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20.07.2017
Indirekte Steuern/Zoll

FG Köln: Anspruch auf Verzinsung der Vorsteuervergütung im Einspruchsverfahren

 Die Regelung in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 S. 4 UStDV, wonach der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf der Fristen in Art. 21 der Richtlinie 2008/9/EG beginnt, wenn das BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert hat, betrifft nur das Antragsverfahren, nicht aber die Anforderung zusätzlicher Informationen im Rahmen des Einspruchsverfahrens. Dies hat zur Folge, dass der Zinslauf bei einer etwaigen Anforderung von Unterlagen oder Nachweisen im Einspruchsverfahren nicht neu beginnt bzw. eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Einspruchsführers keinen Einfluss auf die festzusetzenden Zinsen hat.

Sachverhalt

 Ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen, stellte beim BZSt im März 2011 bzw. September 2011 jeweils einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV. Gegen die im Juni 2012 erfolgte Ablehnung der Anträge legte sie fristgemäß Einsprüche ohne Begründung ein. Nach der Aufforderung im Mai 2013, die Einsprüche zu begründen, beantragte die Klägerin Fristverlängerung. Nach gewährter Fristverlängerung reichte die Klägerin im Juli 2013 die Begründungen ein. Nachdem das BZSt die Klägerin in der Folge um Übersendung von Ausgangsrechnungen bat, beantragte die Klägerin erneut Fristverlängerung und übermittelte diese im September 2013. Mit Bescheiden vom Oktober bzw. November 2013 half das BZSt den Einsprüchen (teilweise) ab und zahlte die Vorsteuervergütung aus.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung der Vorsteuervergütung nach § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV zusteht.

Entscheidung

 Das FG Köln hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung der festgesetzten Vorsteuervergütung für die entsprechenden Zeiträume hat. Der Zinsanspruch begründet sich aus § 18 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV.

• Der Zinslauf beginnt mit Eingang der (unvollständigen) Vorsteuervergütungsanträge

Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Beklagten (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 S. 2 UStDV). Obwohl das BZSt zusätzliche Informationen bei der Klägerin angefordert hat, sei für den Beginn des Zinslaufs der Eingang der (unvollständigen) Vergütungsanträge und nicht die Anforderung der fehlenden Unterlagen und Belege maßgeblich. Die Vorschrift des § 61 Abs. 5 S. 4 UStDV komme nur zur Anwendung, wenn Informationen im Rahmen des Antragsverfahrens und nicht, wie im Streitfall, erstmalig im Einspruchsverfahren angefordert werden. Das erkennende Gericht führt zur Begründung aus, dass der Wortlaut und die Systematik des Art. 21 der Richtlinie 2008/9/EG, auf den § 61 Abs. 5 S. 4 UStDV verweist, dafür sprechen, dass die Regelung lediglich das Antragsverfahren, also den Zeitraum zwischen Einreichung des Vergütungsantrags und der Entscheidung des Erstattungsstaates durch Erlass eines Vergütungsbescheides, betrifft.

• Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages

Der Zinsanspruch ist nicht auf die Dauer des Antragsverfahrens beschränkt. Nach dem Wortlaut der Norm (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 5 UStDV) endet der Zinslauf mit erfolgter Zahlung. Nach Auffassung des Gerichts besteht keine Einschränkung dahingehend, dass eine Zahlung im Rahmen des Antragsverfahrens gemeint sei oder dass der Zinsanspruch spätestens mit Abschluss des Antragsverfahrens ende. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei richtlinienkonformer Auslegung der Norm.

• Höhe der Zinsen

Die Höhe der Zinsen ermittelt sich gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 7 UStDV i.V.m. § 238 AO. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO).

• Kein Ausschluss der Verzinsung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einspruchsverfahrens

Der Anspruch auf Verzinsung der Vergütungsbeträge ist nicht nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 6 UStDV ausgeschlossen. Nach § 61 Abs. 6 UStDV besteht zwar kein Anspruch auf Verzinsung, wenn der Unternehmer seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des BZSt nachkommt. Diese Norm kommt aber nur zur Anwendung, wenn eine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Antragsverfahrens nicht fristgemäß erfüllt wurde. Eine Verletzung von etwaigen Mitwirkungspflichten erst im Rahmen des Einspruchsverfahrens sei unerheblich.

Anmerkung

 Das BZSt hat Revision eingelegt. Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Im Revisionsverfahren wird sich die Frage stellen, ob überhaupt ein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung im Einspruchsverfahren besteht. Selbst wenn ein grundsätzlicher Verzinsungsanspruch auch im Einspruchsverfahren (als verlängertem Besteuerungsverfahren) bestehen würde, ist zu klären, ob die Klägerin diesen im Streitfall mangels hinreichender Mitwirkung verwirkt hat.

Entscheidung

 UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 61 Abs. 5 Satz 1, 2; EGRichtl-2008/9 Art. 21

Fundstelle

 Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.12.2016, 2 K 2863/14, BFH-anhängig: V R 7/17

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