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09.08.2018
Indirekte Steuern/Zoll

Jahressteuergesetz 2018: Vorschriften gegen den Umsatzsteuerbetrug beim Warenhandel im Internet

Im Regierungsentwurf gibt es gegenüber dem Referentenentwurf eine Änderung der Regelungen zur Gefährdungshaftung für Betreiber von Online-Marktplätzen.

Hintergrund

Das Bundesfinanzministerium hat Mitte Mai 2018 einen Diskussions- und Ende Juni einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 veröffentlicht. Am 01.08.2018 fasste die Bundesregierung den Beschluss über den Regierungsentwurf für das Gesetz. Ausführlich zum Regierungsentwurf siehe Deloitte Tax-News 

Regierungsentwurf

Der Referentenentwurf als auch Regierungsentwurf sehen eine Haftung von Betreibern von Online-Marktplätzen für die Steuerschuld von durch sie vermittelten Umsätzen vor. Gegenüber dem Referentenentwurf enthält der Regierungsentwurf die folgende Änderung der Regelungen zur Gefährdungshaftung für Betreiber der Marktplätze:

Der Referentenentwurf enthält bereits eine Haftung des Marktplatzbetreibers für den Fall, dass der Unternehmer, für den er Umsätze vermittelt, die entsprechende Umsatzsteuer nicht abführt und er als Marktplatzbetreiber nicht nachweisen kann, dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine Enthaftung des Betreibers wäre damit nur in Betracht gekommen, wenn er gegenüber dem Finanzamt hätte nachweisen können, dass er keine Kenntnis vom Fehlverhalten des Händlers hatte oder hätte haben müssen. Selbst wenn der Betreiber in einem solchen Fall die entsprechende Bescheinigung der Finanzverwaltung hätte vorlegen können, hätte das nichts an seiner möglichen Haftung geändert.

Diesen Umstand berücksichtigend, hat das Bundeskabinett nun eine wesentliche Änderung bei der Enthaftung beschlossen. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf tritt die Haftung des Marktplatzbetreibers nicht ein, wenn dieser die entsprechende Bescheinigung der Finanzverwaltung vorlegen kann. Das bedeutet: Veräußert ein Unternehmer über eine Plattform im Internet (wie z.B. Ebay, Amazon Marketplace) Waren, führt die anfallende Umsatzsteuer aber nicht an das Finanzamt ab, haftet der Betreiber des Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf diese Umsätze. Von dieser Haftung kann sich der Betreiber befreien, wenn er der Finanzverwaltung die Bescheinigung des liefernden Unternehmers vorlegt.

Die Haftung für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen soll für die nicht entrichtete Umsatzsteuer von Rechtsgeschäften beginnen, die nach dem 28.02.2019 abgeschlossen werden. Für Umsätze von Unternehmen mit Sitz im Inland, der EU oder dem EWR soll die Haftung für Umsatzsteuer für Rechtgeschäfte beginnen, die nach dem 30.09.2019 abgeschlossen werden.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bereits Ende November abgeschlossen sein, so dass Drittlandsunternehmen ca. 3 Monate, alle anderen ca. 10 Monate Zeit haben, die erforderliche Bescheinigung der Finanzverwaltung zu erhalten.

Die weiteren Regelungen sind mit denen im Referentenentwurf inhaltsgleich. Zum Referentenentwurf siehe Deloitte Tax-News  

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (inoffiziell weiterhin Jahressteuergesetz 2018) vom 01.08.2018

Ihre Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +49 89-29036 8025

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