Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Verkehrsteueränderungsgesetzes veröffentlicht, der u.a. mit Wirkung ab dem 01.01.2013 einige Vorschriften des aktuellen Versicherungsteuergesetzes wesentlich ändern soll. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft Versicherungsverträge, die mit Nicht-EU/EWR-Versicherern (Drittlandversicherern) abgeschlossen werden. Dies führt zu einer wesentlichen Erweiterung des Umfangs der deutschen Versicherungsteuerpflicht für solche Verträge. Als Folge der geplanten Änderung dürfte künftig die Mehrzahl der Versicherungsverträge, die deutsche Risiken abdecken und mit Drittlandversicherern abgeschlossen werden, der deutschen Versicherungsteuer (VersSt) i.H.v. 19 % unterliegen. Dies ist aktuell nicht der Fall. Ein Beispiel für die Erweiterung ist ein globaler Versicherungsvertrag mit einem Drittlandversicherer durch eine ausländische Konzerngesellschaft eines weltweiten Konzerns, der alle Konzerngesellschaften abdeckt, einschließlich der deutschen Tochtergesellschaften und Betriebsstätten.
Die geplante Neuregelung bringt einen zusätzlichen Steueraufwand und eine entsprechende zusätzliche Steuerhaftung mit sich, nicht nur für Versicherungsnehmer (Konzernmuttergesellschaften), sondern auch für die versicherten Einheiten eines Konzerns (Konzerntochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten).
Überblick zu den geplanten Änderungen
Sofern die betreffende Versicherungsart nicht von der deutschen VersSt befreit ist, wird derzeit für Versicherungsverträge mit Drittlandversicherern die deutsche VersSt nur erhoben, wenn entweder der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland hat oder sich ein versicherter Gegenstand bei Vertragsabschluss in Deutschland befindet. Als „Gegenstand“ gelten nur körperliche Objekte; Vermögensschäden werden nicht von diesem Begriff erfasst. Dies hat zur Folge, dass sich zurzeit in vielen Fällen durch alternative Sachverhaltsgestaltungen deutsche VersSt dem Grunde nach vermeiden lässt, obwohl deutsche Risiken wirtschaftlich abgesichert sind, z.B. bei globalen Haftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- oder Kreditversicherungsverträgen (Vermögensschadenversicherungen).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Versicherungsverträge mit Drittlandversicherern der unmittelbare oder mittelbare Bezug des Versicherungsverhältnisses auf ein Unternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige Einrichtung in Deutschland als zusätzliches Tatbestandsmerkmal für die deutsche Versicherungsteuerpflicht eingeführt wird. Diese neue Konstellation erfasst insbesondere Fälle von Konzernversicherungen, durch die deutsche Tochtergesellschaften bzw. Betriebsstätten mitversichert werden. Dies hat zur Folge, dass auch Vermögensschadenversicherungen in Deutschland der VersSt unterliegen können, selbst wenn der Versicherungsnehmer keinen Sitz in Deutschland hat.
Auswirkungen für Versicherungsnehmer und die versicherten Parteien
Für den Gesetzentwurf ist ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren vorgesehen; der Entwurf liegt derzeit dem Bundesrat vor. (Hinweis: Bundesrat hat mittlerweile Stellung genommen siehe hierzu Deloitte Tax-News) Die eingangs dargestellten Änderungsvorschläge wurden bisher nicht gesondert kritisiert, vermutlich, weil sich die versicherungsteuerliche Behandlung von Drittlandversicherern nun der Behandlung von EU/EWR-Versicherern annähern würde. Es ist daher damit zu rechnen, dass die geplanten Neuregelungen ohne weitere Änderungen umgesetzt werden. Da die neuen Vorschriften mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft treten sollen, kann die verbleibende Zeit genutzt werden, um den geänderten versicherungsteuerlichen Status der eigenen Verträge ebenso zu analysieren wie den künftig erforderlichen Compliance-Prozess für die deutsche VersSt.
Vor dem Hintergrund der erheblichen Auswirkungen der Neuregelung ist es unerlässlich, dass deutsche Tochtergesellschaften und Betriebsstätten, die durch einen globalen Versicherungsvertrag mit einem Drittlandversicherer als Mitversicherte Versicherungsschutz genießen,
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Regierungsentwurf Verkehrsteueränderungsgesetz, BT-Drs. 17/10039
Bundesrat, Stellungnahme, BR-Drs. 301/12 (B), Zusammenfassung siehe Deloitte Tax-News
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