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02.07.2021
Indirekte Steuern/Zoll

Neue EU-Dual-Use-Verordnung veröffentlicht

Am 11.06.2021 wurde die neue Verordnung (EU) 2021/1821 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung) veröffentlicht.

Hintergrund

Die bisher geltende EG-Dual-Use-Verordnung (VO (EG) 428/2009 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der Effizienz wurde die Verordnung daher neu gefasst. Die Verordnung tritt am 09.09.2021 in Kraft. Bis dahin gilt weiterhin die „alte“ Verordnung.

Wesentliche Neuerungen

Kernelemente der Neufassung sind striktere Kontrollvorschriften für Ausfuhren bestimmter Abhör- und Überwachungstechnik, die Einführung neuer Allgemeiner Genehmigungen (Nr. EU007 und Nr. EU008) sowie die Harmonisierung der Kontrollvorschriften für technische Unterstützung auf EU-Ebene.

Der Kreis der von Anhang I erfassten Güter wird durch die neue Verordnung nicht verändert.

Die Neuerungen im Einzelnen:

  • Überwachungstechnik
    Der neugefasste Artikel 5 begründet eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr nichtgelisteter Güter für digitale Überwachung im Zusammenhang mit
    -  internen Repressionen
    -  schwerwiegenden Verstößen gegen Menschenrechte oder humanitäres
        Völkerrecht
    bei Kenntnis des Ausführers im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht oder Unterrichtung durch das BAFA.
    Der Begriff Güter für digitale Überwachung ist in Artikel 2 Nr. 21 definiert als:
    Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen“.
    Kenntnis „im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht“ setzt wohl voraus, dass ein entsprechendes Internes Compliance Programm (ICP) implementiert ist, da Artikel 2 Nr. 22 ein ICP als ein Verfahren definiert, um unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen zu fördern.
  •  AG EU007
    Die Allgemeine Genehmigung EU007 wurde für die konzerninterne Ausfuhr gelisteter Software und Technologie geschaffen.
    Diese Genehmigung berechtigt zur Ausfuhr von in Anhang I aufgeführter Software und Technologie (ausgenommen: 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j) durch jeden Ausführer, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person handelt, an eine Gesellschaft, die sich vollständig im Besitz und unter der Kontrolle des Ausführers befindet (Tochtergesellschaft), oder an eine Gesellschaft, die sich unmittelbar und vollständig im Besitz und unter der Kontrolle derselben Muttergesellschaft wie der Ausführer befindet (Schwestergesellschaft).
    Neu ist hier, dass der Ausführer, der diese Allgemeine Genehmigung nutzen will, ein ICP implementieren und außerdem innerhalb von 30 Tagen vor der ersten Ausfuhr das BAFA über die beabsichtigte Verwendung der Allgemeinen Genehmigung unterrichten muss.
  •  EU008
    Diese Allgemeine Genehmigung erstreckt sich auf die Ausfuhr von bestimmter in Anhang I genannter Verschlüsselungstechnik in bestimmte Länder. Für die Verwendung der Allgemeinen Genehmigung ist eine Registrierung beim BAFA vor der ersten Ausfuhr erforderlich. Darüber hinaus muss der Ausführer dem BAFA, spätestens 10 Tage vor dem Datum der ersten Ausfuhr, mitteilen, dass er diese Allgemeine Genehmigung erstmalig nutzen will.
  • Technische Unterstützung
    Der neugefasste Artikel 8 erweitert die genehmigungspflichtigen Tatbestände um die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern des Anhangs I zur Verwendung im Hinblick auf
    -  Massenvernichtungswaffen und Flugkörpern außerhalb der EU
    -  konventionelle militärische Endverwendung in Waffenembargoländern
    bei Kenntnis des Erbringers oder Unterrichtung durch das BAFA.

    Der Begriff „Technische Unterstützung“ ist in Artikel 2 Nr. 9 definiert als:
    „jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Unterstützung kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Unterstützung mittels elektronischer Träger, telefonische Unterstützung sowie jede Form von Unterstützung in verbaler Form ein“.

    Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen für
    -  Länder für die die AG EU001 genutzt werden kann
    -  Grundlagenforschung
    -  allgemein zugängliche Informationen
    -  unbedingt notwendiges Minimum an Gütern für die eine Genehmigung
        erteilt wurde
    Die Neuregelung ist stark an die deutschen Bestimmungen in §§ 49 Außenwirtschaftsverordnung angelehnt, die eine technische Unterstützung in bestimmten Fällen bisher schon auf nationaler Ebene beschränkt hat.

Anmerkung

Betroffene Unternehmen sollten die verbleibende Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Dual-Use-Verordnung nutzen, um ggf. interne Prozesse und IT-Systeme rechtzeitig auf die Veränderungen umzustellen. Unternehmen, die zudem vom Kreis der Güter für digitale Überwachungstechnik betroffen sind oder die AG EU 007 für die Ausfuhr konzerninterner Software und Technologie verwenden wollen, sollten spätestens jetzt mit der Implementierung eines Internen Compliance Programms beginnen.
Die EU-Kommission wird Leitlinien zur Verfügung stellen, um besonders dem Informationsbedarf der KMU gerecht zu werden. Darüber hinaus hat das BAFA angekündigt Informationsmaterialien und Merkblätter zu veröffentlichen.

Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf zu zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Fragen steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.

Fundstelle

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: Außenwirtschaft - Exportkontrolle aktuell

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