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11.08.2014
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen privater Lehrer

Der BFH entscheidet unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Unterrichtsleistungen privater Lehrer umsatzsteuerfrei sind.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Diplom-Sozialpädagogin und Diplom-Organisationsberaterin führte für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie und für Suchtberatungsstellen sog. Supervisionen durch. Hierbei handelt es sich um eine Form der Beratung für Mitarbeiter vor allem in psychosozialen Berufen. Darüber hinaus unterrichtete sie auch andere darin, Supervisionen durchzuführen (Lehrsupervisionsleistungen). Ihr war von der zuständigen Bezirksregierung bescheinigt worden, dass sie ihre Leistungen als berufliche Bildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG durchführt. Das Finanzamt ging dennoch davon aus, dass die Leistungen steuerpflichtig seien. Der nach erfolglosem Einspruch hiergegen angestrengten Klage wurde stattgegeben. Das FG Köln entschied, die Leistungen der Klägerin seien unter Berücksichtigung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei.

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Leistungen der Klägerin sind nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei, denn die Klägerin ist weder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts noch verfügt sie über die ansonsten erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung. Die Klägerin kann sich aber – sofern sie die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt – für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) berufen. Danach ist der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Der EuGH legt den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts weit aus, und erfasst diese Steuerbefreiung für sämtlichen privat erteilten Unterricht, der sich fachlich auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht. Auch Aus- und Fortbildungsunterricht ist danach begünstigt (EuGH v. 28.1.2010, C-473/08, Eulitz, BeckRS 2010, 90097). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH – die der 5. Senat nunmehr aufgibt - umfasst der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ nicht die Aus- und Fortbildung (BFH v. 17.4.2008, V R 58/05, BeckRS 2008, 24003340). Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Unionsrecht kommt es außerdem – entgegen § 4 Nr. 21 Buchst. b und Abschn. 4.21.3 Abs. 2 UStAE – nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an einer Schule oder Hochschule erbracht hat und ihr Unterricht nicht in einen Lehr- oder Studienplan eingebettet war. Die Klägerin kann sich somit unmittelbar auf das für sie günstigere Unionsrecht berufen, sofern sie tatsächlich als Privatlehrer im Sinne der EuGH-Rechtsprechung tätig war.

Betroffene Norm

UStG § 4 Nr. 14a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j

Vorinstanz

FG Köln 30.08.2012, 6 K 1005/08, EFG 2012, 2321

Fundstelle

BFH, Urteil vom 20.03.2014, V R 3/13

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