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15.01.2019
Indirekte Steuern/Zoll

Neue Formulare für Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfordern Maßnahmen

Die neuen Vordrucke des BMF für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2019 bringen Änderungen bei den Reverse-charge Umsätzen mit sich. Dies erleichtert einerseits den Meldeprozess, erfordert jedoch andererseits umgehend eine Prüfung der Steuerkennzeichen, ob nicht Änderungen notwendig sind.

Hintergrund

Alljährlich stellt das BMF vor dem Jahreswechsel die Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das kommende Jahr vor. So wurden auch dieses Jahr am 08.10.2018 die entsprechenden Formulare für den Veranlagungszeitraum 2019 veröffentlicht.
Während in den vergangenen Jahren die Änderungen meist redaktioneller Natur waren, sind ab 01.01.2019 hinsichtlich der Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, umfangreiche Änderungen zu beachten. Dies betrifft sowohl die Eingangs- als auch die Ausgangsseite.

Regelung / Information / Sachverhalt


Ausgangsseite

Bisher musste der Verkäufer unterscheiden, ob der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 iVm Abs. 5 UStG (Verkauf von Mobiltelefonen, Tablets, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen – Kennziffer 68) oder nach den anderen Tatbeständen des § 13b Abs. 2 UStG (Kennziffer 60) schuldet. Künftig entfällt diese Unterscheidung, ab sofort sind all diese Umsätze ausschließlich in der Kennziffer 60 anzumelden.

Eingangsseite

Wesentlich umfassender sind die Änderungen auf der Eingangsseite. In 2018 mussten noch fünf verschiedene Tatbestände, bei denen die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, unterschieden werden. In 2019 sind hier lediglich nur mehr drei unterschiedliche Tatbestände getrennt anzumelden:

  1. Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebietes ansässigen Unternehmers, für die nach § 13b Abs. 1 iVm Abs. 2 UStG die Umsatzsteuerschuld übergeht – Kennziffern wie bisher 46 (Bemessungsgrundlage) bzw. 47 (Umsatzsteuer)
  2. Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 iVm Abs. 5 UStG) – Kennziffern wie bisher 73 (Bemessungsgrundlage) bzw. 74 (Umsatzsteuer)
  3. Alle anderen Leistungen, für die die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG) – Kennziffern 84 (Bemessungsgrundlage) bzw. 85 (Umsatzsteuer).

Somit entfallen künftig die Kennziffern 52/53 sowie 78/79. Die entsprechenden Leistungen sind nunmehr in den Kennziffern 84 bzw. 85 anzumelden.

Der wohl häufigste Anwendungsfall diesbezüglich sind die sonstigen Leistungen aus dem Drittland bzw. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, für welche nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 5 UStG die Steuerschuld übergeht. Diese waren bisher in der Kennziffer 52/53 zu erfassen, künftig sind diese Umsätze konsolidiert in Kennziffern 84/85 anzumelden.

Dasselbe Schicksal betrifft die erhaltenen Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen. Sofern § 13b Abs. 2 Nr. 10 iVm Abs. 5 UStG anwendbar ist, ist diese Steuerschuld künftig nicht mehr getrennt anzumelden, sondern konsolidiert in den Kennziffern 84/85.

Anmerkung

Für die einzelnen Steuerpflichtigen bedeuten die neuen Formulare eine erhebliche Erleichterung, da weniger Unterscheidungen zu treffen sind. Gleichzeitig geht damit jedoch auch dringender Handlungsbedarf hinsichtlich der im System verwendeten Steuerkennzeichen bzw. die systemseitigen Zuordnungen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen einher. Steuerpflichtige, die SAP nutzen und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen über die elektronische Behördenkommunikation direkt aus dem SAP System an die Finanzverwaltung übermitteln, müssen die Gruppierung der Steuerkennzeichen entsprechend umstellen, damit die Steuerkennzeichen dem richtigen Feld des Umsatzsteuer-Voranmeldeformulars zu geordnet sind.

Steuerpflichtige, die andere Buchhaltungssysteme nutzen und mittels Schnittstelle die Umsatzsteuer-Voranmeldung direkt an das Finanzamt übermitteln, sollten ebenfalls überprüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht. Aufgrund der Tatsache, dass die Änderungen im Umsatzsteuer-Voranmeldeformular lediglich eine Zusammenfassung einzelner Felder darstellen und keine neuen Felder hinzugekommen sind, ergibt sich keine Notwendigkeit neue zusätzliche Steuerkennzeichen einzurichten, sondern die aktuellen Zuordnungen zu prüfen.

Betroffene Norm

§ 18 UStG

Fundstellen

BMF, Schreiben vom 08.10.2018, III C 3 - S 7344/18/10001, BStBl. I 2018, S. 1091

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