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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/stromsteuer-energiesteuer-spitzenausgleich-ab-2013.html
26.02.2013
Indirekte Steuern/Zoll

Stromsteuer/Energiesteuer: Spitzenausgleich ab 2013?

Senkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung senkt Steuerentlastung aus Spitzenausgleich

Seit dem 01.01.2013 gelten die Neuregelungen zum Spitzenausgleich bei der Energiesteuer und der Stromsteuer (vgl. dazu Deloitte Tax-News). Der sog. Spitzenausgleich wurde als Steuerentlastungstatbestand durch das Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999 sowohl in das Stromsteuergesetz als auch in den Vorläufer des Energiesteuergesetzes, das Mineralölsteuergesetz aufgenommen. Hintergrund des sog. Ökosteuergesetzes war damals die der Einführung einer höheren Besteuerung, um Energiesparpotentiale auszuschöpfen, die erneuerbaren Energien stärker auszubauen und energiesparende und ressourcenschonendere Produkte und Produktverfahren zu entwickeln. Ferner sollte das mit der Erhöhung der Steuersätze generierte zusätzliche Aufkommen aus der Besteuerung der Energie seinerzeit über eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Senkung der Lohnnebenkosten führen.

In der Folgezeit wurden die Energiesteuersätze stufenweise erhöht.

1. Konzeption des Spitzenausgleichs

Der Konzeption des Spitzenausgleichs liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Reduzierung der Aufwandes für die Rentenversicherung der Arbeitnehmer (in Form indizierter Rentenversicherungsbeiträge) anfangs tatsächlich, später fiktiv, die zusätzliche Belastung mit Ökosteuer gegenübergestellt wird. Mit anderen Worten, Unternehmen, die bereits durch die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge (tatsächlich oder fiktiv) profitieren, sollen nicht noch einmal durch die Gewährung des Spitzenausgleichs entlastet werden.

Gegenwärtig ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs grundsätzlich der Unterschiedsbetrag des fiktiven Arbeitgeberanteils auf der Basis eines Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung von 20,3 Prozent bzw. in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 26,9 Prozent und des Arbeitgeberanteils auf der Basis eines Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung von 19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,9 Prozent maßgebend.

Sofern die Beitragssätze im Antragsjahr niedriger sind, als die letztgenannten Beitragssätze, sind die niedrigeren Beitragssätze in die Berechnung des Unterschiedsbetrages einzubeziehen.

2. Senkung der Beitragssätze zur Rentenversicherung

Mit dem Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013 (Beitragssatzgesetz 2013) vom 05.12.2012 (Bundesgesetzblatt Teil 1, 2012 vom 11.12.2012) wurde der Beitragssatz für das Jahr 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,9 % und in der Knappschaftlichen Rentenversicherung auf 25,1 % herabgesetzt.

3. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Ferner wurde durch die Verordnung über die Sozialversicherungsgrößen 2013 die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2013 auf jährlich 69.600 Euro (West)/ 58.800 Euro (Ost) und monatlich auf 5.800 (West)/ Euro 4.900 Euro (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und jährlich 85.200 Euro (West)/ 72.600 Euro (Ost) und monatlich 7.100 Euro (West)/ 6.050 Euro (Ost) in der Knappschaftlichen Rentenversicherung angehoben.

Durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen wird der Vorteil aus der Reduzierung des Beitrags zur Rentenversicherung teilweise wieder aufgefangen.

4. Auswirkungen auf den Spitzenausgleich

Durch die Herabsetzung der Beitragssätze auf 18,9 % bzw. 25,1 % werden gerade personalintensive Unternehmen im Rahmen der Beiträge zur Rentenversicherung entlastet. Durch die Kopplung Steuerentlastung beim Spitzenausgleich an den Rentenversicherungsbeitragssatz wird sich durch dessen Herabsetzung ab dem Jahr 2013 gerade für personalintensive Unternehmen, die gleichzeitig einen hohen Energieeinsatz haben, der Effekt einstellen, dass die bisher gewährte Entlastung beim Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG und nach § 10 StromStG teilweise substantiell oder sogar vollständig entfällt.
Dieser Effekt der Minderung bzw. des vollständigen Wegfalls des Spitzenausgleichs ergibt sich aus der Anwendung der betreffenden Gesetze und Verordnungen. Sie kann aufgrund der Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen zur Rentenversicherung bei unterstellten gleichbleibenden Energieverbräuchen im Extremfall zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Unternehmen kommen (Wegfall des Spitzenausgleichs und Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zur Rentenversicherung). In jedem Fall ist die Verschiebung der Kostenbe- und Entlastungen bei den betreffenden Kostenstellen zu beachten. Da die jeweiligen Berechnungsgrundlagen bei jeden Unternehmen sehr unterschiedlich ausfallen können, sind die jeweiligen Auswirkungen der sich daraus ergebenden Effekte im jeweiligen Einzelfall zu berechnen.

5. Ausschöpfung des Steuerentlastungspotentials

Personalintensive Unternehmen sollten daher die jeweiligen Effekte aus der Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge in die Rentenversicherungen und deren Auswirkungen auf den Spitzenausgleich genau prüfen. Gerade vor dem Hintergrund der Anrechnung des Spitzenausgleichs bei den Vorauszahlungen oder der unterjährigen Beantragung des Spitzenausgleich (vgl. Deloitte Tax News) können dadurch Überraschungen vermieden werden.

Aber auch Unternehmen, die den Spitzenausgleich auf der Basis eines Kalenderjahres beantragen sind gut beraten, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und nach alternativen Lösungen zu suchen.

Unsere Erfahrung zeigt, nicht jedes Unternehmen schöpft die Steuerentlastungen nach anderen Steuerentlastungstatbeständen vollständig aus. Dies kann sich im Einzelfall lohnen, da eine vollständige Steuerentlastung außerhalb des Spitzenausgleichs von der Vergleichsrechnung der fiktiven bzw. tatsächlichen Beitragssätze zur Rentenversicherung unabhängig ist. Damit profitiert Ihr Unternehmen nicht nur von der Reduzierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung, sondern gleichzeitig auch bei der steuerlichen Entlastung der Energie- und Stromsteuer außerhalb des Spitzenausgleichs.

Selbst wenn aufgrund der o.g. Effekte die Einführung eines EnMS nicht für die Beantragung des Spitzenausgleichs erforderlich ist, kann die Einführung eines EnMS die Energiekosten senken und so im Ergebnis zu einer finanziellen Entlastung beitragen.

Deloitte unterstützt Sie gern bei der optimalen Ausschöpfung der Steuerentlastungspotentiale Ihres Unternehmens bzw. bei der Ausschöpfung von Einsparpotentialen innerhalb Ihres Unternehmens im Rahmen der Einführung von EnMS. Sprechen Sie uns an.

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