Die wesentlichen, umsatzsteuerlichen Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf.
Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 hat das BMF im Bereich der Umsatzsteuer ungewöhnlich stark in Systemfragen eingegriffen und es nicht bei punktuellen Korrekturen belassen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere, die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft, Anpassungen bei den unentgeltlichen Wertabgaben, die nationale Umsetzung von Unionsrecht (insbesondere der ViDA-Richtlinie „VAT in the Digital Age“) sowie verschiedene verfahrensrechtliche Änderungen in den besonderen Besteuerungsverfahren (OSS/IOSS). Der nunmehr vorliegende Regierungsentwurf bestätigt die Zielsetzung des Referentenentwurfs, enthält jedoch gleichzeitig mehrere inhaltlich relevante Änderungen und Ergänzungen, die über bloß redaktionelle Anpassungen hinausgehen.
Verschiebung der Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft - 01.01.2030
Während der Referentenentwurf eine erstmalige Anwendung bereits ab dem 01.01.2029 vorsah, soll die neue erklärungsgebundene Organschaft nach dem Regierungsentwurf erst zum 01.01.2030 in Kraft treten. Dementsprechend soll die bisherige Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG um ein weiteres Jahr (bis zum 31.12.2029) anwendbar bleiben.
Inhaltlich hält auch der Regierungsentwurf am Grundmodell der erklärungsgebundenen Organschaft weitestgehend fest. Eine inhaltlich relevante Erweiterung, die über eine bloße Klarstellung hinausgeht, betrifft das Haftungsregime (§ 2c Abs. 5 Satz 2 UStG-E – neuer Satz). Nach dem Wortlaut des Entwurfs werden ausdrücklich Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen den Steuerforderungen gleichgestellt. Damit werden künftig nicht nur Umsatzsteuernachforderungen, sondern auch Rückforderungen bereits gewährter Steuervergütungen im Rahmen des besonderen Haftungsregimes erfasst. Darüber hinaus werden zentrale Regelungen wie die Aufnahme weiterer Organgesellschaften, die Beendigung der Organschaft sowie auch weiterhin die Korrektur- und Haftungsvorschriften nach dem Entwurf auf Gesetzesebene geregelt. Die konkrete Ausgestaltung des elektronischen Erklärungsverfahrens soll hingegen auf Ebene der Rechtsverordnung erfolgen.
Anpassung der Regelungen zu unentgeltlichen Wertabgaben
Während der Referentenentwurf den „privaten Bedarf des Unternehmers“ in § 3 Abs. 9a UStG wörtlich nicht mehr enthielt, führt der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf diesen wieder ausdrücklich ein und orientiert sich damit stärker am Wortlaut von Art. 26 MwStSystRL. Inhaltlich entspricht der Regierungsentwurf dem ursprünglichen Entwurf, wonach die Wertabgabenbesteuerung (§ 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG) künftig auf Abgaben in den unternehmensfremden privaten Bereich beschränkt werden soll. Verwendungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. sollen demgegenüber nicht über eine unentgeltliche Wertabgabe, sondern über den ursprünglichen Vorsteuerabzug bzw. eine etwaige Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG abgebildet werden. Nichts anderes folgt bereits aus der Rechtsprechung von EuGH / BFH und dem BMF-Schreiben vom 01.04.26. In dem Schreiben heißt es „Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich i.e.S. stellen keine unentgeltlichen Wertabgaben dar“.
Neue Steuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebshilfeleistungen
Die jetzige Änderung des § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG (beruhend auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) war im Referentenentwurf noch nicht enthalten. Die bisherige Steuerbefreiungsnorm entsprach nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Die Steuerbefreiung wird daher unionsrechtskonform und rechtsformneutral unter Beachtung der Rechtsprechung von BFH und EuGH ausgestaltet (BFH Urt. v. 31.05.2017, V R 31/16; EuGH Urt. v. 12.03.2015, C-594/13, „go fair“). Begünstigt sind insbesondere Betriebshilfeleistungen in sozialen Notfällen für kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis zu drei Vollarbeitskräfte), unabhängig davon, wer zivilrechtlicher Leistungsempfänger ist. Die Befreiung gilt weiterhin auch für Leistungen an gesetzliche Sozialversicherungsträger, setzt jedoch den Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens für Emissionszertifikate
Ebenfalls neu im Regierungsentwurf ist die Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG) auf Emissionszertifikate nach § 3 Nr. 8 TEHG. Hintergrund ist die Einbeziehung der Zertifikate des neuen EU-Brennstoffemissionshandels (EU-ETS 2). Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung insbesondere der Verhinderung von Umsatzsteuerbetrugsmodellen im Zertifikatehandel. Für die meisten Unternehmen wird die Vorschrift nur in Spezialfällen relevant sein, für betroffene Energie- und Emissionshandelsunternehmen kann sie jedoch erhebliche praktische Bedeutung entfalten.
Verfahrensrechtliche Ergänzungen bei OSS- und IOSS-Verfahren
Der vom Kabinett beschlossene Entwurf ergänzt darüber hinaus verschiedene verfahrensrechtliche Regelungen in den besonderen Besteuerungsverfahren nach §§ 18g, 18i, 18j, 18k und 19a UStG sowie korrespondierend in der UStDV. Dabei geht es insbesondere um den Ausschluss einzelner Vorschriften des § 122a AO und die Anpassung elektronischer Bekanntgabe- und Kommunikationsverfahren. Diese Änderungen waren im Referentenentwurf noch nicht berücksichtigt. Es handelt sich um Folgeänderungen, die überwiegend verfahrensrechtlich von Bedeutung sind.
PStTG
Im Bereich des PStTG hält der Regierungsentwurf die bereits im Referentenentwurf vorgesehene Erweiterung des Informationsaustauschs auf bestimmte Drittstaaten im Wesentlichen unverändert aufrecht. Die Änderungen betreffen vor allem die hierfür erforderlichen Melde-, Sorgfalts- und Verfahrenspflichten. Praktisch besonders relevant ist die vorgesehene Erleichterung bei der Übermittlung von Korrekturmeldungen, die künftig gebündelt zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen können.
Der Regierungsentwurf bestätigt die zentrale Reformagenda des Referentenentwurfs und führt diese in wesentlichen Punkten fort. Der Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft kommt nach wie vor eine wesentliche Bedeutung zu. Zwar wird der Anwendungszeitpunkt um ein Jahr nach hinten verschoben, aber der grundsätzliche Übergang zu einem erklärungsgebundenen Organschaftsmodell mit den besonderen Korrekturregelungen und Haftungsmechanismen bleibt erhalten. Unternehmen sollten die gewonnene Vorbereitungszeit nutzen, um bestehende Organschaftsstrukturen zu analysieren, die relevanten Eingliederungsvoraussetzungen zu dokumentieren und die organisatorischen sowie technischen Voraussetzungen für das künftige Erklärungsverfahren zu schaffen. Daneben empfiehlt sich eine frühzeitige Bewertung der Auswirkungen auf ERP-Systeme und Tax-Compliance-Management-Systeme.
Gleichwohl befindet sich der Regierungsentwurf weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Ob die vorgeschlagenen Regelungen, insbesondere zur Organschaft und zu den verfahrensrechtlichen Vorschriften, die parlamentarischen Beratungen unverändert durchlaufen, bleibt letztlich (noch) abzuwarten. Der Bundesrat wird seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf noch abgeben. Die nächste Sitzung ist am 25.09.2026.
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
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