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24.03.2015
Indirekte Steuern/Zoll

FG Düsseldorf: Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

Mit Urteil vom 11.11.2015 hat der BFH das Urteil des FG Düsseldorf aufgehoben und entschieden, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
BFH, Urteil vom 11.11.2015, V R 8/15, siehe Deloitte Tax-News 
                                                                                                       

FG Düsseldorf (Vorinstanz):
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Gründer, dessen Vorhaben doch noch vor Gründung der geplanten Ein-Mann-Kapitalgesellschaft scheitert, Umsatzsteuerbeträge aus dieser Vorphase als Vorsteuer geltend machen kann.

Sachverhalt

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbständig machen. Er beabsichtigte hierzu eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte letztendlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten. Eine GmbH gründete er hingegen nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Entscheidung

Das FG Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 30.01.2015 stattgegeben. Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 11.11.2015, V R 8/15, siehe Deloitte Tax-News
FG Düsseldorf, Urteil v. 30.01.2015 – 1 K 1523/14 U

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