Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2019 ist eine Ausweitung der Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder vorgesehen. Danach soll unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten gelten.
Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht eine für die Mitgliedstaaten bindende Steuerbefreiung für so genannten Kostenteilungsgemeinschaften vor. Dabei handelt es sich um einen ausgegliederten Dienstleistungserbringer steuerbefreiter oder nicht steuerbarer Einrichtungen, der Leistungen an diese Einrichtungen zu Selbstkosten erbringt. Die Unionsrechtswidrigkeit der deutschen Regelung, nach der die Befreiung auf Zusammenschlüsse beschränkt ist, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben, stellte der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren (EuGH Urteil v. 21.9.2017, Kommission gegen Deutschland, C-616/15) fest. Gleichzeitig entschied der EuGH, dass sich die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f MwStSystRL nur auf Personenzusammenschlüsse bezieht, deren Mitglieder die in Artikel 132 Absatz 1 MwStSystRL aufgeführten, dem Gemeinwohl dienenden, Tätigkeiten ausüben und dass die Steuerbefreiung nicht auf Personenzusammenschlüsse im Bereich der Versicherungen und Finanzdienstleistungen anwendbar ist (siehe auch Deloitte Tax News) . Diese EuGH Rechtsprechung umsetzend ist im Entwurf des JStG 2019 die Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG steuerfreien Umsätze vorgesehen.
Nach dem Entwurf setzt die Anwendung der Steuerbefreiung folgendes voraus:
Für sonstige nicht steuerpflichtige Umsätze, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) erbracht werden, sind die Voraussetzungen entsprechend anzuwenden. Werden im Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit hoheitliche Tätigkeiten beispielsweise für Infrastruktureinrichtungen, für Sozial-, Jugend- und Gesundheitsverwaltung oder für den Tourismus auf privatrechtlicher Grundlage auf einen Personenzusammenschluss übertragen, für die die kooperierenden jPöR als Nichtsteuerpflichtige gelten, so sind diese Tätigkeiten unter die Befreiung zu fassen, wenn die Aufgabenübertragung und -ausführung eine Wettbewerbsverzerrung ausschließt. Das gilt im Grundsatz auch für Personenzusammenschlüsse, die von Hochschulen oder (angeschlossene) Universitätskliniken gegründet werden.
§ 4 Nr. 14 buchst. d UStG; § 4 Nr. 29 UStGE; § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG; Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe f MwStSystRL
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