Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 18.08.2016 (Az. 5 K 288/15) einer Klage stattgegeben, mit der die Umsatzsteuerberichtigung im Zeitpunkt der Leistungserbringung für Provisionsraten begehrt wurde, deren Fälligkeit mehr als zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung lag.
Streitig war, ob Teilbeträge aus auflösend bedingten Forderungen mit einer Fälligkeit von mehr als zwei Jahren nach Vertragsabschluss bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gem. § 17 Abs. 2 UStG als uneinbringlich zu berichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Spielervermittlerin, die Profifußballspieler vermittelt. Für erfolgreiche Vermittlungen erhält sie von den aufnehmenden Vereinen Vermittlungsprovisionen. Diese Provisionsforderungen sind nach den Vereinbarungen mit den Vereinen ratenweise über die Laufzeit der Spielerverträge zu zahlen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen im Jahr 2015 (und damit mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung) fällig werden sollten. Teilbeträge aus auflösend bedingten Provisionsforderungen, die mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss hätten fällig werden können, seien bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG) als uneinbringlich zu korrigieren.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Provisionsforderungen aus Spielervermittlungen bis zum 31.12.2012 in dem Jahresabschluss auf den 31.12.2012 zu aktivieren seien, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig und unter der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung des Fortbestehens der vermittelten Arbeitsverträge vereinbart seien. Weiterhin unterlägen diese sonstigen Leistungen im Veranlagungszeitraum 2012 der Umsatzsteuer. Die Leistungen der Kläger seien unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG in vollem Umfang im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Arbeitsverträge der vermittelten Lizenzspieler erbracht und somit zu diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Eine Umsatzsteuerberichtigung sei – so das Finanzamt – nur zulässig, sofern das vereinbarte Entgelt uneinbringlich wird. Uneinbringlichkeit liegt insbesondere dann vor,
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Sie wird dort unter dem Az. V R 51/16 geführt.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Soll-Besteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG hat der Unternehmer die Umsatzsteuer zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil aus dem Jahre 2013 die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bejaht, soweit ein der Soll-Besteuerung unterliegender Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann. Begründung: Eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über mehrjährige Zeiträume ist im Verhältnis zur Besteuerung der Unternehmer, die der Ist-Besteuerung unterliegen, mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar.
Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat durch sein Urteil vom 18.08.2016 diese Rechtsprechung des BFH fortgeführt.
Das Finanzamt hat die streitbefangenen Leistungen zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Klägerin war berechtigt, die sonstigen Leistungen wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entsprechend zu mindern. Forderungen sind uneinbringlich, wenn sie der Schuldner (Leistungsempfänger) nicht erfüllt und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Gläubiger (leistender Unternehmer) die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Berichtigung der Umsatzsteuer auf solche Provisionsraten, die nach den vertraglichen Vereinbarungen mehr als zwei Jahre nach Leistungserbringung fällig werden sollten, begehrt wird, ist von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann auszugehen, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urt. v. 18.08.2016 – 5 K 288/15
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