Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze steht kurz bevor.
Nach aktueller Rechtslage sind Rechnungen in Papierform oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, elektronisch zu übermitteln, § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG (Art. 218 und Art. 232 MwStSystRL). Eine elektronische Rechnung ist gem. § 14 Abs. 1 Satz 8 UStG eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Mit dem Ziel die Betrugsanfälligkeit des MwSt-Systems zu senken sowie die Digitalisierung und Entbürokratisierung voranzutreiben, haben sich die sog. Ampel-Parteien im Koalitionsvertrag 2021 darauf geeinigt, ein bundesweit einheitliches, elektronisches Meldesystem einzuführen, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird (vgl. Deloitte Tax-News). In einem ersten Schritt soll die verpflichtende E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze eingeführt werden. Danach sollen Regelungen über ein transaktionsbasiertes Meldesystem folgen. Da die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im zwischenunternehmerischen Bereich unter dem unionsrechtlichen Ermächtigungsvorbehalt zugunsten des Rates steht, hat Deutschland im November 2022 einen Antrag auf Ermächtigung zur Einführung einer von der MwStSystRL abweichenden Sondermaßnahme gestellt. Im April 2023 hat das BMF daraufhin einen an die Wirtschafts- und Berufsverbände adressierten Diskussionsentwurf veröffentlicht. Mitte Juli 2023 folgte der Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes (siehe Deloitte Tax-News), der u.a. Vorschriften über die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze, Übergangsregelungen und Ausnahmetatbestände enthält. Nachdem der Rat Deutschland, auf Vorschlag der EU-Kommission, nach Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL ermächtigt hat, E-Rechnungen für inländische B2B-Umsätze nicht von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängig zu machen (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 des Rates vom 25.07.2023, ABl. L 188 vom 27.07.2023, S. 42), sind die unionsrechtlichen Weichen für die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich gestellt. Seit dem 11.08.2023 liegt der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes vor. Das Gesetz wird voraussichtlich Ende 2023 verabschiedet.
Der Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes sieht die folgenden Neuregelungen zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung vor:
Neue Definition der E-Rechnung
Ab dem 01.01.2025 gilt eine neue Definition der E-Rechnung. Danach ist eine elektronische Rechnung eine in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine elektronische Weiterverarbeitung ermöglicht und dem CEN-Format EN 16931 entspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG-E). Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Rechnungsempfängers entfällt.
Zudem sieht der Regierungsentwurf eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats vor, um mögliche Anpassungen des CEN-Formats 16931 kurzfristig umsetzen zu können (§ 14 Abs. 6 Satz 2 UStG-E).
Einführung des Rechtsbegriffs der sonstigen Rechnung
Alle Rechnungsformate, die nicht dem Standard EU 16931 entsprechen, z.B. PDF- oder Papierrechnungen, werden unter dem Begriff der sonstigen Rechnungen zusammengefasst (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG-E). Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.2025.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Einführung der verpflichtenden Ausstellung elektronischer Rechnung im strukturierten Format CEN 16931 ist auf inländische B2B-Umsätze beschränkt. Im Inland ansässige Unternehmer werden für ihre im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze zur Ausstellung einer E-Rechnung verpflichtet, wenn sie Leistungen an andere im Inland ansässige Unternehmer für deren Unternehmen erbringen. Unternehmer, die für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registriert, aber im Inland nicht ansässig sind, unterliegen nicht der geplanten Neuregelung.
Die Regelungen über den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und die Anwendbarkeit der Vorschriften über Gutschriften bleiben inhaltlich unberührt.
Übergangsregelungen und Ausnahmen
Unabhängig von der geplanten Einführung der verpflichtenden E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze, wird auf europäischer Ebene derzeit der Legislativvorschlag der EU-Kommission „VAT in the Digital Age“ (ViDA) beraten, der die unionsweite Einführung harmonisierter Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung und die Digitalisierung der Meldepflichten beinhaltet (vgl. Deloitte Tax-News). Diese Entwicklungen im Blick beinhaltet der Regierungsentwurf die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in § 14 Abs. 6 Satz 2 UStG-E. Damit können mögliche Änderungen der MwStSystRL hinsichtlich der Anforderungen an eine elektronische Rechnung und Anpassungen des CEN-Formats EN 16931 auch im Hinblick auf das zukünftige Meldesystem kurzfristig umgesetzt werden.
§ 14 UStG, §§ 33, 34 UStDV
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness
Ihre Ansprechpartner
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |