige Gesellschaft, Skandia America Corporation, war die zentrale Einkaufsgesellschaft des Konzerns für IT-Dienstleistungen. Die extern erworbenen IT-Dienstleistungen wurden den verschiedenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen des Konzerns zur Verfügung gestellt. So auch der schwedischen Zweigniederlassung Skandia Sverige, welche Mitglied einer schwedischen umsatzsteuerlichen Organschaft ist. Skandia Sverige verarbeitete die von Skandia America Corporation erbrachten IT-Dienstleistungen weiter und stellte sie anderen Konzerngesellschaften – sowohl innerhalb als auch außerhalb der umsatzsteuerlichen Organschaft – zur Verfügung.

Die schwedischen Steuerbehörden unterwarfen die von Skandia America Corporation an Skandia Sverige erbrachten Dienstleistungen der Umsatzsteuer mit der Begründung, dass die Zweigniederlassung durch ihre Zugehörigkeit zur Organschaft ein anderer Steuerpflichtiger als die Skandia America Corporation sei. Dagegen erhob Skandia Sverige ein Rechtsmittel, in dessen Rahmen das zuständige Gericht sich mit einer Vorlagefrage an den EuGH wandte. Es ersuchte den EuGH um Auskunft, ob extern erworbene Dienstleistungen, die vom Stammhaus (mit Sitz in einem Drittland) an dessen Zweigniederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat erbracht werden, steuerpflichtige Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung Teil einer umsatzsteuerlichen Organschaft in diesem Mitgliedstaat ist.

Entscheidung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. September 2014 entschieden, dass in der vorliegenden Konstellation ein steuerbarer Umsatz des Stammhauses an die Zweigniederlassung vorliegt, wenn die Zweigniederlassung einer umsatzsteuerlichen Organschaft angehört. Der EuGH geht davon aus, dass die Zweigniederlassung durch Aufnahme in die umsatzsteuerliche Organschaft nicht mehr Teil des Unternehmens des Stammhauses ist, sondern Teil der umsatzsteuerlichen Organschaft wird. Daher wird die Dienstleistung der Hauptniederlassung nicht an “ihre” Zweigniederlassung, sondern an die umsatzsteuerliche Organschaft erbracht.

Der EuGH zieht die Konsequenz und unterwirft die Dienstleistung des Stammhauses in Schweden beim Organträger im Wege des Reverse-Charge Verfahrens der Umsatzsteuer.

Anmerkung

Während der EuGH in seinem Urteil vom 23.03.2006 (C-210/04, FCE Bank), entschieden hatte, dass grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen einem Stammhaus und seiner Niederlassung generell nicht der Umsatzsteuer unterliegen, betont der EuGH nun, dass diese Grundsätze dann nicht gelten, wenn die Niederlassung Organgesellschaft in einem umsatzsteuerlichen Organkreis ist. Aus Sicht des EuGH kann in diesem Fall der Leistungsempfang nicht isoliert der Niederlassung zugerechnet werden, sondern es muss berücksichtigt werden, dass der Organkreis insgesamt als einzige steuerpflichtige Person angesehen wird und damit eine vom Stammhaus unabhängige Einheit für Zwecke der Umsatzsteuer darstellt.

Folglich hat das Urteil weitreichende Bedeutung für Konzerne. Es ist für Umsätze eines ausländischen Stammhauses an eine deutsche Betriebsstätte ebenso wesentlich wie für Umsätze von einem deutschen Stammhaus an die Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Sofern die im Ausland befindliche Betriebsstätte Mitglied einer anderen umsatzsteuerlichen Organschaft ist, kann nicht mehr von nicht steuerbaren Innenumsätzen ausgegangen werden. Es handelt sich sodann um Ausgangsumsätze, auf die das Reverse-Charge Verfahren angewendet wird. Dies hat zunächst zur Folge, dass die „unechten“ Innenumsätze identifiziert und entsprechend verbucht werden müssen. Des Weiteren müssen relevante Umsätze ausgangsseitig in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden und die Betriebsstätte hat entsprechende Reverse-Charge Umsätze zu erklären.

Praxishinweis

Konzerne, die eine umsatzsteuerliche Organschaft implementiert haben, in der sich auch Zweigniederlassungen oder feste Niederlassungen befinden oder wo Dienstleistungen von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten an die umsatzsteuerliche Organschaft erbracht werden, sollten hier eine umsatzsteuerliche Prüfung vornehmen.

Fundstelle

EuGH, Urteil vom 17.09.2014, C-7/13

Weitere Fundstelle

EuGH, Urteil vom 23.03.2006, C-210/04

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