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28.11.2011
Indirekte Steuern/Zoll

Geplante Neuregelungen zu Energie- und Stromsteuer ab 2013

Aktuelle Beiträge: 
Bundeskabinett: Spitzenausgleich ab 2013 beschlossen vom 01.08.2012
BMF: Neuer Referentenentwurf zum Spitzenausgleich ab 2013 vom 19.07.2012

Die Europäische Kommission hat die Regelung zum Spitzenausgleich nur bis zum 31.12.2012 genehmigt. Ab 2013 ist daher eine Neuregelung erforderlich. Bisher war nach dem Klimakonzept der Bundesregierung lediglich bekannt, dass der Spitzenausgleich im Rahmen der Energie- und Stromsteuer nur noch gewährt wird, wenn die Betriebe einen Beitrag zu Energieeinsparungen leisten. Die Gegenleistung soll nach dem vorgenannten Klimakonzept in Zukunft an die Einführung von EnMS entsprechend den internationalen Normen (EN 16001, ISO 50001) geknüpft werden. 

Auf dem am 25.11.2011 in Berlin durchgeführten 2. Energiesteuertag wurden erste Informationen zu den geplanten Neuregelungen der Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der betreffenden Gegenleistung der Wirtschaft inhaltlich und zeitlich konkretisiert. 

Das Bundesministerium der Finanzen plant die bisher geltende Struktur der Ermäßigungen grundsätzlich beizubehalten, d.h. die Anspruchsberechtigung an die Klassifikation als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu knüpfen, eine allgemeine Ermäßigung von 25 % der Ökosteuer und einen darüber hinausgehenden Spitzenausgleich. Die von der Wirtschaft dafür zu erbringende Gegenleistung soll ab 2013 stufenweise eingeführt werden.

Einführung eines Energiemanagementsystems ab 2013

In einer ersten Stufe ist die verpflichtende Einführung von EnMS nach DIN 16001, ISO 50001 vorgesehen. 

EnMS unterstützen Sie, in Ihrem Unternehmen Systeme und Prozesse aufzubauen und zu organisieren, um die Energieeffizienz zu verbessern und Energieeinsparpotentiale zu erzielen. Zukünftig wird dies auch für o.g. Begünstigungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer erforderlich. Die vorgenannten Normen beschreiben die Anforderungen bezüglich der Versorgung mit sowie Einsatz und Verbrauch von Energie einschließlich Messung, Dokumentation und Berichtswesen, Auslegungs- und Beschaffungspraxis für Energie verbrauchende Einrichtungen, Systeme, Prozesse und Personal. 

Für einige Unternehmen, die bereits die besondere Ausgleichsregelung nach § 41 EEG in Anspruch nehmen, sind diese Anforderungen bereits bekannt. Ein Großteil der Unternehmen wird sich jedoch ein derartiges EnMS erst einrichten müssen, um zukünftig vom Spitzenausgleich zu profitieren. Da für kleinere und mittlere Unternehmen die Kosten für die Einführung eines EnMS unverhältnismäßig im Vergleich zu den energie- und stromsteuerlich erzielbaren Vorteilen ist, sollen alternative Systeme die Energieeffizienz dieser Unternehmen verbessern. 

Der Spitzenausgleich soll in der Einführungsphase 2013/2014 nur dann gewährt werden, wenn mit der Einführung eines EnMS 2013 begonnen und dies bis Ende 2014 abgeschlossen wurde.

Erfüllung eines jährlichen Einsparpotentials ab 2015

In einer zweiten Stufe soll dann ab dem Antragsjahr 2015 der Spitzenausgleich neben dem EnMS von der Erfüllung eines jährlichen Einsparpotentials abhängig gemacht werden. Das geforderte Einsparpotential soll Anreiz bieten, in energieeffiziente Technologien zu investieren. 

Nach den Vorstellungen des BMF soll das Einsparpotential 0,9 % bei den Energieerzeugnissen und 1,2 % beim Strom betragen. Maßgebend ist der Vergleich zum Vorjahr. 

Allerdings sollen nur die Einsparpotentiale anerkannt werden, die auf technische Maßnahmen zurückzuführen sind (beispielsweise Austausch von Brennen u.a.). Einsparpotentiale, die sich lediglich durch eine Änderung der Verhaltensweise (z.B. Einsparung durch bewusste Nutzung von Energie und Strom) ergeben, bleiben hingegen unbeachtlich. Zudem soll es möglich sein, dass Einsparpotentiale eines Unternehmens innerhalb eines Jahres, die über die vorgenannten jährlichen Mindesteinsparpotentiale hinausgehen, auf die Folgejahre vortragen werden können. 

Derzeit ist jedoch noch nicht klar, was die Basis für die jährlichen Einsparpotentiale für Energieerzeugnisse (Volumen, CO2-Anteil, Energiegehalt) sein soll. 

Die Nachweise der o.g. Anspruchsvoraussetzungen sollen durch unabhängige Gutachter erbracht werden. Diese sollen einer behördlichen Anerkennung und Überwachung unterliegen. Parallele Regelungen sind aus dem EEG bekannt.

Keine Anwendung auf allgemeine Steuervergünstigungen

Die allgemeinen Steuervergünstigungen außerhalb des Spitzenausgleichs (z.B. § 54 EnergieStG und § 9b StromStG) sollen hingegen von den o.g. Maßnahmen nicht betroffen sein.

Das Bundesfinanzministerium stimmt derzeit diesen Entwurf noch mit den betroffenen Ressorts ab, bevor dann Mitte Dezember 2011 ein offizieller Referentenentwurf an die Verbände geschickt wird. Dann wird es die Möglichkeit zur Stellungnahme geben, bevor sich dann am 15.02.2012 das Bundeskabinett mit dem Gesetzentwurf befassen wird.

Über weitere Einzelheiten werden wir Sie informieren, wenn Details zu den Neuregelungen durch einen Referentenentwurf offiziell bekannt gegeben werden. In Anbetracht des kurzfristigen Zeitrahmens sollten Sie rechtzeitig handeln.

Ansprechpartner

Tino Wunderlich | Berlin
Olaf Kaping | Berlin

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