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27.11.2009
Indirekte Steuern/Zoll

EuGH-Urteil zur Veräußerung von Anteilen und Vorsteuerabzug

Der EuGH nahm mit Urteil vom 29.10.2009 Stellung zu vier Vorlagefragen des schwedischen obersten Verwaltungsgerichts (Regeringsrätt), welche im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Aktiengesellschaft SKF und der schwedischen Finanzverwaltung (Skatteverk) an den EuGH gestellt wurden. Im Kern war streitig, ob 

  • die Veräußerung von 100% der Aktienanteile an einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft eine steuerbare (wirtschaftliche) Tätigkeit darstellt, wenn an die Tochtergesellschaft der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbracht wurden; 
  • eine solche Veräußerung sodann unter die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 lit. f. MwStSystRL 2006/112 (Umsätze, die sich auf Anteile an Gesellschaften beziehen) fällt; 
  • der Vorsteuerabzug für den Bezug von Leistungen, welche direkt mit der Veräußerung dieser Anteile im Zusammenhang stehen, besteht; 
  • es für die Beantwortung dieser Fragen von Bedeutung ist, ob die Veräußerung in mehreren Schritten vorgenommen wird.

Der EuGH beantwortete die Fragen wie folgt:

  • Die Veräußerung der genannten Gesellschaftsanteile ist eine umsatzsteuerbare (wirtschaftliche) Tätigkeit, da dieser Vorgang aufgrund der an die Tochtergesellschaft zuvor erbrachten Leistungen eine dauerhafte, unmittelbare und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit der Muttergesellschaft darstellt. Ob es sich hierbei um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln könnte, hängt zum einen von der Ausgestaltung der Regelung über die Geschäftsveräußerung im Ganzen des jeweiligen Mitgliedstaats ab und zum anderen davon, ob die Veräußerung von 100% der Gesellschaftsanteile an einer Tochtergesellschaft der Übertragung eines Gesamtoder Teilvermögens gleichgestellt werden kann. Letzteres unterliegt der gerichtlichen Überprüfung der Gerichte des betroffenen Mitgliedstaates.
  • Der Verkauf von Aktienanteilen ist grundsätzlich nach Art. 135 Abs. 1 lit. f MwStSystRL 2006/112 umsatzsteuerfrei.
  • Ein Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Eingangsleistungen ist nicht gegeben, wenn diese Leistungen (als Bestandteil des Verkaufspreises) im direkten Zusammenhang zur Anteilsveräußerung stehen. Hingegen ist der Vorsteuerabzug zulässig, wenn die bezogenen Leistungen zu den Kostenelementen der auf die wirtschaftliche Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen entfallenden Umsätze gehören.
  • Die Veräußerung der Anteile in mehreren Schritten wirkt sich nicht auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Aktienveräußerung aus.
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