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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/indirekte-steuern-zoll/uebergangsvorschriften-zur-anwendung-des-neuen-unionszollkodex.html
28.07.2015
Indirekte Steuern/Zoll

Übergangsvorschriften zur Anwendung des neuen Unionszollkodex

Am 01.05.2016 wird der Unionszollkodex (UZK) vollständig in Kraft treten, gleichwohl laufen derzeit noch die Verhandlungen zu den erforderlichen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten. Kürzlich wurde ein fünfter Entwurf mit Übergangsvorschriften hierzu veröffentlicht. Auch wenn diese Akten nicht unbedingt endgültig sind, sollte sich Ihr Unternehmen bereits auf die neue Gesetzgebung und die diesbezüglichen Übergangsregelungen einstellen.

Hintergrund

Mit dem UZK treten neue Regelungen und Verfahren in Kraft, wie beispielsweise in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA), Zollwertermittlungen und Zollverfahren. Dies könnte ebenso aktuelle Bewilligungen über die Sie verfügen und/oder verbindliche Auskünfte beeinträchtigen, die, mit einigen Ausnahmen, ab dem 01.05.2016 durch neue Rechtsvorschriften geregelt werden.

Auswirkungen

Um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen, beinhaltet die neue Gesetzgebung Übergangsbestimmungen, die wie folgt zusammengefasst werden können:

Betreff Gültigkeit Maßnahme
Bewilligungen mit unbefristeter Gültigkeit Bis Neubewertung (spätestens 1. Mai 2019) Neubewertung durch Zollbehörden: Erneuerung oder Aufhebung
Bewilligung mit befristeter Gültigkeit Bis spätestens 1. Mai 2019 oder bei früherem Eintritt bis Ablaufdatum Rechtzeitiger Antrag auf neue Bewilligung unter UZK-Gesetzgebung
UZK-konforme Anträge auf Bewilligungen Ab. 1. Mai 2016 Anträge auf Bewilligungen gemäß neuer Gesetzgebung, wenn angemessen
Befristungsklausel zur Anwendung des "First Sale" zur Bestimmung des Zollwerts Bis 31. Dezember 2017 Überprüfung der Beschaffungskette und der Methode zur Zollwertermittlung
VZTAs Bis Ablaufdatum Bitte beachten Sie, dass BZTAs ab 1. Mai 2016 für beide Seiten (Behörde und Wirtschaftsbeteiligter) verpflichtend sind
Vor dem 1. Mai 2016 (zu Zollverfahren) angemeldete Waren   Bei der Beantragung bestimmter Verfahren: Kenntnis der UZK-Gesetzgebung bezüglich der Freigabe/des Entladens ab 1. Mai 2016

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Unternehmensprozesse rechtzeitig an die neue Gesetzgebung anzupassen und zu prüfen, welche Maßnahmen bezüglich der oben genannten betroffenen Bereiche eingeleitet werden müssen.

Bei Fragen zu diesem Beitrag, zu weiteren Auswirkungen des UZK oder bei allgemeinem Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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