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18.06.2019
Indirekte Steuern/Zoll

JStG 2019: USt-Regelungen zu Kostenteilungsgemeinschaften im Referentenentwurf

Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 ist eine Ausweitung der Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder vorgesehen. Danach soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten gelten.

Hintergrund

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht eine für die Mitgliedstaaten bindende Steuerbefreiung für so genannten Kostenteilungsgemeinschaften vor. Dabei handelt es sich um einen ausgegliederten Dienstleistungserbringer steuerbefreiter oder nicht steuerbarer Einrichtungen, der Leistungen an diese Einrichtungen zu Selbstkosten erbringt. Die Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung, nach der die Befreiung auf Zusammenschlüsse beschränkt ist, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben, stellte der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren (EuGH Urteil v. 21.9.2017, Kommission gegen Deutschland, C-616/15) fest. Gleichzeitig entschied der EuGH, dass sich die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f MwStSystRL nur auf Personenzusammenschlüsse bezieht, deren Mitglieder die in Artikel 132 Absatz 1 MwStSystRL aufgeführten, dem Gemeinwohl dienenden, Tätigkeiten ausüben und dass die Steuerbefreiung nicht auf Personenzusammenschlüsse im Bereich der Versicherungen und Finanzdienstleistungen anwendbar ist (siehe auch Deloitte Tax News) . Diese EuGH Rechtsprechung umsetzend ist im Entwurf des JStG 2019 die Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG steuerfreien Umsätze vorgesehen. 

Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach JStGE 2019

Nach dem Entwurf setzt die Anwendung der Steuerbefreiung folgendes voraus:

  • Beim Personenzusammenschluss muss es sich um einen selbständig tätigen und eigenständigen, d. h. von den jeweiligen Mitgliedern verschiedenen Steuerpflichtigen handeln, der Unternehmer ist und der seine Leistungen als solcher an ein oder mehrere seiner Mitglieder bewirkt. 
  • Bei dem empfangenden Mitglied muss es sich um eine Person handeln, die nicht steuerbare oder steuerfreie, dem Gemeinwohl dienende Leistungen der in § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG bezeichneten Art erbringt. Der Katalog der hier zu berücksichtigenden steuerfreien, dem Gemeinwohl dienenden Leistungen ist abschließend.
  • Die vom Personenzusammenschluss an das jeweilige Mitglied erbrachte sonstige Leistung muss zur Ausführung der o. g. nicht steuerbaren oder steuerfreien Leistungen unmittelbar verwendet werden.
  • Es darf keine reale Gefahr bestehen, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.
  • Das für die Leistung vereinbarte oder entrichtete Entgelt besteht lediglich in einem genauen Kostenersatz.
  • Die Anwendung der Befreiungsvorschrift ist auf Personenzusammenschlüsse im Inland beschränkt, deren Mitglieder ebenfalls im Inland ansässig sein müssen.
  • Der Unternehmer (Personenzusammenschluss) hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen.

Für sonstige nicht steuerpflichtige Umsätze, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erbracht werden, sind die Voraussetzungen entsprechend anzuwenden. Werden im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit hoheitliche Tätigkeiten beispielsweise für Infrastruktureinrichtungen, für Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung oder für den Tourismus auf privatrechtlicher Grundlage auf einen Personenzusammenschluss übertragen, für die die kooperierenden jPöR als Nichtsteuerpflichtige gelten, so sind diese Tätigkeiten unter die Befreiung zu fassen, wenn die Aufgabenübertragung und -ausführung eine Wettbewerbsverzerrung ausschließt. Das gilt im Grundsatz auch für Personenzusammenschlüsse, die von Hochschulen oder (angeschlossene) Universitätskliniken gegründet werden.

Betroffene Norm

§ 4 Nr. 14 buchst. d UStG; § 4 Nr. 29 UStGE; § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG; Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f MwStSystRL

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