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27.12.2016
Indirekte Steuern/Zoll

GD TAXUD: Erläuterungen zu den am 01.01.2017 in Kraft tretenden Bestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken

Die Erläuterungen enthalten Hintergrundinformationen wie diese Vorschriften nach Auffassung der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (GD TAXUD) anzuwenden sind.

Hintergrund

Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt nach Art. 47 MwStSystRl als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.

Die durch die Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 des Rates vom 07.10.2013 nunmehr am 1.1.2017 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar in Kraft tretenden Änderungen (vgl. Art. 13b, Art. 31a und b MwStDVO) sind im Wesentlichen Ergänzungen der bisherigen Regelung der MwStSystRL, die der Rechtssicherheit dienen und die Anwendbarkeit erleichtern. So wird in der Verordnung erstmalig der Begriff „Grundstück“ definiert und aufgeführt, in welchen Fällen eine Dienstleistung einen hinreichend direkten Zusammenhang zum Grundstück aufweist oder wann eine juristische Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegt.

Aus deutscher Sicht ist unter anderem zu beachten, dass nach der Verordnung ab dem 01.01.2017, abweichend von der bisherigen deutschen Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a 3 Abs. 10 Nr. 7 UStAE, eine juristische Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück eine grundstücksbezogene Leistung darstellt, die am Ort der Belegenheit des Grundstücks zu besteuern ist. Ferner erläutert Art. 31b MwStDVO, wann ein Dienstleistungserbringer, dem Ausrüstung oder Ausrüstung und ausreichend Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt wird, eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt.

Erläuterungen

Die nun von der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission herausgegebenen Erläuterungen zu den 2017 in Kraft tretenden EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken dienen der Praxis als informeller Leitfaden und Orientierungshilfe im Hinblick auf Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden. Die Erläuterungen enthalten nicht nur allgemeine Anmerkungen und Hinweise, sondern setzen sich mit einer Vielzahl von konkreten Fragestellungen auseinander. Zwar sind die Erläuterungen bereits ausführlich, aber nicht erschöpfend und sollen auch künftig laufend weiter ergänzt werden, was die Mitgliedstaaten und deren Steuerbehörden jedoch nicht daran hindern sollte, ebenfalls nationale Leitfäden zur gleichen Thematik zu entwickeln. Zu beachten ist, dass die Erläuterungen der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission keinen rechtsverbindlichen Charakter haben.

Fundstelle

Europäische Kommission, Erläuterungen zu den 2017 in Kraft tretenden EU-Mehrwertsteuerbestimmungen zum Ort der Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken

Weitere Fundstellen

EU-Durchführungsverordnung Nr. 1042/2013 vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung

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