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22.10.2014
Indirekte Steuern/Zoll

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften: BMF legt Referentenentwurf vor

Das BMF hat am 09.10.2014 einen Referentenentwurf zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften veröffentlicht. Sie enthält insbesondere mehrere Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Hintergrund

Seit dem Erlass der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 11.12.2012 (BGBl. I S. 2637) habe sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts neuer Verordnungsbedarf ergeben.

Es werden mit der am 09.10.2014 veröffentlichten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften mehrere Verordnungen aus Gründen der Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung geändert. Enthalten sind vor allem Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Inhalt

Für die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die Liste der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege im § 23 UStDV wird überarbeitet.
  • Es wird im Hinblick auf Voraussetzungen zur Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in § 59 Satz 2 UStDV klargestellt, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von der aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden.
  • Die Regelung zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren bzgl. der möglichen Anzahl von Anträgen im Ausland ansässiger Unternehmer wird in § 60 Satz 3 UStDV an das Unionsrecht angepasst: Neben den vier Anträgen, die sich zumindest auf drei Monate beziehen müssen, soll noch ein weiterer Vergütungsantrag für das Kalenderjahr gestellt werden können.
  • Es wird mit § 61 Abs. 5 Satz 9 UStDV eine Regelung zur Anrechnung von festgesetzten Zinsen auf Prozesszinsen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren eingeführt
  • Es soll eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern gelten (Änderung des § 61a Absatz 1 UStDV). Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern aber gestatten, dass die Vorsteuer-Vergütungsanträge von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können.

Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustVO):

Für in Polen ansässige Unternehmen mit den Anfangsbuchstaben A bis M wird die Zuständigkeit beim Finanzamt Oranienburg und mit den Anfangsbuchstaben N bis Z beim Finanzamt Cottbus konzentriert.

Anmerkung

Die Verordnung soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gilt rückwirkend zum 01.01.2014.

Fundstelle

BMF, Referentenentwurf vom 09.10.2014 – Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Weitere Fundstelle

Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012

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