Das „Mehrwertsteuerpaket“ hält ab 01.01.2010 nun endgültig Einzug in die Unternehmen. Da es der Gesetzgeber wieder einmal nicht geschafft hat, einfach nur die Richtlinien der EU-Kommission abzuschreiben, sind noch vor Inkrafttreten der Neuregelungen schon wieder Gesetzeskorrekturen notwendig.
Am 16.12.2009 hat das Kabinett das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ (EU-Umsetzungsgesetz) auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren soll Anfang 2010 beginnen und in der ersten Jahreshälfte 2010 abgeschlossen sein. Diese umsatzsteuerlichen Gesetzeskorrekturen sollen ab 01.07.2010 gelten. Unternehmen sehen sich daher – insbesondere was die Regelungen zur Steuerentstehung bzw. zum Reporting in Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassender Meldung betrifft – mit einer „Übergangsphase“ vom 01.01.2010 bis 31.06.2010 konfrontiert.
Kurz und prägnant haben wir nachfolgend alle wesentlichen Neuänderungen ab dem 01.01.2010 sowie die umsatzsteuerlich relevanten Änderungen im Rahmen des EU-Umsetzungsgesetzes ab dem 01.07.2010 kompakt zusammengefasst.
Dienstleistungen im B2B-Verhältnis werden zukünftig am Sitzort des Leistungsempfängers besteuert oder am Betriebsstättenort, wenn die Leistung an die Betriebsstätte des Leistungsempfängers ausgeführt wurde (sog. „B2B-Grundregel“ i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG).
Ausnahmen (im B2B-Dienstleistungsverkehr) mit abweichendem Leistungsort:
Für die nachfolgenden Ausführungen sind insbesondere die B2B-Grundregeldienstleistungen, die steuerpflichtig sind und an andere EU-Unternehmer erbracht werden („EUB2B- Grundregeldienstleistungen“), von Bedeutung.
Grundsätzlich gilt ab 01.01.2010 eine verpflichtende EU-weite Anwendung der Steuerschuldumkehr für sonstige Leistungen nach der B2B-Grundregel unabhängig davon, ob der Leistende ein EU-Unternehmer oder Drittlandsunternehmer ist.
EU-Mitgliedsstaaten können – über die Reverse-Charge-Pflicht im Rahmen der B2B-Grundregel hinaus – auch für andere Dienstleistungen einen (erweiterten) Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-Verfahren vorsehen. Während Deutschland und andere Länder die Steuerschuldumkehr auch für Grundstücksdienstleistungen anwenden, ist dies beispielsweise in Luxemburg nicht der Fall, d.h., der leistende Unternehmer muss sich registrieren lassen.
Im Rahmen des § 13b UStG ist die Definition des im Ausland ansässigen Unternehmers für Zwecke der Steuerschuldumkehr (§ 13b Abs. 4 UStG) neu definiert worden (Wegfall des Attraktionsprinzips der Betriebsstätte). Hat der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er einen Umsatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG aus, gilt er hinsichtlich dieses Umsatzes als im Ausland ansässig, wenn der Umsatz nicht von der Betriebsstätte ausgeführt wird.
Nach geltender Gesetzeslage entsteht die Umsatzsteuer im Rahmen des § 13b Abs. 1 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung ausgestellt wird (spätestens mit Ablauf des Folgemonats der Leistungsausführung).
Der Regierungsentwurf des EU-Umsetzungsgesetzes sieht ab 01.07.2010 folgende Änderungen des § 13b UStG vor:
§ 14a UStG wurde im Hinblick auf EU-B2B-Grundregeldienstleistungen insoweit ergänzt, als der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet wird, in der
Das neue Umsatzsteuer-Voranmeldungsformular 2010 nebst Ausfüllanleitung wurde vom BMF „rechtzeitig“ vor dem Jahreswechsel veröffentlicht.
Im EU-Umsetzungsgesetz wird diese gesetzliche Panne repariert und gleichzeitig als Meldezeitpunkt der Zeitpunkt der Leistungsausführung bestimmt (analog zur Steuerentstehung im Rahmen des ab dem 01.07.2010 geltenden § 13b Abs. 1 UStG).
Die vorsätzliche oder leichtfertige
einer ZM stellt zukünftig eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden kann (§ 26a UStG).
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