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09.12.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsrechts: Erweiterte Versicherungsteuerpflicht ab 2021

Der Gesetzgeber hat den Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts angenommen. Damit verbunden ist eine deutliche Ausweitung der deutschen Versicherungssteuerpflicht in Bezug auf Drittlandsrisiken.

Hintergrund

Bereits im Mai 2020 hat die Bundesregierung mit der Verabschiedung des Regierungsentwurfes den Weg frau fürs parlamentarische Verfahren eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gemacht. Der Bundesrat hatte am 03.07.2020 zum Regierungsentwurf Stellung genommen und dabei Änderungen zu Beihilfeablöseversicherungen und zur Seeschiffskaskoversicherung angeregt. Das Gesetz wurde am 29.10.2020 im Bundestag in 2./3. Lesung mit einer Änderung zum Anwendungszeitpunkt von Neuregelungen angenommen. Der Bundesrat hat diesem Gesetz dann am 27.11.2020 zugestimmt.

Neuregelung

Im Folgenden wird auf ausgewählte Aspekte der gesetzlichen Neuregelung hinwiesen.

Ausweitung Versicherungsteuerpflicht in bestimmten Fällen auf Drittlandsrisiken
Nach der neuen Rechtslage wird wie bisher eine Versicherungsteuerpflicht bei Versicherungen mit EWR-Versicherern mit Risiken in Bezug auf im Inland belegene Gebäude, eingetragene Fahrzeuge und Reisen unabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers festgelegt. Der Gesetzgeber erweitert jedoch mit dem neuen § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG die Versicherungsteuerpflicht für diese drei Sondertatbestände auf Drittlandsrisiken, wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das jeweilige Risiko nicht in einem anderen EWR-Staat belegen ist. Dies gilt auch für die Versicherung einer im Drittland belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung einer nicht natürlichen Person. Zwar entfällt eine Besteuerung in Deutschland, wenn das Risiko in einem anderen EWR-Staat belegen ist. Es besteht allerdings die Gefahr einer doppelten Besteuerung im Drittland.

Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung
Darüber hinaus normiert der Gesetzgeber eine grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Steueranmeldung, wie dies auch bei anderen Steuerarten bereits der Fall ist. In Härtefällen kann das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag auf eine Übermittlung in elektronischer Form verzichten und die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen.

Versicherung von Risiken über die Lloyd’s Versicherungsbörse
Sofern Risiken über die von Lloyd’s betriebene Versicherungsbörse von den dort vereinigten Einzelpersonen, zu denen auch Drittlands-Versicherer gehören können, übernommen werden, gilt der Hauptbevollmächtige von Lloyd’s als Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts. Dies hat eine Steuererklärung- und Steuerabführungspflicht für ihn in Deutschland zur Folge.

Steuerbefreiung bei bestimmten Personenversicherungen
Darüber hinaus sieht das Gesetz Regelungen zur Einschränkung der Steuerbefreiung bei bestimmten Personenversicherungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG) vor. Die Steuerbefreiung wird in bestimmten Fällen unter den Vorbehalt gestellt, dass die Ansprüche der Versorgung der Risikoperson oder der Versorgung von deren nahen Angehörigen dient. Der Gesetzgeber ergänzt die VersStDV um zahlreiche Begriffsbestimmungen und Anzeigepflichten für Versicherer. So enthält § 1 Abs. 5 VersStDV eine Definition des Versicherungsnehmers in Fällen der Versicherung für fremde Rechnung zur Bestimmung der Risikobelegenheit. Zur Umsetzung der Vorgaben
des europäischen Richtlinienrechts wird dabei auf den Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person als sog. materiellen Versicherungsnehmer abgestellt. Zur Bestimmung der Risikobelegenheit für eingetragene Schiffe wird klargestellt, dass auf die bei den Amtsgerichten geführten Schiffsregister abzustellen ist – eine Frage, die in der Vergangenheit umstritten war und zu der beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig ist (C-786/19).

Auswirkungen auf die Praxis
In der Praxis dürften Versicherungsnehmer insbesondere durch die Einführung einer Steuerpflicht für Drittlandsrisiken mit höheren Prämien belastet sein. Die Umstellung auf die elektronische Übermittlung von Versicherungsteueranmeldungen wird einen gewissen Kostenaufwand für die Anpassung der IT nach sich ziehen.

Fundstellen

Bundestag, Gesetzesbeschluss Bundestag, BR-Drs. 657/20 

Bundesregierung, Regierungsentwurf inkl. Stellungnahme Bundesrat, BT-Drs. 19/21089 

FA Bundestag, Beschlussempfehlung, BT-Drs. 19/23757 

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